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Neue Fondsbesteuerung – das sollten Berater wissen

Berater sollten sich im Steuerlabyrinth auskennen (Bild: pixabay)
Regulierung

Ab Januar 2018 sollen Fonds anders besteuert werden als bisher. Die Investmentsteuerreform, die Anfang kommenden Jahres in Kraft tritt, ist vor allem eines: kompliziert. Wer Anleger zum Fondskauf berät, sollte die Fallstricke kennen.

18.08.2017 | 15:15 Uhr von «Matthias von Arnim»

Am 1. Januar 2018 ist es soweit: Die Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) tritt in Kraft. Das Gesetz betrifft insbesondere Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds und hält einige Neuerungen bereit, die Finanzprofis, die auch zum Thema Fonds beraten, wissen sollten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Identische Systematik für alle Fonds

Ab Januar 2018 werden alle Fonds anhand einer einheitlichen jährlichen Pauschale besteuert. Auf alle nicht befreiten Erträge zahlen Anleger dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Bei manchen Anlegern kommt noch die Kirchensteuer dazu.  Das Prinzip: Es werden nicht nur ausgeschüttete Dividenden und Kursgewinne beim Verkauf von Fondsanteilen besteuert, sondern auch auf Fondsebene. Die neue Steuermethodik sorgt dafür, dass ausschüttende und thesaurierende Fonds während der Haltedauer zwar steuerlich unterschiedlich belastet werden können, spätestens beim Verkauf jedoch wieder gleichgestellt sind. Es spielt auch keine Rolle mehr, wo der Fonds angesiedelt ist und ob er Dividenden ausschüttet.

Alle ETFs sind vor dem Fiskus gleich

Die Vereinheitlichung bedeutet auch: Nicht nur Investmentfonds, sondern auch synthetische und physische ETFs müssen jenseits des Freibetrags künftig jährlich Abgeltungssteuer abführen. Die Steuern werden automatisch vom Fondsvermögen abgezogen. Eine komplette Steuerstundung bis zum Verkauf ist nicht mehr möglich.

Bestandschutz aufgehoben

Der Altbestandschutz wurde aufgehoben. Auch für Fonds, die vor 2009 aufgelegt und an Anleger verkauft wurden, gilt: Ab 2018 werden Fonds und ihre Bestandteile besteuert. Immerhin gibt es für Sparer hier einen Freibetrag von 100.000 Euro. Die Besteuerung soll vor allem solche Fonds treffen, die damals speziell für vermögende Anleger aufgelegt wurden.

Riestern wie immer

Für Riester- oder Rürup-Verträge ändert sich bei der Besteuerung nichts. Sparpläne mit Fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen haben nach wie vor den Vorteil, dass Dividenden und Zinsen während der Ansparphase beim Anleger steuerfrei sind.

Keine Anrechnung der Quellensteuer mehr

Bislang konnten Anleger die Quellensteuer auf ausländische Dividenden auf die Abgeltungssteuer anrechnen. Damit ist es ab Januar vorbei. Dafür sind bei Fonds mit einem Aktienanteil von über 50 Prozent ab 2018 pauschal 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Zu diesen steuerfreien Erträgen zählen Dividenden und der Verkaufserlös. Der Effekt: So werden Dividenden auf Ebene des Fonds künftig stärker besteuert, bei hohen Kursgewinnen überwiegt jedoch die steuerliche Entlastung der Kursgewinne. Bei Mischfonds sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei.

Einführung eines sogenannten Basiszins

Das Bundesfinanzministerium führt mit der Reform einen sogenannten Basiszins ein. Das ist eine Art virtueller Mindestzins. Damit verbunden ist eine Vorabpauschale, die vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Das hat den Effekt, dass Anleger Steuern zahlen, selbst wenn der Fonds keine Erträge erzielt hat. Immerhin wird beim Verkauf von Fondsanteilen geprüft, ob tatsächlich Erträge erzielt wurden. Die vorab geleisteten Steuerzahlungen werden dann angerechnet.

Fazit: Für die Finanzbranche bedeutet die neue Steuersystematik einen erheblichen Mehraufwand, und durch die jährliche Besteuerung auf Fondsebene wird der Appell der Politik zu mehr privater Vermögensbildung konterkariert. Dafür haben Anleger aber immerhin mit der neuen Besteuerung keinen Mehraufwand. Die Depotbank führt die Steuer direkt an den Fiskus ab.

(MvA)

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung als PDF-Dokument.

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