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Rechtsprechung

Banken drohen hohe Rückforderungen wegen unrechtmäßiger Gebühren

Das ergibt sich aus der Begründung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Postbank-Urteil, die jetzt vorliegt. Was Berater jetzt wissen sollten.

02.06.2021 | 12:15 Uhr von «Simone Gröneweg»

Die von den Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Vertragsanpassungen verwendeten Klauseln seien gemäß der Urteilsbegründung unwirksam, erläuterte Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Wir erwarten, dass die Banken zu Unrecht vereinnahmte Gebühren zurückerstatten", so Müller.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im April mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank auseinandergesetzt und deren Klauseln zur schweigenden Zustimmung gekippt. Das Urteil (Az. XI ZR 26/20) sorgte für Aufregung, denn solche Klauseln nutzen zahlreiche Kreditinstitute.

Mit Spannung wurde darum die Urteilsbegründung erwartet. Die liegt jetzt vor. Die Klauseln seien zu weitreichend und benachteiligten die Kunden unangemessen, erklärte das Gericht erneut. "Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind", kritisiert es.

Die Beklagte erhalte damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Wenn Banken und Sparkassen die Zustimmungsfiktion künftig weiter nutzen wollen, müssen sie die entsprechenden Klauseln konkreter formulieren.

"Die seit Jahren branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendeten AGB-Klauseln sind unwirksam und dafür gibt es auch keinen Vertrauensschutz", meint Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv).

Der Ball liege nun bei den Banken und Sparkassen, sagt er und ergänzt: "Wir erwarten, dass sie unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen." Das wäre allerdings nur der Fall, wenn eine Gebührenerhöhung noch nicht verjährt ist.

Die Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren. Demnach würde es um rechtswidrig erhobene Entgelte ab dem Jahr 2018 gehen. Von den Banken gab es bislang keine Stellungnahme zu der Urteilsbegründung. Sie hatten in den zurückliegenden Wochen darauf verwiesen, zunächst die Begründung abwarten zu wollen.

Dieser Artikel erschien zuerst am 02.06.2021 auf boerse-online.de

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