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MiFID II: „Nochmalige Verschiebung ausgeschlossen“

Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner, auf der FondsConsult Investmentkonferenz
34f GewO

Bis Anfang 2018 hat die Finanzbranche Zeit, sich auf MiFID II vorzubereiten. Viel Zeit bleibt trotz der einjährigen Verschiebung nicht. Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, gibt den Teilnehmern der FondsConsult Investmentkonferenz am Tegernsee einige Denkanstöße - auch zum Thema 34f-Ausnahmeregelung - mit auf den Weg.

06.07.2016 | 08:13 Uhr von «Teresa Laukötter»

Worum geht es bei MiFID II eigentlich?

„Ziel ist es, Produkte für den Verbraucher bereitzustellen und nicht für den Vertrieb“, zitiert Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, Markus Ferber, den verantwortlichen Berichterstatter auf europäischer Ebene für MiFID2 und MiFIR. Auf dem Prüfstand stehen also vor allem die bisherigen provisionsbasierten Vertriebsmodelle: „Der Berater soll im Interesse des Kunden handeln und sich nicht nach der Höhe der Provision richten“, ergänzt der Experte. Derzeit bestehe jedoch eher ein Wettbewerb um den Berater als um den Endkunden. Das wiederum bedeute, dass die Kosten für den Endkunden mit steigendem Wettbewerb ansteigen – und nicht etwa sinken. Kosten und Gebühren sind dem Gesetzgeber daher ebenfalls ein Dorn im Auge. „Anders als die BaFin ist die ESMA zudem eindeutig dem Anlegerschutz verpflichtet.“ Daher sei klar: „Das bloße Offenlegen von Kosten und Provisionen reicht ihr nicht aus. Ziel ist es, die Anreize selbst zu ändern“, macht Lange deutlich. 

Aktueller Stand der Dinge

Eigentlich sollte MiFID II bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 3. Januar 2017 Anwendung finden. Nun wird der  Stichtag zur Umsetzung in nationales Recht auf den 3. Juli 2017 und für die Anwendung auf den 3. Januar 2018 verschoben. „Eine nochmalige Verschiebung halte ich jedoch für vollkommen ausgeschlossen.“ Den Entwurf eines „Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes“ (2. FimanoG) zur Umsetzung der MiFID II sowie der Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 erwartet Lange für September 2016. 

Wo setzt MiFID II an?

Der aktuelle Stand der Regulierung konzentriere sich zurzeit fast ausschließlich auf den Point of Sale: Also die Beratung, den Produktverkauf oder auch die Dokumentation des Vorgangs. Nur teilweise gingen Gesetzgeber und Aufsicht auf die Organisation des Vertriebs, beispielsweise Werbung, Interessenkonflikte oder auch Vertriebsvorgaben ein. MiFID II, so Lange, erweitere diese bestehende Regulierung substanziell: „Von der Produktkonzeption, über die Produkteinführung in den Vertrieb, die Organisation des Vertriebs bis zum After Sales Bereich – MiFID II greift überall ein.“ Zuwendungen beziehungsweise Provisionsverbote sind und bleiben dabei eines der zentralen Themen. 

Gilt das Provisionsverbot in allen Fällen?

Für die unabhängige Anlageberatung sowie die Finanzportfolioverwaltung gilt das Provisionsverbot. „Kleinere nicht-monetäre Vorteile sind unter bestimmten Voraussetzungen aber erlaubt.“ Für die nicht unabhängige Anlageberatung oder andere Wertpapierdienstleistungen gilt weiterhin: Provisionen und nicht-monetäre Vorteile sind grundsätzlich verboten, aber beide ausnahmsweise erlaubt, wenn sie  zur Qualitätsverbesserung der Dienstleistung für den Kunden bestimmt sind. 

Was ist eine Qualitätsverbesserung?

„Im Beratungsgeschäft kann eine Qualitätsverbesserung dadurch erreicht werden, dass dem Kunden Zugang zu einer breiten Palette an geeigneten Finanzinstrumenten, einschließlich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Wertpapierfirma ermöglicht wird, oder zusätzliche Dienstleistungen, beispielsweise das Angebot, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente weiterhin für den Kunden geeignet sind, erbracht werden“, fasst Lange zusammen. Die Frage dabei sei jedoch: „Will ich mich juristisch darauf einlassen?“ Denn die Anforderungen an die Qualitätsverbesserung seien deutlich höher als bisher„Beispielsweise muss es einen Nachweis dafür geben, dass jeder entrichtete oder erhaltene Anreiz dazu bestimmt ist, die jeweilige Dienstleistung für den Kunden zu verbessern.“ Die Beraterprovision werde damit nicht mehr ohne weiteres wie bisher fließen können, schlussfolgert der Rechtsanwalt.  

Telefonaufzeichnung wird Pflicht

Auch die Aufzeichnung von elektronischer und telefonischer Kommunikation in Bezug auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen wird durch MiFID II geregelt. „Selbst wenn kein Abschluss zustande kommt, oder keine Dienstleistung erbracht wird, Aufzeichnung ist Pflicht“, betont der Experte. Auf Verlangen müsse dem Kunden diese Aufzeichnung zur Verfügung gestellt werden. „Die Aufzeichnung der telefonischen und elektronischen Kommunikation entbindet nach dem Wortlaut und Zweck der MiFID II auch nicht von der Pflicht zur Erstellung einer Geeignetheitserklärung beziehungsweise eines Eignungsberichts. Das heißt, mit Telefonaufzeichnung und Geeignetheitserklärung beziehungsweise Eignungsbericht wird es zu einer Doppelprotokollierung kommen.“ Da jedoch nur aufgezeichnet werden müsse, was dem Zweck dient, seien noch nicht alle Fragen zu dem Thema abschließend geklärt. 

Wie kann man die telefonische Aufzeichnung umsetzen?

Lange zeigt hier verschiedene Wege auf: „Sie können eine flächendeckende Aufzeichnung aller Gespräche einführen, alle Gespräche in einem Call-Center zentralisieren oder an ein Call-Center weiterleiten.  Möglich ist auch eine Aufzeichnung per Knopfdruck oder der vollständige Verzicht auf telefonische Beratung.“ Wobei alle Modalitäten der Aufzeichnung derzeit noch unter dem Vorbehalt stehen, dass die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen werden. 

Wie geht es weiter mit der 34f-Ausnahmeregelung?

„Was mit Finanzanlagenvermittlern nach §34f GewO passiert, entscheidet sich erst nach Vorliegen des 2. FimanoG im Herbst“, glaubt Lange. Themen wie Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht, angemessene Vergütungssysteme und Product Governance kommen in jedem Fall auch auf sie zu. 

(TL)

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