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BaFin-Merkblatt: Sargnagel für unrentable und hochprovisionierte Policen?

BaFin-Zentrale
Lebensversicherungen

Die Finanzaufsicht Bafin will mit einem Merkblatt für kapitalbildende Lebensversicherungen Fehlanreize durch hohe Provisionen verhindern. Dies könnte zu einem schärferen Wettbewerb zwischen Fondspolicen und Fondssparplänen führen.

02.03.2023 | 07:15 Uhr von «Ulrich Lohrer»

„Kapitalbildende Lebensversicherungsprodukte müssen Kundinnen und Kunden einen angemessenen Nutzen bieten, gleichzeitig müssen die Anbieter Interessenskonflikte im Vertrieb vermeiden“, so Kaj Hanefeld, Fachreferent in der Versicherungsaufsicht bei der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn. Weil die BaFin Zweifel hat, dass alle Anbieter diese Anforderungen erfüllen, will sie nun mit einem „Merkblatt“ für Lebensversicherer Mindeststandards für Policen schaffen. Diese stehen orientieren sich an der von der europäischen Versicherungsaufsicht EIOPEIA (European Insurance and Occupational Pensions Authority ) ausgearbeiteten Publikationen zur Produktaufsicht (Product Oversight and Governance – POG).

Am 31. Oktober 2022 veröffentlichte die BaFin einen Entwurf des Merkblatts, in dem die Vorgaben für die Freigabe von Lebensversicherungsprodukte vorgeschlagen werden. Bis zum 15. Januar 2023 konnten in- und ausländische Lebensversicherer, Vermittler- und Verbraucherschutzverbände die BaFin mit Änderungsvorschlägen „konsultieren“. Betroffen wären unrentable klassische Lebensversicherungen und Fondspolicen mit hohen Kosten, wie sie von der BaFin bereits in Anlehnung an der Kritik der Verbraucherverbände moniert wurden (siehe Grafik).

Lebensversicherungen und ihre Kosten

Grafik: © Verbraucherzentralen; BVI /FAZ Niebel

Wichtige Punkte des geplanten Merkblatts

Realer Anlageerfolg: Die Lebensversicherer müssen sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über ihre Laufzeit hinweg eine Rendite nach Kosten für den Anleger erzielen, die oberhalb einer begründeten Inflationserwartung liegt. Dies müssen die Versicherer bei der Produktprüfung sicherstellen.

Vermeidung überhöhter Provisionen: Die Vorgaben haben den Zweck, Fehlanreize im Vertrieb zu vermeiden. So können „hohe Vermittlerprovisionen einer ergebnisoffenen Information und Beratung der Versicherungsnehmer im Wege stehen“. Die BaFin will daher Lebensversicherer stärker prüfen, die a) überdurchschnittlich hohe Effektivkosten (im oberen Viertel der Branchenwerte) aufweisen oder die b) überdurchschnittlich hohe Abschlusskosten für den Vertrieb (im oberen Viertel der Branchenwerte) haben.

Stornoquote: Weil Vermittler von Lebensversicherungen ihre Provision nicht über die gesamte Laufzeit gleichmäßig verteilt bekommen, sondern bereits kurz nach Vertragsabschluss, refinanzieren die Lebensversicherer diese Kosten möglichst zeitnah. Gesetzlich vorgegeben (§ 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz) ist nur, dass sie die Vertriebskosten mindestens auf die ersten fünf Jahre verteilten müssen und diese nicht höher als 2,5 Prozent der Beitragssumme sein dürfen. Anleger, die in dieser Zeit ihre Policen kündigen, erleiden daher oft hohe Verluste. Versicherer mit hohen Stornoquoten in der Anfangsphase stehen im Fokus der Bafin. Sie betont, dass „eine möglichst geringe und gleichförmige Kostenbelastung der Produkte im Zeitverlauf“ begrüßenswert sei.

Kickbacks bei Fondspolicen: Laut der BaFin konnten die Lebensversicherer bei 30 Prozent der neu abgeschlossenen Fondspolicen 2021 nicht ausschließen, dass die Vermittler zu den Provisionen der Versicherer noch „Kickbacks“ (Rückvergütungen) von den Fondsgesellschaften erhielten. Diese betragen bis zu einem Prozent des Fondsvermögens. Gezahlt werden sie von den Versicherten, die nicht wissen, dass Vermittler solche Kickbacks erhalten. Es besteht ein Interessenkonflikt, weil Vermittler ihren Kunden Fonds für die Police empfehlen können, für die sie Kickbacks erhalten.

Stärkerer Wettbewerb zwischen Fondssparplänen und Fondspolicen?

Eine realistische Offenlegung der Rendite nach Inflation und Kosten würde den realen Wertverlust der meisten klassischen Kapitallebens- und private Rentenversicherungen offenlegen. Nur die wenigen in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre abgeschlossenen Lebensversicherungen bieten einen Rechnungszins von noch vier Prozent vor Kosten. Die Angabe der Rendite nach Inflation würde wohl weitgehend das Ende der klassischen Lebensversicherungen besiegeln. Die von der BaFin kritisierte frontlastige Abschlussprovisionierung würde bei ihrem Wegfall oder längerer Verteilung über die Laufzeit das Provisionsmodell der fondsgebundenen Lebensversicherungen an das der Fondssparpläne angleichen. Weil aufgrund der schwer darstellbaren Garantien klassischer Lebensversicherungsprodukte fondsgebundene Policen ohnehin zuletzt einen starken Zuwachs erleben (siehe Tabelle), würde sich der Wettbewerb zwischen beiden Ansparprodukten verstärken. Dies wird voraussichtlich den Druck auf Fondspolicen und Fonds mit hohen Kosten verstärken.

LV-Beiträge Neuzung 2021

Tabelle: © GVD

Kritik durch Versicherer, Vermittler und Versichertenverbände

Der GDV, der die Interessen der Versicherer vertritt, wies in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf darauf hin, dass sich die Vorgabe der europäischen Versicherungsaufsicht sich nur auf fondsgebundene Lebensversicherungen beziehe und deshalb auch die BaFin-Vorgaben auf diese Policen zu beschränken sei. Außerdem will der GDV für die Policen keine positive Rendite nach Inflation als Voraussetzung zur Produktfreigabe hinnehmen, weil damit andere Eigenschaften der Policen nicht berücksichtigt würden: etwa die Übernahme des Risiko der Langlebigkeit (Rentenversicherung), Garantien oder ESG-Kriterien. Die Kontrolle von Rückvergütungen durch Fonds bei Fondspolicen sei zudem nicht Sache der Versicherungs-, sondern der Fondsaufsicht.

Die Vermittlerverbände Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) , Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) , Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs- Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM) und die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) kritisierten vor allem die geplante Regulierung der Provisionen. Der Deutschen Vermögensberater e. V. (BDV) befürchtet, dass eine realer Werterhalt nach Inflation, die die BaFin in einer Mindestrendite von zwei Prozent nach Kosten sieht, die Fondspolice gegenüber anderen Lebensversicherungen „privilegieren würde“.

Der Bund der Versicherten (BdV) kritisiert als Interessenvertretung der Versicherten, dass die von der BaFin mit zwei Prozent festgelegte Inflationsrate (2022: 8,6 Prozent) zu niedrig erscheint. Auch soll die Behörde die Sanktionen für den Fall eines Verstoßes der Lebensversicherer gegen die BaFin-Vorgaben konkretisieren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband will, dass im Bafin-Merkblatt sämtliche Policen berücksichtigt und aufgeführt werden, also auch die von der BaFin nicht explizit genannte Formen der betrieblichen Altersversorgung wie Pensionsfonds und Pensionskassen sowie Policen gegen Einmalzahlung wie die sofort beginnenden Rentenversicherungen.

Fazit: Regulierungen sind das kleinere Übel für den Vertrieb

Das Merkblatt spiegelt die kritische Beurteilung der BaFin zu Provisionspraxis der Lebensversicherer und eine Annäherung an die Einschätzung der EIOPEIA wider. Für Vermittler und viele Produktanbieter wäre dies allerdings im Vergleich zu dem von der EU-Kommission aktuell diskutierten vollständigen Provisionsverbot das weit geringere Übel.

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