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Steuern

Die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen wurde beschnitten - diese Hoffnung gibt es jetzt für Börsianer

Wer Verluste realisiert, kann sie mit anderweitig erzielten Gewinnen verrechnen. Die Sparmöglichkeiten sind nun eingeschränkt. Doch es gibt neue Hoffnung für Finanzprofis. Was Berater wissen sollten.

26.06.2020 | 13:00 Uhr von «Stefan Rullkötter»

Ich beschäftige mich kaum mit dem Thema Geld, es liegt einfach auf meinem Sparbuch." Das mehrfach wiederholte "Anlagemuffel"-Outing von Olaf Scholz könnte ein Grund sein, warum er als Bundesfinanzminister Gefallen daran findet, Börsenanlegern das Leben immer schwerer zu machen.

So hat er, versteckt in einem Gesetz zu Meldepflichten bei "grenzüberschreitenden Steuergestaltungen", den Bundestag Ende des vergangenen Jahres fast unbemerkt neue Regeln zur Verlustverrechnung beschließen lassen. Die Folgen für Privatanleger sind gravierend: Mit Aktien, Anleihen und Zertifikaten erlittene Totalverluste sind demnach schon dieses Jahr nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro jährlich mit Gewinnen verrechenbar. Nicht berücksichtigte Miese können zwar als Verlustvortrag auf das Folgejahr vorgetragen werden, aber auch für diesen Zeitraum gilt wiederum die 10.000-Euro-Grenze.

Zudem können Anleger realisierte Verluste aus Termingeschäften ab dem Jahr 2021 generell nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Jahr verrechnen. Besonders pikant: Miese aus derartigen Transaktionen, insbesondere dem Verfall von Optionen, können künftig nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Einen Ausgleich mit anderen Kapitalerträgen schließt die Neuregelung ab 2021 aus.

Soweit im Folgejahr aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien nach der laufenden unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt, können nicht verrechnete Verluste aus dem Vorjahr- ebenso begrenzt auf nur 10.000 Euro- vorgetragen und verrechnet werden.

Auf der anderen Seite werden in diesen Konstellationen realisierte Kursgewinne, die bisher steuerlich durch die Verluste gemindert wurden, voll mit Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (maximal 27,98 Prozent) belegt.

Ein Anleger, der zum Beispiel mit Stillhaltergeschäften Kursgewinne von 50.000 Euro erzielt und mit anderen Termintransaktonen Verluste von 20.000 Euro erlitten hat, muss davon bisher 30.000 Euro versteuern. Nach der neuen Regelung müsste er ab 2021 40.000 Euro versteuern, weil nur 10.000 Euro als Verlust anerkannt werden. Die Steuerschuld wäre deutlich höher, obwohl der Anleger den entsprechenden Saldo nicht vereinnahmt hat.

Ein weiteres Problem für Anleger: Depotbanken verrechnen die besagten Verluste nicht mehr automatisch mit Gewinnen. Ein Ausgleich kann erst mit der späteren Steuererklärung für das betreffende Jahr erfolgen. Da in jedem Fall die Anlage KAP auszufüllen ist, steigt zudem der bürokratische Aufwand für die betroffenen Bankkunden - und die Sachbearbeiter des Finanzamts.

Proteste gegen neue Steuerregeln

Gegen diese asymmetrische Neuregelung hat sich seit Jahresbeginn Widerstand formiert. Die Initiative für Steuergerechtigkeit will sich an den Petitionsausschuss des Bundestags wenden, um das Gesetz rückgängig zu machen. Dem Anlegerprotest kann jeder unter dem Link beitreten.

Bis Mitte Juni haben sich bereits mehr als 30.000 Unterstützer dieser Initiative via Onlinepetition angeschlossen. Die für das Quorum notwendige Stimmenzahl ist ab 50.000 erreicht. Auch der Deutsche Derivate Verband (DDV) sieht in der eingeschränkten Verlustverrechnung eine unsachgemäße Besteuerung. "Nicht nur auf spekulativ agierende Investoren können hohe Steuerzahlungen zukommen", warnt der Geschäftsführer Henning Bergmann. "Bis zu zehn Millionen Anleger sind von der Neuregelung betroffen- mit teilweise dramatischen Folgen."

Korrekturen durch BMF-Schreiben?

Hoffnung setzt er auf eine noch ausstehende Verwaltungsanweisung aus dem Bundesfinanzministerium (BMF), wie Wertpapiergeschäfte und Termingeschäfte nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes rechtlich voneinander abzugrenzen sind.

Die gute Nachricht: Voraussichtlich werden Zertifikate darin nicht als Termingeschäfte eingestuft, realisierte Kursverluste wären also weiterhin in voller Höhe verrechenbar. Das könnte auch für Hebelprodukte wie Turbo- und Knock-out-Zertifikate gelten, die viele Anleger zur Depotabsicherung einsetzen. CFDs dürften dagegen den Termingeschäften zugeordnet werden, mit diesen Papieren realisierte Miese daher nur bis zu 10.000 Euro jährlich verrechenbar sein. Die steuerliche Behandlung von Discount-Zertifikaten ist wegen der Optionskomponente offen.

Der Entwurf des neuen "BMF-Schreibens zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer" soll nach Informationen des DDV bis Ende Juni veröffentlicht und danach bis zur parlamentarischen Sommerpause erlassen werden. Eine Sprecherin des Finanzministeriums wollte diesen Zeitplan auf Anfrage von €uro am Sonntag dagegen nicht bestätigen. Klar ist aber, dass Olaf Scholz mit dieser Korrektur durch die Hintertür sein Gesicht besser wahren könnte als durch eine komplette Rücknahme eines von ihm verantworteten Gesetzes.

Info-Box

Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gelten drei Grundregeln für die Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften.

Aktiengeschäfte: Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar, nicht mit Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen sowie mit Zinserträgen und Dividenden.

Andere Wertpapiergeschäfte: Verluste aus Kapitalvermögen, die keine Aktienverluste sind (beispielsweise an Vorbesitzer gezahlte Stückzinsen beim Kauf von Festverzinslichen, aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex, von Anleihen, von CFDs auf Aktien und von Genussscheinen), sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechenbar, ebenso mit Zinsen und Dividenden.

Verlustvorträge: Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen sind nur in künftige Jahre vortragbar. Ein Verlustrücktrag in frühere Zeiträume ist nicht möglich.

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