Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 entschieden, dass Versicherungsmakler nicht mit dem Begriff „unabhängig“ werben dürfen, wenn sie eine Courtage von Versicherungsunternehmen erhalten. Der AfW kritisiert das Urteil und gibt Tipps.
18.11.2025 | 15:00 Uhr
Die Richter bewerteten
diese Aussage als wettbewerbsrechtlich irreführend. Der AfW Bundesverband
Finanzdienstleistung erkennt die Bedeutung des ersten Eindrucks im Werbekontext
an, kritisiert jedoch, dass die Entscheidung wesentliche berufsrechtliche Grundlagen
des Versicherungsmaklerberufs außer Acht lässt.
Das Gericht argumentiert, Verbraucherinnen und Verbraucher erwarteten bei dem
Begriff „unabhängig“ eine vollständige wirtschaftliche Ungebundenheit gegenüber
Versicherern. Diese Erwartung sei nicht erfüllt, wenn Makler durch Courtagen
vergütet werden. In der Folge stuft das OLG Dresden die Werbung als unlauter
ein, unabhängig von der rechtlich zulässigen Tätigkeit und der – gesetzlich
vorgeschriebenen - Transparenz im Beratungs- und Vermittlungsprozess.
„Versicherungsmaklerinnen und -makler sind gesetzlich ausdrücklich als
Sachwalter ihrer Kundinnen und Kunden definiert – sie stehen rechtlich auf der
Seite der Verbraucher, nicht der Produktgeber. Dass diese gesetzlich verankerte
Stellung durch eine rein auf eine vermeintliche Verbrauchererwartung bezogene,
wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen wird, ist aus unserer Sicht nicht
nachvollziehbar“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des
AfW.
Das Urteil des OLG Dresden
vom 28. Oktober 2025
(Az. 14 U 1740/24)
steht in einer Reihe ähnlicher Entscheidungen, bei
denen Gerichte die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ eng auslegen. Für die
Maklerschaft bedeutet das erneut Unsicherheit bei der werblichen
Außendarstellung – obwohl die Rolle des Maklers im gesetzlichen
Vermittlersystem klar abgegrenzt und definiert ist. Wer auf vertragliche
Bindungen zu Versicherern verzichtet, eine Vielzahl von Anbietern
berücksichtigt und ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden agiert,
unterscheidet sich fundamental vom gebundenen Vertrieb.
Was empfiehlt der AfW seinen Mitgliedern und Mitgliedsunternehmen:
Verzichten Sie auf den Begriff „unabhängig“ in Werbung, Online-Präsenz,
Broschüren und Anzeigen, wenn Sie Courtagevergütung erhalten.
Betonen Sie stattdessen konkret Ihre Leistungen, z. B.: Vermittlung aus breitem Marktangebot oder das
Fehlen von vertraglichen Bindungen an Produktgeber.
Prüfen Sie Ihre Außenkommunikation sorgfältig – insbesondere Webauftritte, Social Media, Google
Ads und Printmaterialien.
Stellen Sie sicher, dass die Kundenerstinformation aktuell und leicht
auffindbar ist.
„Das Urteil mag juristisch argumentierbar sein – politisch und
berufspraktisch bleibt es hochproblematisch, weil es genau jene schwächt, die
für unabhängige Finanz- und Versicherungsberatung und eine bedarfsgerechte
Versorgung der Menschen stehen.“ergänzt Wirth. Der AfW wird sich
weiterhin dafür einsetzen, dass die besondere Stellung der Maklerschaft auch in
der wettbewerbsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung findet und nicht weiter
verwässert wird.
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