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Rechtsprechung

Kindsunterhalt: Wie ist die Düsseldorfer Tabelle zu lesen?

Die Redaktion von TiAM FundResearch beantwortet Anfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.

03.05.2021 | 12:05 Uhr von «Sabine Hildebrandt-Woeckel»

Ich möchte meiner ehemaligen Freundin Unterhalt für unser Kind zahlen. Muss ich mich dabei immer nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle richten? Und wenn ja, wie lese ich die?

TiAM FundResearch: Die Düsseldorfer Tabelle, die vor fast 60 Jahren für einen Einzelfall entworfen worden war, hat keine Gesetzeskraft und stellt so gesehen nur eine Empfehlung dar. Dennoch wird sie bei Sorgerechtsstreitigkeiten auch heutzutage herangezogen. Sie entsteht in Zusammenarbeit verschiedener Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und wird jeweils zu Jahresende aktualisiert.

Die Tabelle für 2021 finden Sie hier.

Um die Tabelle richtig lesen zu können, muss man wissen, dass sie aus verschiedenen Elementen besteht. Zuallererst werden - unterteilt in vier Altersgruppen - die Unterhaltsbeträge angezeigt, die einem Kind zustehen. Grundlage der Kalkulation ist dabei das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - das allerdings nur bis 5.500 Euro ausgewiesen wird.

Liegt es darüber, wird der Unterhalt frei verhandelt. Sodann folgen jede Menge Erläuterungen, und am Ende stehen noch einmal drei Tabellen. Diese sind für Sie als Unterhaltszahler am relevantesten, denn sie berücksichtigen zum einen das Kindergeld, dass Ihnen zur Hälfte zusteht, und zum anderen die Anzahl der Kinder, für die Sie insgesamt unterhaltspflichtig sind.

Erst die letzten Tabellen zeigen also den echten Zahlbetrag. Jedenfalls dann, wenn Sie keinen weiteren Personen Unterhalt zahlen müssen, etwa geschiedenen Ehegatten. Und wenn Ihre ehemalige Freundin keine sogenannten Sonder- oder Mehrkosten wie Therapie- oder Hortkosten geltend machen möchte. In solchen Fällen empfehlen Experten, juristischen Rat einzuholen. Denn dann wird es richtig kompliziert.

Dieser Artikel erschien zuerst am 02.05.2021 auf boerse-online.de

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