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Steuern

Steuer-Service: Schenkungsfreibeträge beachten

Deutschland ist ein Steuerparadies - zumindest in puncto Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dank hoher Steuerfreibeträge lassen sich auch größere Vermögen an Angehörige in gerader Linie häufig abgabenfrei übertragen. Was Berater wissen sollten.

08.01.2021 | 07:15 Uhr von «Stefan Rullkötter»

Letztere gehören unteschiedslos zur günstigsten Schenkungsteuerklasse I und genießen gestaffelt fiskalische Boni: Kinder haben einen Schenkungsteuerfreibetrag von 400000 Euro, Enkel 200000 Euro.

Dank steigender Lebenserwartung erleben immer mehr Senioren ihre Urenkel. Wenn sie diesen ein Vermögenspolster verschaffen möchten, sollten Urgroßeltern aber eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) beachten: Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag von 100000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind, befanden die Finanzrichter (Az. II B 39/20).

Erfolglos geklagt hat eine Urgroßmutter, die zwei Urenkeln eine Immobilie geschenkt hatte. Ihre Tochter, also die Großmutter der Urenkel, erhielt daran ein Nießbrauchsrecht. Die Urenkel machten in der Schenkungsteuererklärung Freibeträge "Kinder der Kinder" (200000 Euro) geltend.

Das Finanzgericht Düsseldorf gestand ihnen in erster Instanz aber nur den Schenkungsteuerfreibetrag zu, den das Gesetz für "Abkömmlinge der Kinder" vorsieht. Zu Recht, befand der BFH. Die Urenkel seien entferntere Abkömmlinge und gehörten zu den "übrigen Personen" der Schenkungsteuerklasse I. Ihnen ständen aus dem Grund nur 100000 Euro Freibetrag zu.

Dieser Artikel erschien zuerst am 08.01.2021 auf boerse-online.de

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