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34f GewO

Neuordnung der 34f-Aufsicht: Ohrfeige vom Bundesrat

Die Bundesregierung will die Aufsicht über 34f-Vermittler und 34h-Berater schnellstmöglich auf die BaFin übertragen. Der Bundestag befasst sich heute mit dem Thema. Der Bundesrat lehnt den vorliegenden Gesetzentwurf harsch ab.

07.05.2020 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler soll künftig von den IHKs auf die BaFin übertragen werden. Anfang März hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Heute befasst sich der Bundestag damit. Es ist zu erwarten, dass das Papier im Bundestag bestätigt und das Gesetz entsprechend verabschiedet wird. 

Es ist ein erstaunlicher Vorgang. Die Bundesregierung verfolgt das Projekt seit Monaten, ohne von ihrem Ziel abzuweichen. Dabei ignoriert sie sowohl die Argumente aus der Finanzindustrie als auch die Meinung von neutralen Sachverständigen, die bisher dazu angehört wurden. Deren einhellige Meinung lautet: Für eine Neuordnung der Aufsicht über 34f-Vermittler und 34h-Berater gibt es schlicht keinen Grund. „Es ist kein großer Schadensfall bekannt, der durch Finanzanlagenvermittler verursacht worden wäre – geschweige denn, ein Fall, der bekannt geworden wäre und in dem die Aufsicht versagt hätte. Es gibt also gar keinen Anlass und damit auch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Wechsel der Aufsicht. Die Aufsicht wird durch diesen Schritt vermutlich sogar schlechter und mit Sicherheit teurer als bisher“, argumentierte etwa Norman Wirth, Vorstand des Bundesverbandes Finanzdienstleistung AfW, in einem Interview mit FundsResearch. Und Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel sieht sowohl Probleme bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes als auch bei den Kosten: „Die Aufsicht durch die BaFin wird weder effizienter noch kostengünstiger. Im Gegenteil. Die Stellen bei den IHKs und den Gewerbeämtern, die jetzt für § 34f und § 34d-Vermittler zuständig sind, werden ja nicht aufgelöst, wenn die § 34f-Aufsicht an die BaFin geht“, argumentiert Waigel

In den Chor der Kritiker, die die Übertragung der 34f-Aufsicht auf die BaFin für unsinnig halten, stimmte gestern auch der federführende Finanzausschuss des Bundesrates ein. Er empfiehlt ohne Wenn und Aber, den Gesetzentwurf abzulehnen. Die dreieinhalbseitige Liste der Begründungen für diese Empfehlung liest sich wie eine Ohrfeige für die Bundesregierung. 

Die wichtigsten Argumente des Bundesrates: 

  • Nach dem geltenden Recht sind in neun Ländern die IHKs und in sieben Ländern die Gewerbeämter für die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler zuständig. Diese Regelung hat sich bewährt. Es ist nicht erkennbar, weshalb die BaFin für die Prüfung besser geeignet sei und wie dadurch eine qualitativ bessere Aufsicht erreicht werden sollte.
  • Die Finanzskandale der Vergangenheit waren nicht die Folge von Mängeln in der Vermittler-Aufsicht, sondern Produkt- oder Institutsskandale. Für die Prospektprüfung und die Institutsaufsicht ist aber auch jetzt schon die BaFin zuständig.
  • Die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin würde zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Finanzanlagenvermittler führen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Gebühr würde zum Teil eine Preissteigerung von 300 bis 500 Prozent bedeuten.
  • Oft verfügen Finanzanlagenvermittler auch über eine Erlaubnis als Darlehensvermittler (§ 34c GewO), Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO). Diese Vermittler hätten künftig mit mehreren Erlaubnisbehörden zu tun. Synergieeffekte und Transparenz würden verloren gehen.
  • Wegen der höheren Kosten ist zu erwarten, dass zahlreiche Finanzanlagenvermittler ihr Geschäft aufgeben werden. Es würden vor allem Vermittler verbleiben, die in Vertriebsstrukturen eingebunden sind und sich häufig eher an Absatzvorgaben und weniger am Kundeninteresse orientieren. Für Verbraucher verschlechtert sich dadurch die Qualität der Beratung. Deshalb lehnt der Bundesrat den Gesetzentwurf auch aus Verbrauchersicht ab.
  • Laut Koalitionsvertrag sollen die in den Bundesländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht verwendet werden. Dabei wird verkannt, dass in neun Ländern derzeit die IHKs für die Aufsicht zuständig sind. Bei den IHKs freiwerdende Kapazitäten können aber nicht zur Geldwäscheaufsicht verwendet werden, da dies nicht Aufgabe der IHKs ist.
  • Auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) beurteilt den Gesetzentwurf sehr kritisch. Der NKR zweifelt an der Kostenrechnung im Gesetzentwurf.

Der Bundesrat stellt der Regierung zudem in Summe ein schlechtes Zeugnis dafür aus, wie der Gesetzentwurf vorbereitet und begründet wurde. Und auch die praktischen Folgen seien nicht ausreichend bedacht worden. Aufwand, Kosten, Effektivität und Verbraucherschutz stünden in keinem nachvollziehbar guten Verhältnis zueinander. Im Gegenteil: Eine Verbesserung des Verbraucherschutzes sei nicht zu erkennen. „Außerdem teilt der Bundesrat die Auffassung des Normenkontrollrats und einiger Verbändestellungnahmen, dass sich die Bundesregierung nicht genug mit möglichen Regelungsalternativen auseinandergesetzt hat – wie beispielsweise einer zweistufigen Lösung, die BaFin und bisherige Aufsichtsbehörden einbezieht“, heißt es in der Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrats. Gründe, die „eine beschleunigte Behandlung des Gesetzentwurfs rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Der schlichte Hinweis auf die allgemeine Dringlichkeit reicht an dieser Stelle nicht aus“, so die Ausschussmitglieder. 

Fazit: Deutlicher können Analyse und Handlungsempfehlung des Bundesrates zwar nicht sein. Doch das Gesetz wird wohl in der vorliegenden Form verabschiedet werden. Der Bundesrat wird sich am 15. Mai und noch einmal im Juli mit dem Vorhaben befassen. Selbst wenn der Bundesrat den Gesetzentwurf ablehnt, kann er das Gesetz aber nicht verhindern. Denn die Zustimmung des Bundesrates ist in diesem Fall nicht notwendig.

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