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Rechtsprechung

Corona-Krise: Auch Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung

Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt werden, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Wie Betroffene an ihr Geld kommen.

13.03.2020 | 13:22 Uhr von «Felix Petruschke»

Normalerweise sind Selbständige im Krankheitsfall gegenüber Angestellten benachteiligt: Ihr Gehalt wird nicht automatisch weitergezahlt und sie haben auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld.

Im Falle der Corona-Krise sieht es zumindest bei Quarantäne anders aus: Wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet, haben Selbständige für diesen Zeitraum Anspruch auf Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz. Wenn sie beispielsweise vier Wochen in Quarantäne bleiben müssen, haben sie Anspruch auf ein Zwölftel ihres Vorjahresverdienstes.

Der Deutsche Anwaltverein rät Betroffenen, sich mit einer Kopie der Quarantäne-Anordnung und einer Bescheinigung des Finanzamtes über ihren Jahresverdienst direkt an das Gesundheitsamt zu wenden, und sofort auf Entschädigung zu pochen. Das Amt weist die Forderung dann an die zuständigen Behörden weiter. Je nach Bundesland gibt es hierfür unterschiedliche Anlaufstellen. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt drei Monate. Sammellisten oder vorgefertigte Anträge für Betroffene gibt es aber bislang nicht.

Zudem ist offen, wie schnell Betroffene eine Entschädigung erhalten werden: Es gibt für solche Abläufe schlichtweg noch keine Präzedenzfälle.

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