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34f GewO

EU-Offenlegungsverordnung: Vorläufiges Aufatmen bei 34flern

Ab dem 10. März 2021 gilt die EU-Offenlegungsverordnung. Finanzunternehmen müssen dann darlegen, wie nachhaltig die von ihnen angebotenen Produkte sind. Kurz vor dem Start hat das Bundesfinanzministerium 34fler von dieser Pflicht befreit – vorerst.

19.02.2021 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die europäische Offenlegungsverordnung befindet sich auf der Zielgeraden: Ab dem 10. März 2021 müssen Finanzdienstleister Anlegern ausführlich darlegen, in welcher Form sie ökologische und soziale Kriterien sowie Standards der guten Unternehmensführung (kurz: ESG-Kriterien) berücksichtigen. Für Produktanbieter heißt das: Sie sollen die ESG-Konformität ihrer Finanzprodukte ausführlich erklären. Für Finanzintermediäre bedeutet es: Sie haben offenzulegen, wie sie ihren Anlageprozess darauf ausrichten, dass Anlegern möglichst nachhaltige Anlagealternativen empfohlen werden.

Obwohl es nur noch wenige Tage bis zur Anwendung der EU-Verordnung sind, sind noch immer wichtige Fragen ungeklärt. So verweist die Offenlegungsverordnung auf delegierte Rechtsakte, die zum Teil erst im Laufe des Jahres 2021 verabschiedet werden sollen. Weite Teile der Verordnung greifen deshalb auch erst ab dem 1. Januar 2022. Offen ist zum Beispiel, ob registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften alternativer Investmentfonds (AIF) überhaupt unter die Verordnung fallen. Ungeklärt ist auch die nicht unwichtige Frage, wann ein Finanzprodukt auf eine nachhaltige Investition abzielt oder ob es nur einzelne ökologische oder soziale Merkmale aufweist. Und für Misch- und Multi-Asset-Fonds muss noch geklärt werden, ab welchem Beimischungsverhältnis von nichtnachhaltigen Wertpapieren sie noch als nachhaltig gelten dürfen.

Es sind solche Unklarheiten, die insbesondere den Einzelkämpfern unter den Finanzintermediären Kopfschmerzen bereiten. Denn der Verwaltungsaufwand, durch MiFid II ohnehin schon spürbar gestiegen, wird weiter zunehmen.

Deshalb kommt immerhin eine gute Nachricht gerade zur rechten Zeit: Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) betrifft die EU-Offenlegungsverordnung derzeit noch nicht. Das bestätigten das Bundeswirtschaftsministerium und die BaFin auf Nachfrage.

Grund für die Ausnahmeregelung ist – vereinfacht gesagt – die rechtliche Auslegung, dass selbständige Vermittler nicht als Finanzunternehmen gelten. Damit greife die Verordnung nicht für die rund 38.000 in Deutschland tätigen Vermittler. Ob es dabei tatsächlich bleibt, wird sich zeigen. Denn wenn es um EU-Verordnungen geht, haben nicht die Ministerien oder Behörden der Mitgliedstaaten das letzte Wort, sondern die Europäische Union.

Für diese Unternehmen gelten die EU-Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung

Produktanbieter

  • Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte, so genannte Insurance-based Investment Products (IBIPs) anbieten
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Portfolioverwaltung anbieten
  • Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung anbieten
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
  • Hersteller von Altersvorsorgeprodukten
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, die alternative Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers – AIFM), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), einen qualifizierten Risikokapitalfonds oder einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verwalten
  • Anbieter von europäischen langfristigen Investmentfonds (European Long-Term Investment Funds – ELTIFs)
  • Anbieter von europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukten (Pan-European Personal Pension Product – PEPP)

Finanzberater

  • Versicherungsunternehmen, die Beratung für Versicherungsanlageprodukte, so genannte Insurance-based Investment Products (IBIPs) anbieten
  • Kreditinstitute
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • AIFM und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Anlageberatung anbieten

Eine Tabelle zum Beginn der einzelnen Berichtspflichten ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar.

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