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Das bedeutet die Investmentsteuerreform für Fonds und Anleger

Die Regierung will Investmentfonds neu besteuern.
Steuern

Heute hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Während die Regierung von Vereinfachung spricht, sehen BVI und BAI Nachbesserungsbedarf.

25.02.2016 | 16:15 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die Bundesregierung hat, wenn es um die Besteuerung von Investmentfonds geht, ein klares Ziel vor Augen: Sie will EU-rechtliche Risiken ausräumen, einzelne Steuersparmodelle verhindern und die  Gestaltungsanfälligkeit reduzieren. Dafür hatte sie zwei Möglichkeiten. 

Die erste Option schied nach reiflicher Überlegung aus: Man hätte das ohnehin äußerst komplexe Investmentbesteuerungssystem noch komplexer und verwaltungsaufwändiger machen können. Mit dem Nachteil, dass die Besteuerungsverfahren bei Publikums-Investmentfonds, in die mitunter zehntausende von Anlegern investieren, nicht mehr praktikabel gewesen wäre. 

Also wählte die Regierung Option zwei: die Einführung eines neuen Besteuerungssystems für Publikums-Investmentfonds, das nach Auffassung der Kabinettsmitglieder wesentlich einfacher, leichter administrierbar und gestaltungssicherer ist. 

Das bedeutet die Steuerreform für Fonds

Das neue Investmentsteuergesetz (InvStG-E) betrifft in- und ausländische offene und geschlossene Fonds, Investmentsondervermögen sowie Investmentvermögen in Form von Kapitalgesellschaften. Die im Rahmen des AIFM-Umsetzungsgesetzes gerade erst eingeführte Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Kapital- oder Personen-Investitionsgesellschaften wird wieder aufgegeben.

Konkret bedeutet das: Investmentvermögen in der Rechtsform von Personengesellschaften gelten nicht mehr als Investmentfonds im Sinne des InvStG, sondern werden steuerlich wie Personengesellschaften behandelt. Ausnahme gelten für Personengesellschaften, die als OGAW oder Altersvorsorgevermögen konzipiert sind.

Die wichtigste Änderung: Die Steuerbefreiung auf Fondsebene entfällt weitgehend. Zwar bleiben Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften auf Fondsebene weiterhin steuerfrei. Inländische Dividenden, inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte werden aber künftig schon auf Fondsebene besteuert.

Anders als bei privaten Veräußerungsgeschäften sieht der Entwurf bei Erträgen aus Immobilienverkäufen keine Steuerbefreiung nach Ablauf der Haltefrist von zehn Jahren vor. Die Gewinne müssen also unabhängig von der Haltedauer versteuert werden. Im Gegensatz zum Diskussionsentwurf werden jedoch keine Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen mehr besteuert. Darauf hatte man aus Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit des Steuerstandorts Deutschland verzichtet. 

Der Steuersatz soll 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag betragen. Im Falle inländischer Beteiligungseinnahmen, bei denen die Steuererhebung durch abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug erfolgt, beläuft sich die Kapitalertragsteuer auf 14,218 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, sodass unter dem Strich eine Gesamtsteuerbelastung von 15 Prozent steht.

Das bedeutet die Steuerreform für Anleger

Die Besteuerung von Investmentfonds soll für Anleger einfacher werden. Deshalb sollen künftig vier Daten statt wie bisher 33 ausreichen, um die Anlegerbesteuerung zu ermitteln, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Rücknahmepreis am Anfang des Kalenderjahres, der Rücknahmepreis am Ende des Kalenderjahres sowie die Angabe, ob es sich um einen Aktien-, Misch-, Immobilien- oder einen sonstigen Investmentfonds handelt.

Wichtigste Änderung: Ausschüttungen werden künftig während der Haltedauer des Fonds besteuert – ganz unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausgeschüttet oder thesauriert werden. Für Rentenfonds bedeutet das beispielsweise, dass die Zinsen zwar nicht auf Fondsebene versteuert werden, dafür aber dann bei der Ausschüttung oder Thesaurierung in vollem Umfang. Eine Ausnahme gilt für Publikums-Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder in Immobilien investieren, weil bei diesen Aktien- und Immobilienfonds bereits ein Teil der Erträge auf der Fondsebene besteuert wurde. 

Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene wird bei Aktien- und Immobilienfonds ein Teil der Ausschüttung und des Gewinns aus der Veräußerung des Investmentanteils von der Besteuerung freigestellt. Für Privatanleger sind bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 % der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, gilt ein höherer Freistellungsatz von 80 %, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben.

Der Zeitplan

Der Regierungsentwurf wurde heute im Bundestag beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause abgeschlossen. Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen dann ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll sogar bereits ab dem 1. Januar 2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern.„Das bisherige semitransparente Besteuerungssystem wird daneben zwar fortgeführt, aber nur  noch für Spezial-Investmentfonds, in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger investieren dürfen. Aufgrund der beschränkten Anlegerzahl von maximal 100 Anlegern und des Umstandes, dass alle Anleger bekannt sind, kann im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auch die Einhaltung von sehr komplexen Besteuerungsvorschriften sichergestellt werden“, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf.

BAI sieht EU-Konformität des Entwurfs kritisch

Erste Stimmen aus der Branche äußern sich kritisch zur neuen Besteuerung. So meint etwa Frank Dornseifer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Alternative Investments (BAI): „Gemessen an den verfolgten Zielen bleibt der Regierungsentwurf deutlich hinter den Erwartungen zurück. Insbesondere der Gedanke einer einheitlichen Fondsbesteuerung wird nur halbherzig angegangen.“ Im Ergebnis würden Rechtsform, Anlagegegenstände, die Anlegerstruktur und weitere Differenzierungsmerkmale auch zukünftig darüber entscheiden, welchem Besteuerungsregime ein Fonds unterfällt, obwohl dessen Geschäftsmodell oder die Geschäftstätigkeit identisch sind, so Dornseifer. Auch die EU-Konformität des Entwurfs sei insgesamt kritisch zu sehen, gleiches gelte für die Gestaltungssicherheit und die verbesserte Administrierbarkeit.

Positiv zu bewerten ist aus Sicht des BAI, dass gegenüber dem Referentenentwurf zum einen höhere und nach Anlegergruppen differenzierte Teilfreistellungssätze oder die Berücksichtigung der Steuerbefreiung von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgedehnt wurde. Zum anderen sei – zumindest vorläufig – die geplante Einschränkung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen entfallen. Und schließlich werde auch die Umsatzsteuerbefreiung auf die Managementvergütung auf offene alternative Investmentfonds (AIF) ausgeweitet.

BVI bemängelt Besteuerung von Immobiliengewinnen

Nachbesserungsbedarf sieht der BVI bei der Besteuerung von Immobiliengewinnen. „Die bislang steuerfreie Ausschüttung von Immobiliengewinnen außerhalb der 10-Jahres-Frist an Privatanleger sollte beibehalten werden. Jedenfalls darf ein Wegfall diese Anleger nicht belasten. Privatanleger, die über Fonds am Immobilienmarkt partizipieren, dürfen gegenüber Direktanlegern nicht schlechter gestellt werden“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI.Positiv bewertet der BVI, dass die umsatzsteuerfreie Verwaltung von Fonds nun auch auf geschlossene Fonds ausgedehnt wird. Allerdings muss noch klargestellt werden, dass der Kreis der bisher schon steuerfrei verwalteten Fonds an anderer Stelle nicht eingeengt wird.

(MvA)

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