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Verlustverrechnung bei Termingeschäften: „Klarstellung war überfällig“

Steuern

Das Bundesfinanzminsterium hat am 3. Juni ein neues Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Damit werden entscheidende Details zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften konkretisiert. Steuerberater Daniel Sahm erläutert die wichtigsten Punkte.

04.06.2021 | 10:00 Uhr von «Stefan Rullkötter»

Wie bewerten sie generell das neue BMF-Schreiben zur Verlustverrechnung?

Die Klarstellung durch die Finanzverwaltung ist zu begrüßen und war überfällig, da bei den Anlegern viel Unsicherheit herrschte und von der Beraterschaft keine verlässlichen Aussagen über die steuerliche Behandlung von bestimmten Anlagen-Produkten getroffen werden konnten.

Welche Details sind besonders wichtig?

Positiv zu werten ist, dass Optionsscheine und Zertifikate nicht als Termingeschäfte gelten. Somit können Verluste aus Optionsscheinen und Zertifikaten mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für Knock-Out-Zertifikate kann es allerdings trotzdem zu einer Verlustverrechnungsbeschränkung kommen, wenn die Zertifikate ausgenockt werden. In diesem Fall können Verluste nur bis zu 20.000 € mit anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Gibt es bei der Ausgestaltung der in die neue Verlustverrechnung einbezogene Anlagen-Produkte Überraschungen – oder war das in dieser Form zu erwarten?

Im Vorfeld der Veröffentlichung des BMF-Schreibens gab es schön Gerüchte, dass die Finanzverwaltung Optionsscheine und Zertifikate im Unterschied zu CFD´s nicht als Termingeschäfte einstuft. Dies hat sich dann auch letztendlich bewahrheitet.

Gibt es bei der Verlustverrechung aus Ihrer Sicht weiteren Nachbesserungsbedarf für die Finanzverwaltung und den Gesetzgeber?

Die Verlustverrechnung bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen ist sehr komplex. In dem aktuellen BMF-Schreiben ist die Reihenfolge der Verlustverrechnung der verschiedenen Verlustverrechnungskreise dargestellt. Hier sind zwischenzeitlich 8 aufeinanderfolgende Schritte erforderlich! Die Verlustverrechnung findet nur im Rahmen der Steuerveranlagung statt. Die wenigsten Anleger blicken hier noch durch und sind auf die Hilfe von Experten angewiesen. Außerdem gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Warum Ausbuchungsverluste und Veräußerungsverluste unterschiedlich steuerlich behandelt werden, ist nicht ersichtlich. Hier wird sich noch zeigen, ob der Gesetzgeber nochmal nachbessern muss. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich die Gerichte mit den neuen Verlustverrechnungskreisen auseinandersetzen müssen.

Zur Person: Daniel Sahm ist Partner der Steueranzlei Gärtner & Sahm in Rottenburg bei Landshut und auf Besteuerungsfragen bei Kapitalanlagen spezialisiert

Dieser Artikel erschien zuerst am 04.06.2021 auf boerse-online.de

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