Die uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften mit Gewinnen aus anderen Anlageklassen wird wohl bald wieder möglich sein. Das Bundesverfassungsgericht will noch in diesem Jahr Klarheit schaffen.
10.04.2026 | 10:10 Uhr von «Matthias von Arnim»
Für Privatanleger und ihre Berater ist es seit Jahren ein Ärgernis in der Portfolio-Strukturierung: Nach der aktuellen Gesetzgebung (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) dürfen Kursverluste, die aus der Veräußerung von Aktien resultieren, ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine übergreifende Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen – wie etwa Dividenden, Zinsen oder Erträgen aus Aktienfonds – ist strikt untersagt.
Diese starre Trennung der Verlusttöpfe könnte bald der Vergangenheit angehören, was für Finanzberater, Vermögensverwalter und Vermittler einen exzellenten Anlass zur Kundenansprache bietet.
Bereits im November 2020 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser isolierten Verrechnung geäußert und die Fragestellung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt. Nach einer Hängepartie von mehr als fünf Jahren kommt nun die Entscheidungsphase: Das Verfassungsgericht plant, noch im laufenden Jahr ein Urteil zu fällen. Das Gericht hat im Vorfeld detaillierte Stellungnahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) eingeholt, welche die aktuelle Rechtslage aus verschiedenen Gründen infrage stellen.
So argumentierte die DK in ihrer Analyse, dass die bestehende Ungleichbehandlung von Aktien und anderen Anlageklassen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb kaum haltbar sei. Der Verband der Bankenverbände verglich in diesem Zusammenhang zwölf verschiedene Anlageprodukte – wie Wandelanleihen, Aktienzertifikate oder Aktienfonds – mit der Direktanlage in Aktien und zeigte auf, dass trotz großer wirtschaftlicher Ähnlichkeit grundverschiedene und teils nachteilige Steuerregeln gelten.
Die DSW argumentiert in die gleiche Richtung. Paul Maares, Referent für Kapitalmarktrecht bei der DSW, kritisiert die Gesetzgebung scharf: „Während Verluste aus anderen Kapitalanlagen weitgehend verrechnet werden können, unterliegen Verluste aus der direkten Anlage in Aktien besonderen Einschränkungen“. Dies benachteilige ausgerechnet die Anleger, die bereit sind, sich direkt und unternehmerisch an Gesellschaften zu beteiligen. Nach Ansicht der DSW beschneidet diese Regelung die Freiheit der Bürger, sich unbeeinflusst von steuerlichen Strafmaßnahmen für Einzelaktien zu entscheiden.
Auch das Argument des Gesetzgebers, eine Aufweichung der Verlustverrechnung könne zu "qualifizierten Haushaltsrisiken" (also massiven Lücken im Staatshaushalt) führen, entkräften die Verbände mangels empirischer Beweise. So weist die DK darauf hin, dass nur etwa 13 bis 15 Prozent der Anleger von Dax-Unternehmen Privatpersonen sind, weshalb aus deren privaten Verlusttöpfen kaum ein Risiko für den Fiskus entstehen könne.
Sollten die Richter in Karlsruhe die derzeit geltende Regelung verwerfen, hätte dies spürbare finanzielle Konsequenzen für viele Aktionäre. Da das Bundesfinanzministerium bereits Anfang 2022 einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk eingeführt hat, blieben Steuerbescheide in dieser Frage automatisch offen. „Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung für verfassungswidrig halten, wären diese vorläufigen Bescheide, sobald der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung verabschiedet hat, grundsätzlich nach Paragraf 165 Abs. 2 AO zugunsten der Steuerpflichtigen zu ändern“, erläutert DSW-Experte Maares.
Konkret bedeutet das für Anleger: Einkommensteuerbescheide könnten nachträglich korrigiert werden und Steuererstattungen nach sich ziehen. In der Praxis dürfte dies wegen der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist vor allem Bescheide ab den Veranlagungsjahren 2018 oder 2019 betreffen.
Ein massenhafter und akuter Handlungsbedarf in Form von Einsprüchen besteht wegen des eingeführten Vorläufigkeitsvermerks zwar nicht. Dennoch bietet die aktuelle Dynamik eine Steilvorlage, um mit Klienten wertstiftend ins Gespräch zu kommen. Finanzintermediäre sollten diese Chance nutzen und mit tiefem Fachwissen glänzen.
Ein Beispiel: Die Erklärung des entscheidenden Unterschieds beim Verlusttopf und praktische Tipps. So kann ein Mandant von möglichen rückwirkenden Steuererstattungen etwa nur dann profitieren, wenn er bei seiner depotführenden Bank aktiv eine Verlustbescheinigung beantragt und diese bei der Steuererklärung eingereicht hat. Anleger, die ihre Verluste einfach nur auf das nächste Jahr im bankinternen Verlusttopf vorgetragen haben, können nicht rückwirkend profitieren. Finanzberater können ihre Kunden über diesen feinen, aber teuren Unterschied aufklären und praktisch zur Seite stehen.
Ein weiteres Beispiel ist ein strategischer Portfolio-Check: Berater können die anstehende Entscheidung als Aufhänger (Icebreaker) nutzen, um das Depot ihrer Kunden zu durchleuchten. Gibt es Altlasten oder Depotpositionen, die ohnehin verkauft werden sollten, bei denen aber aus steuerlichen Gründen bisher gezögert wurde?
Vertrauen durch Weitblick aufbauen: Berater können frustrierte Anleger beruhigen und motivieren, indem sie Parallelen aufzeigen. Es wäre nicht das erste Mal, dass eine starre Verrechnungsbeschränkung fällt. So wurde erst mit dem Jahressteuergesetz 2024 die strenge Beschränkung für Totalverluste (etwa aus wertlos ausgebuchten Aktien) sowie für Termingeschäfte rückwirkend wieder einkassiert.
Fazit: Indem Finanzintermediäre das BVerfG-Verfahren jetzt proaktiv ansprechen, können sie sich als vorausschauende Experten profilieren, die nicht nur auf Marktbewegungen, sondern auch auf steuerliche und juristische Weichenstellungen achten, um das Vermögen der Klienten optimal zu schützen. Der geflissentliche Hinweis darauf, dass solche Tipps und Empfehlungen nicht als Steuerberatung missverstanden werden sollten, versteht sich dabei als selbstverständlich.
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