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MiFID II: Zu welchen Veranstaltungen dürfen Berater noch gehen?

Foto: Dr. Markus Lange, Partner KPMG Law
Finanzaufsicht

FundResearch fragt nach, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir unseren zwei Experten Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte und Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Diesen Monat geht es um die Auslegung nichtmonetärer Vorteile.

28.06.2017 | 08:20 Uhr von «Dominik Weiss»

Der Besuch von Veranstaltungen ist aus Sicht der MiFID II insoweit relevant, als es sich um nichtmonetäre Vorteile handeln kann. Nichtmonetäre Vorteile können – neben monetären Vorteilen wie insbesondere Provisionen – als Zuwendungen bzw. Anreize zu qualifizieren sein. Die Entgegennahme solcher Anreize ist nach den einschlägigen Vorgaben der MiFID II nur unter bestimmten Umständen zulässig. Wichtig ist dies vor allem, soweit es um die Dienstleistungen der unabhängigen Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID II) oder der Finanzportfolioverwaltung (Art. 24 Abs. 8 MiFID II) geht. Bei diesen Dienstleistungen ist die Annahme bzw. das Behalten monetärer Vorteile künftig gänzlich unzulässig, und nur „kleinere nichtmonetäre Vorteile“ dürfen unter bestimmten Voraussetzungen angenommen bzw. behalten werden. 

In Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 sind die Anforderungen an zulässige „geringfügige nichtmonetäre Vorteile“ weiter konkretisiert worden. Dort wird unter anderem genannt die „Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung“. Ergänzend wird erwähnt die „Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der [vorstehend] genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen“. In jedem Fall soll zudem gelten, dass zulässige geringfügige nichtmonetäre Vorteile „vertretbar und verhältnismäßig“ sind und sich „in einer Größenordnung“ bewegen, „die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist“.

Der deutsche Gesetzgeber hat die vorstehend genannten Vorschriften der MiFID II inzwischen in das novellierte WpHG übertragen (WpHG-neu in der Fassung des 2. FiMaNoG), und das BMF hat unlängst den Entwurf der novellierten WpDVerOV vorgelegt, mit der u.a. die vorstehend genannten Regeln der Delegierten Richtlinie umgesetzt werden sollen. § 6 Abs. 1 WpDVerOV-E enthält dem entsprechend – weitgehend wortlautgleich – die Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 S. 1 Delegierte Richtlinie. Die Norm konkretisiert aber ihrerseits – und verweist auf - § 64 Abs. 7 WpHG-neu. Diese Vorschrift wiederum setzt Art. 24 Abs. 8 MiFID II um und bezieht sich auf die Dienstleistung der Finanzportfolioverwaltung. Eine vergleichbare Regelung für die Dienstleistung der „Unabhängigen Honorar-Anlageberatung“ (so die deutsche Umsetzungsvariante der unabhängigen Anlageberatung, anknüpfend an den bereits zuvor im WpHG geregelten Fall des Honorar-Anlageberaters) fehlt. Der deutsche Gesetzgeber hat – im Gegenteil, und damit in Abweichung von Art. 24 Abs. 7 MiFID II – in § 64 Abs. 5 S. 2 WpHG-neu ausdrücklich bestimmt, dass insoweit „keinerlei nichtmonetäre Zuwendungen … angenommen werden“ dürfen.

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des WpHG-neu würden Unabhängige Honorar-Anlageberater demnach künftig keine einschlägigen Veranstaltungen mehr besuchen dürfen, auch wenn die europarechtlichen Vorgaben dies unter bestimmten Umständen zugelassen hätten. Für Finanzportfolioverwalter würde demgegenüber die europarechtlich vorgesehene Rechtslage gelten, d.h. die Zulässigkeit ist jeweils anhand der vorgegebenen Kriterien zu prüfen.

Bei alledem sollte allerdings nicht übersehen werden, dass Veranstaltungen wortlautgemäß grundsätzlich nur dann als etwaige Zuwendungen (bzw. nichtmonetäre Vorteile) zu qualifizieren sein können, wenn diese „im Zusammenhang mit der Unabhängigen Anlageberatung [bzw. Finanzportfolioverwaltung]“ zu sehen sind. Das heißt: Wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung einen solchen Zusammenhang nicht aufweist, dürfte sie von vornherein nicht als Zuwendung einzustufen sein und folglich den beschriebenen neuen wertpapieraufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht unterfallen. Anhaltspunkte für die erforderliche Grenzziehung lassen sich möglicherweise auch dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Delegierte Richtlinie bzw. § 6 Abs. 1 WpDVerOV-E entnehmen; dort ist jeweils von Veranstaltungen mit Bezug zu einem „bestimmten Finanzinstrument“ oder einer „bestimmten Wertpapierdienstleistung“ die Rede.  

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