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Verbraucherschutz

Beratung: So teuer kann eine mangelhafte Dokumentation werden

Vermittler müssen ihre Beratungsgespräche genau dokumentieren. Diese Pflicht dient nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern kann auch die Berater vor Schaden bewahren. Aktuelle Fälle zeigen, wie teuer mangelnde Dokumentation werden kann.

24.07.2020 | 09:18 Uhr von «Matthias von Arnim»

Eines der großen Berufsrisiken für Finanzanlagenvermittler und Berater ist es, Schadensersatz wegen Falschberatung leisten zu müssen. Die Ausgangslage für Klagen ist dabei in der Regel sehr ähnlich: Kunden sind von einem Versicherungs- und/oder Anlageprodukt enttäuscht und wollen den Berater dafür verantwortlich machen. Das passiert nicht selten zu Unrecht. Deshalb hat der Gesetzgeber unangemessenen Klagen einen Riegel vorgeschoben: Versicherte müssen beweisen, dass sie falsch oder unzureichend beraten wurden, um von einem Vermittler Schadensersatz für eine falsche Beratung verlangen zu können. 

Doch damit sind Vermittler keineswegs auf der sicheren Seite. Gerichtsurteile zeigen, dass es durchaus zur Umkehr der Beweislast kommen kann. Eines der Beispiele dafür ist ein Fall, der vor fünf Jahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I-20 U 116/13) ausgefochten wurde. Das Gericht entschied, dass ein Berater darlegen muss, dass er seinen Kunden umfassend und korrekt beraten hat. Fehlt dieser Nachweis, ist der Berater verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. 

Im betreffenden Fall hatte eine Versicherungsvertreterin einer Sparkasse ihrem Kunden den Wechsel von der gesetzlichen in eine private Krankenkasse empfohlen, ohne auf wichtige Nachteile des Wechsels hinzuweisen. Der damals freiberufliche Kunde verfügte nur über ein geringes regelmäßiges Einkommen und hatte auch keine hohe staatliche Rente zu erwarten. Als der Versicherer schon nach kurzer Zeit Beitragsanhebungen geltend machte, forderte der Versicherte Schadenersatz sowohl von der Sparkasse als auch von dem privaten Versicherer. Er bekam Recht. Denn der Inhalt der von der Vertrieblerin vorgelegten Aufzeichnungen über die Beratungsgespräche blieb zwischen den Parteien strittig. 

Auch ein aktuellerer Fall lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen: Das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 4 U 942/17) hat im vergangenen Jahr eine Maklerin wegen Falschberatung zu Schadensersatz an einen Kunden verurteilt. Sie hatte ihn zum Verkauf seiner Lebensversicherungen an ein Unternehmen vermittelt. Doch die Firma ging vor Auszahlung des kompletten Kaufpreises pleite. Der Kunde verklagte die Maklerin auf Schadensersatz und bekam einen Schadensersatz in Höhe von 54.256 Euro zuzüglich Zinsen auf der Grundlage des Rückkaufwertes der Lebensversicherung zugesprochen. Die Begründung der Richter: Die Maklerin habe den Kunden nicht angemessen beraten und die Beratung nicht dokumentiert. Somit kehrte sich die Beweislast um. Die Maklerin konnte aber vor Gericht nicht darlegen, dass sie dem Kunden weniger riskante Alternativen zum Verkauf der Policen angeboten hatte. 

Fazit: Eine ausführliche Dokumentation von Beratungsgesprächen ist nicht nur eine lästige Pflicht, sondern im Eigeninteresse von Maklern und Vermittlern, die sich vor späteren Schadensansprüchen von Kunden schützen wollen. Denn eine fehlende Dokumentation kann dazu führen, dass es zur Beweislastumkehr kommt.

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