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Marktausblick

Aktien, Immobilien, Gold - das sind die Favoriten 2022 der Experten - Teil 6 Steuern

Würgen Inflation und steigende Zinsen die Börse ab? Oder ist noch Luft nach oben? Gottfried Heller, Robert Halver, Marcus Poppe und Anton Götzenberger beantworten Fragen zu Aktien, ETFs, Gold, Kryptos, Steuern - und nennen die Favoriten 2022.

19.01.2022 | 07:20 Uhr von «S. Bauer, W. Ehrensberger, J. Groß, S. Rullkötter»

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Steuern

Ich habe dieses Jahr von meiner Mutter ein Haus im Leipziger Umland geerbt. Im Erbvertrag ist geregelt, dass ich nach dem Ableben beider Elternteile Alleinerbe bin. Der Nachlasswert inklusive sonstigem Vermögen dürfte insgesamt unter meinem Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro liegen. Muss ich dem Finanzamt jetzt extra mitteilen, dass ich eine Immobilie geerbt habe?

Anton Götzenberger: Eine gesonderte Meldung an das Finanzamt ist hier nur erforderlich, wenn die Erbschaft Auslandsvermögen umfasst. Die Finanzverwaltung erfährt von der Immobilienübertragung an Erben "von Amts wegen", ebenso verhält es sich bei inländischen Konten und Depots. Letztere müssen Geldinstitute innerhalb eines Monats an den Fiskus melden, wenn sie vom Ableben eines Kunden erfahren.
Anleger von Investmentfonds, die im Vorjahr keine oder kaum Erträge ausgeschüttet haben, können zu Jahresbeginn besteuert werden.

Ich habe auch thesaurierende Fonds in meinem Depot. Wird Anfang 2022 hier besteuert?

Die sogenannte Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestbetrag, der als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer von der Finanzverwaltung jährlich neu festgelegt wird. Die Höhe der Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Die Deutsche Bundesbank errechnete dafür auf den 4. Januar 2021 anhand dieser Zinsstrukturdaten einen Wert von minus 0,45 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Damit entfiel zuletzt die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds - und genauso wird es voraussichtlich auch im Jahr 2022 sein.

Der englische Formel-1-Rennstall Williams GP Holding wurde von der Börse genommen. Als Aktionär hatte ich plötzlich nicht mehr handelbare Papiere im Depot. Über das drohende Delisting hatte mich S-Broker nicht vorab informiert. Etwas später erhielt ich dann eine Abfindungszahlung über 11,05 Euro je Aktie, was gegenüber dem Einstandskurs einen erheblichen Verlust bedeutet. Dennoch wurden davon Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer abgezogen. Dem Finanzamt Neuwied habe ich den Fall genau dargelegt. Es beharrt aber darauf, dass ich die Abgaben zahlen muss. Was kann ich tun?

Die Abfindung, die Sie im Rahmen des Squeeze-out erhalten haben, ist als Veräußerungserlös zu sehen. Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Abfindungszahlung und den Anschaffungskosten für diese Anteile. Ergibt sich ein Verlust, kann dieser sehr wohl steuerlich geltend gemacht werden. In Ihrem Fall kann es sein, dass die Depotbank mangels Vorliegen der Anschaffungskosten die Ersatzbemessungsgrundlage nach Paragraf 43a Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes - also 30 Prozent vom Abfindungsbetrag - als steuerpflichtigen Kapitalertrag behandelt hat. Wenn Sie die Anschaffungskosten für diese Anteile anhand des Kaufbelegs noch nachweisen können, sollte es keine Schwierigkeit sein, den Verlust im Rahmen der Steuerveranlagung geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof hat doch in einem Urteil festgestellt, dass auch wertlose Ausbuchungen einer Aktie wegen Insolvenz der Gesellschaft, zum Beispiel Stirol AG, als verrechenbarer Verlust anzuerkennen sind (Az. VIII R 20/18). Depotbanken müssten dies dann sofort im Rahmen einer Verlustverrechnung berücksichtigen. Offensichtlich machen es aber einige Institute wie die ING nicht. Was sind die Gründe dafür?

Das von Ihnen erwähnte Urteil betraf die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2019. Seit dem 1. Januar 2020 können Verluste aus der Ausbuchung wertloser Aktien per Gesetz nur noch bis zu maximal 20.000 Euro im Verlustjahr und in den Folgejahren berücksichtigt werden. Die Geltendmachung solcher Verluste setzt stets die Abgabe einer Steuererklärung voraus, da die Depotbank nicht überprüfen kann, ob in Depots bei anderen Banken weitere Totalverluste entstanden sind und der maximale Verrechnungsbetrag von 20.000 Euro so überschritten würde.

Der französische Medienkonzern Vivendi hat die Universal Music Group abgespalten. Auf die neu eingebuchten Papiere wurden mir ausländische Quellensteuer sowie deutsche Abgeltungsteuer abgebucht. Ich habe Vivendi- Aktien aber schon vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 erworben, die Kursgewinne sind bei Verkauf doch steuerfrei. Warum wird zwischen ausländischen und einheimischen Aktien eine Unterscheidung vorgenommen?

Die Finanzverwaltung begründete die unterschiedliche Behandlung von Spinoffs ausländischer und inländischer Unternehmen mit der mangelnden Transparenz ausländischer Unternehmen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch mit Urteil vom 1.7.2021 (Az. VIII R 15/20) entschieden, dass der Bezug von Anteilen an einem im Rahmen eines Spin-offs neu gegründeten Tochterunternehmens dann nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führt, wenn eine Abspaltung im Sinne von Paragraf 20 Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz vorliegt. Eine steuerneutrale Abspaltung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung im Sinne des deutschen Umwandlungsgesetzes vorliegen. Letzteres müsste bei ausländischen Unternehmen nachgewiesen werden, wobei die Beweislast für solche Auslandssachverhalte aber immer beim steuerpflichtigen Aktionär liegt.

Als 79-jähriger Anleger mache ich mir zusammen mit meiner Frau Gedanken um unsere Vermögensnachfolge. Wir haben zwei Kinder, unser bereits seit Jahrzehnten geführtes Depot besteht zu 20 Prozent aus Aktien und zu 80 Prozent aus Fonds. Mit Letzteren haben wir eine relativ hohe abgeltungsteuerfreie Wertsteigerung (Erwerb vor 2009) erzielt, die uns bei Verkauf von Anteilen ja zufließen würde. Bisher waren diese steuerfreien Altbestände an die Kinder vererbbar. Bleibt es nach dem neuen Investmentsteuergesetz auch dabei?

Die Erben übernehmen Ihr Vermögen aus steuerlicher Sicht zu Ihren Anschaffungskosten und gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Vermögenswerte angeschafft haben. Daher erben Ihre Nachkommen auch den Status des Bestandsschutzes Ihrer Wertpapiere. Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne aus den bestandsgeschützten Fonds geht aber nicht an sie über. Sie können aber ihren eigenen Ebschaftsteuerfreibetrag geltend machen, sofern sie diesen nicht anderweitig verbraucht haben. Die Vorabpauschale auf Ihre bestandsgeschützen Fonds sind nicht vom Steuerfreibetrag (100.000 Euro pro Anleger) erfasst, da dieser nur für Veräußerungsgewinne gilt und sie nur eine "Vorauszahlung" auf Fondserträge ist.

Dieser Artikel erschien zuerst am 09.01.2022 auf boerse-online.de

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