Seit Ende Juni sollte die neue Kleinanlegerstrategie bereits in Kraft getreten sein. Eigentlich. Doch das Gesetzesvorhaben der Europäischen Union wird immer weiter verschoben.
29.07.2026 | 09:45 Uhr von «Matthias von Arnim»
Es war der Termin, auf den halb Brüssel und die gesamte europäische Finanzbranche gewartet hatten: Ende Juni sollte die Retail Investment Strategy (RIS), zu Deutsch Kleinanlegerstrategie, endlich im Amtsblatt der Europäischen Union stehen. Damit wäre das dreieinhalb Jahre alte Vorhaben Gesetz geworden. Passiert ist: nichts. Der Text liegt weiterhin in der Schublade, und wer glaubt, es sei nur eine Frage weniger Wochen, bis er dort wieder herausgekramt wird, irrt sich. Nach aktuellem Stand wird die Veröffentlichung frühestens gegen Jahresende erwartet – ein halbes Jahr später als zuletzt in Aussicht gestellt.
Dass sich der Prozess verzögert, hat mehrere Gründe – nicht zuletzt auch politische.
Die EU-Kommission hat den Entwurf für die neue Kleinanlegerstrategie bereits im Mai 2023 vorgelegt, mit einem simplen Befund im Rücken: Europäische Privathaushalte parken ihr Geld überproportional auf Sparkonten, während in den USA ein weit größerer Anteil des Vermögens in Aktien, Fonds und Anleihen fließt. Die Strategie soll das ändern, indem sie das Vertrauen der Privatanleger in die Kapitalmärkte stärkt – über bessere, verständlichere Information, mehr Kostentransparenz und schärfere Regeln gegen irreführende Werbung. Technisch handelt es sich um ein sogenanntes Omnibus-Vorhaben, das gleich mehrere bestehende Regelwerke in einem Rutsch ändert: die Wertpapierhandelsrichtlinie MiFID II, die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, die Fondsrichtlinie UCITS, die Richtlinie für Verwalter alternativer Investmentfonds AIFMD sowie die PRIIPs-Verordnung, die die Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte regelt.
Im Zentrum steht ein Prinzip, das die Branche unter dem Schlagwort „Value for Money“ diskutiert: Anbieter sollen künftig anhand europaweit vergleichbarer Kennzahlen nachweisen, dass die Kosten ihrer Produkte in einem angemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen. Hinzu kommen einheitlichere, langfristig maschinenlesbare Produktinformationsblätter sowie erstmals Regeln für Finfluencer und die Vermarktung von Anlageprodukten über soziale Medien.
Dass der Zeitplan schon vor dem jetzigen Aufschub gerissen wurde, hat handfeste politische Gründe. Nach der vorläufigen Trilog-Einigung von Rat, Parlament und Kommission am 18. Dezember 2025 haben sich mehrere Mitgliedstaaten quergelegt, unter ihnen Deutschland. Sie forderten Nachbesserungen und weniger Bürokratie, ähnlich den sogenannten Omnibus-Vereinfachungen, mit denen Brüssel zeitgleich die Nachhaltigkeitsberichtspflichten entschlackt. Diese Intervention hat die technische Feinausarbeitung der Rechtstexte spürbar in die Länge gezogen.
Auch aus der deutschen Kreditwirtschaft kam scharfe Kritik am eigentlich schon fertig verhandelten Kompromiss: Statt die Kapitalmärkte für Privatanleger zugänglicher zu machen, drohe das Regelwerk sie zusätzlich zu verkomplizieren, monierte der Branchenverband. Der deutsche Fondsverband BVI sprach von mehr Aufwand als Nutzen. Der Versicherervermittlerverband BVK wiederum begrüßte zwar, dass ein generelles Provisionsverbot am Ende nicht Teil der Einigung wurde, warnte aber vor komplizierteren und strenger regulierten Beratungsprozessen. Das ursprünglich von der Kommission und dem Wirtschaftsausschuss des Parlaments favorisierte Verbot, Anlageberatern Provisionen für sogenannte Execution-only-Geschäfte zu untersagen, war bereits im Trilog deutlich abgeschwächt worden. Ebenso verworfen wurden harte, verbindliche Preisobergrenzen für Produktkosten, für die sich der Wirtschaftsausschuss zeitweise stark gemacht hatte. Am Ende setzte sich in diesem Punkt die pragmatischere Linie des Rates durch: kein Kostendeckel, keine automatische Zulassungssperre für teure Produkte, dafür aber eine deutlich intensivere Pflicht zu Analyse, Dokumentation und Begründung.
Offen bleibt jedoch noch einiges, das für die praktische Umsetzung entscheidend ist. Wie genau die geforderten Vergleichsgruppen für die Kostenbewertung gebildet werden, insbesondere bei grenzüberschreitend vertriebenen Produkten, ist noch nicht im Detail geklärt und dürfte erst in nachgelagerten technischen Standards der Aufsichtsbehörden Esma und Eiopa konkretisiert werden. Ein EU-weites digitales Vergleichstool für Anleger, das im Raum stand, wird vorerst nicht eingeführt, bleibt aber politisch auf dem Tisch.
Und auf nationaler Ebene ist die Debatte um die Provisionsberatung keineswegs beendet: Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD hält zwar am Provisionsmodell fest, kündigt aber eine Prüfung an, ob die Missstandsaufsicht der Finanzaufsicht BaFin ausreicht, um Fehlanreize in der Beratung zu unterbinden. Das Gesetzesvorhaben ist, Stand heute, also eher noch ein Prozess als ein fertiges Werk.
Zwar hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV), kurz Coreper, den ausgehandelten Kompromisstext für die Kleinanlegerstrategie bereits am 5. Juni gebilligt. Doch zwei Etappen fehlen noch: Das EU-Parlament muss im Plenum zustimmen, ein Termin, der derzeit erst für Mitte September vorgesehen ist. Und der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (Ecofin) muss das Paket ebenfalls formal absegnen. Danach beginnt die juristisch-sprachliche Schlussredaktion samt Übersetzung in alle 24 Amtssprachen der Union – ein Verfahrensschritt, der bei einem derart komplexen Regelwerk erfahrungsgemäß Monate braucht. Dann erst kann der Text im Amtsblatt erscheinen. Von diesem Datum an laufen die Fristen: 24 Monate Zeit für die Mitgliedstaaten, die Vorgaben in nationales Recht zu übertragen, 30 Monate bis zur tatsächlichen Anwendung der meisten Regeln, für die PRIIPs-Vorschriften bereits 18 Monate. Wer bislang mit einem Anwendungsbeginn im zweiten Halbjahr 2028 kalkuliert hat, sollte diese Annahme nach hinten korrigieren – realistischer erscheint nun eher der Übergang ins Jahr 2029.
Für Anlageberater, Finanzvertriebe und Vermögensverwalter ist die neuerliche Verzögerung kein Grund zur Entwarnung, sondern eher eine verlängerte Vorbereitungsfrist. Wer die Zeit nutzt, sollte sich schon jetzt mit den Grundzügen des Value-for-Money-Ansatzes befassen. Denn die Pflicht, Produktkosten zu begründen und zu dokumentieren, wird unabhängig vom exakten Starttermin kommen und dürfte Product-Governance-Prozesse, Beratungsdokumentation und IT-Systeme gleichermaßen betreffen.
Sinnvoll ist zudem ein Blick auf die eigene Vergütungsstruktur: Auch wenn ein hartes Provisionsverbot vorerst abgewendet ist, verschärft sich der Rechtfertigungsdruck für Zuwendungen spürbar. Wer heute schon prüft, wie sich Kosten, Nutzen und Beratungsqualität in nachvollziehbarer Form dokumentieren lassen, verschafft sich einen Vorsprung vor jenen, die abwarten, bis die endgültige Frist tatsächlich feststeht. Dass sich die nächste vermeintlich letzte Frist noch einmal zeitlich nach hinten verschieben könnte, ist – so viel lehrt der bisherige Verlauf – nicht undenkbar. Doch das sollte kein Grund sein, nun Däumchen zu drehen. Die Brüsseler Mühlen mahlen zwar langsam, aber unerbittlich.
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