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Interview

Steuerfallen bei Unternehmensnachfolge: "Steuerberater übersehen vieles"

Bei der Übertragung von Unternehmen auf die nächsten Generation lauern Steuerfallen. Michael Bonefeld, Fachanwalt für Erbrecht, klärt über typische Fehler auf.

11.05.2021 | 07:15 Uhr von «Stefan Rullkötter»

Warum ist die Übertragung von Unternehmen in bestimmten Fällen steuerfrei und in anderen Fällen für die Erben mit hohen Abgaben verbunden?

Michael Bonefeld: Bei der Übertragung von Unternehmen kommt es aus steuerlicher Sicht entscheidend darauf an, wie hoch das Vermögen ist, das keine Arbeitsplätze schafft. Zusätzlich hat der Gesetzgeber einige Hürden bei der Erhaltung der Lohnsumme der Beschäftigten aufgestellt. Hintergrund der Erbschaftsteuerreform war insbesondere, dass man nicht produktives Vermögen auch nicht privilegiert. Unternehmer, die nicht rechtzeitig vor der Firmenübertragung eine Analyse durchgeführt haben, hinterlassen Erben meistens einen steuerlichen Scherbenhaufen.

Gibt es dafür ein aktuelles Beispiel?

Der Fall Knorr-Bremse mit einer in den Medien geschätzten Erbschaftsteuerlast von mehr als fünf Milliarden Euro zeigt aktuell, dass man die Unternehmensnachfolge rechtzeitig in Angriff nehmen sollte. Eigentlich sollte das Vermögen in eine Familienstiftung eingebracht werden - wobei Familienstiftungen grundsätzlich nicht erheblich steuerbegünstigt wären.

Existiert in dieser Konstellation noch ein Ausweg für die Erben, um die Abgabenlast zu vermeiden?

Es gibt tatsächlich noch postmortale Gestaltungsmöglichkeiten, allerdings in einem sehr eingeschränkten Maße. So besteht für die Familie immer noch die Möglichkeit, den Erwerb steuerfrei zu gestalten- und zwar nach Paragraf 29 Absatz 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes. Wenn man Vermögensgegenstände, die man von Todes wegen erworben hat, innerhalb einer Frist von 24 Monaten in eine inländische Stiftung geben würde, die gemeinnützig ist, erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Familie müsste also das Geld nicht in eine nichtgemeinnützige Familienstiftung einbringen, sondern vielmehr in eine gemeinnützige Stiftung, die sie selbst errichten könnte.

Was unterscheidet diese rechtliche Gestaltungsmöglichkeit von einer Familienstiftung?

Im Unterschied zur Familienstiftung könnte dann allenfalls bis zur Enkelgeneration ein Drittel der Erträgnisse für die Familie verwendet werden, ohne dass steuerliche Nachteile entstehen.

Welche weiteren Steuerfallen lauern bei einer Unternehmensübertragung?

Typische Fehler sind die fehlende Anpassung der Gesellschaftsverträge an das eigene Testament, sofern überhaupt ein solches vorhanden ist. In manchen Bereichen hat der Gesetzgeber zur Auflage gemacht, bestimmte Satzungsinhalte zu haben, damit eine steuerliche Privilegierung in Anspruch genommen werden kann. Dies wird von vielen Unternehmern und deren Steuerberatern bis heute völlig übersehen.

Sind bei der Übertragung von Kapitalgesellschaften besondere Fallstricke zu beachten?

Bei Kapitalgesellschaften wird eine Verschonung oder Steuerbefreiung nur dann gewährt, wenn man mindestens 25 Prozent als Beteiligung an der Gesellschaft hält. Um diese Anteil zu erreichen, besteht aber die Möglichkeit von sogenannten Stimmbindungsverträgen, die leider in der Beratungspraxis häufig schlichtweg vergessen werden.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurde in den vergangen Jahren mehrfach reformiert. Besteht hier weiterer Änderungsbedarf?

Die Frage stellt sich immer. Die einen wünschen weitere Privilegierungen für Unternehmen, die anderen Verschärfungen. Hier wird man abwarten müssen, ob nicht die Corona-Krise zu erheblichen Schwierigkeiten bei vielen Unternehmensnachfolgen führt. Insbesondere bei notwendigen Entlassungen wird es für manche Unternehmen schwierig, die Lohnsummenregelung einzuhalten. Darauf wird der Gesetzgeber sicherlich ein Auge werfen.

Zur Person:

Michael Bonefeld ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München. Der Partner der Kanzlei Bonjur Rechtsanwälte ist auch Autor zahlreicher Fachaufsätze zum Thema Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht.

Dieser Artikel erschien zuerst am 09.05.2021 auf boerse-online.de

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