Die N26 Bank SE muss angemessene und wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.
15.12.2025 | 09:45 Uhr
Die BaFin hat zudem einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Einhaltung der Maßnahmen überwachen und der BaFin über den Umsetzungsfortschritt berichten wird, vermeldet die Finanzaufsicht. Und erklärt zudem. „Darüber hinaus hat die BaFin zusätzliche Eigenmittelanforderungen sowie Geschäftsbeschränkungen für das Institut festgelegt. Die Bank darf in den Niederlanden kein Neugeschäft mehr mit Hypothekenkrediten betreiben. Auch die Verbriefung von Forderungen aus diesem Geschäft ist dem Institut untersagt.
Die Anordnungen der BaFin sind seit dem 10. und 13. Dezember 2025 bestandskräftig. Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung und darüber hinaus auch die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 haben ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der N26 Bank SE nicht gegeben war. Gravierende Mängel gab es insbesondere im Risiko- und Beschwerdemanagement und bei der Organisation des Kreditgeschäfts. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen.
Maßnahmen der BaFin
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, muss sie tätig werden. Die BaFin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen. Die BaFin kann auch erhöhte Eigenmittelanforderungen festlegen, um zusätzliche Risiken aus einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation abzudecken. Zur Risikobegrenzung kann die BaFin auch geschäftsbeschränkende Maßnahmen erlassen. Zudem kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen, um zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut beachtet werden. Diese Maßnahmen hat die BaFin gegenüber der N26 Bank SE angeordnet.“ (pg)
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