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IDD: Gesetzgeber greift hart durch

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur IDD durchgewunken © Africa Studio/Fotolia
Regulierung

Allen Protesten unter anderem von AfW und GDV zum Trotz: Gestern hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Versicherungsrichtlinie IDD gebilligt – inklusive Provisionsabgabeverbot und strikter Trennung zwischen Honorar- und Provisionsvergütung.

19.01.2017 | 09:57 Uhr von «Teresa Laukötter»

Ende 2016 stellte das Wirtschaftsministerium seinen Entwurf zur Umsetzung der europäischen Versicherungsrichtlinie vor. Kurz danach hagelte es Kritik von allen Seiten: Der Entwurf gehe nicht weit genug, sagte der Verbraucherzentrale Bundesverband: „Provisionen beim Vertrieb von Kranken- und Lebensversicherungen sollten verboten werden“. Der Entwurf zerstöre einen ganzen Berufsstand, sagte der AfW: „Mit dem vorgelegten Entwurf des IDD-Umsetzungsgesetzes startet der Versuch, einen der kundenorientiertesten Berufsstände unter dem äußerst löchrigen Deckmantel der verbraucherorientierten Honorarberatung letztlich abzuschaffen“.

Nun hat der vom Wirtschaftsministerium vorgeschlagene Gesetzentwurf das Bundeskabinett passiert. Und das in kaum veränderter Fassung: So bleibt nicht nur das Provisionsabgabeverbot erhalten, auch wird künftig strikt zwischen Versicherungsvermittlern und –beratern unterschieden: „Mit dem Gesetz wird es künftig eine ganz klare Trennung zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung geben“, sagt der Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Gerd Billen. „Honorarberater können nun Verbrauchern geeignete Versicherungen vermitteln, ohne ihre Unabhängigkeit zu gefährden.“ Versicherungsunternehmen würden gleichzeitig dazu verpflichtet, im Versicherungstarif enthaltene Provisionsanteile dem Versicherungskonto der Kundinnen und Kunden gutzuschreiben. „Dies ist ein klarer Vorteil für Kunden von Honorarberatern. Damit haben wir die Honorarberatung deutlich gestärkt. Versicherungsvermittlern, die für die Vermittlung Provisionen erhalten, wird es zukünftig untersagt, zusätzliche Honorare von Kundinnen und Kunden zu verlangen.“ Auch eine Weiterbildungsverpflichtung für Vermittler sowie erweitere Informations- und Dokumentationspflichten werden kommen. 

Der GDV hat bereits gestern auf dem Regierungsentwurf reagiert: Zwar bringe der Gesetzentwurf der Bundesregierung wichtige Klarstellungen, dennoch werde er den Anforderungen an den Versicherungsvertrieb in der digitalen Welt nur zum Teil gerecht. „Die klare Trennung zwischen Honorar- und Provisionsvergütung für Vermittler ist grundsätzlich sinnvoll. Allerdings hält der GDV weiterhin eine Ausnahmeregelung für erforderlich, damit Vermittler im Verbrauchergeschäft für provisionsfreie Nettotarife eine Vergütung vom Kunden bekommen können.“

Immerhin, ganz ignoriert hat die Regierung die Branchenkritik wohl nicht. Noch im Dezember warnte der AfW vor der für Versicherungsmakler gefährlichsten Änderungen: der Kundenabwerbungsklausel. So werde Versicherungsunternehmen und ihren Angestellten sowie Vertretern der Freibrief erteilt - mit Hinweis auf die Beratungsobliegenheit nach Paragraf 6 VVG - die Kunden der Versicherungsmakler jederzeit direkt anzusprechen. Und zwar auch dann, wenn der Kunde bereits von einem Makler betreut wird. Jeder Makler hätte also damit rechnen müssen, dass Ausschließlichkeitsvertreter unmittelbar auf die Maklerkunden zugehen, um sie abzuwerben. In der nun vorliegenden Version wird dies mit folgenden Worten eingeschränkt: „Da allerdings ein Versicherer nach Paragraf 6 Absatz 1 VVG nur insoweit beraten muss, als dafür ein Anlass besteht, führt die Streichung in Absatz 6 nicht zu einer Doppelberatung; hat ein Versicherungsmakler beraten, besteht regelmäßig kein Anlass für eine zweite Beratung durch einen Versicherer."

Der Gesetzentwurf wird nun im Bundesrat beraten. Am 30.03.2017 folgt die erste Lesung im Bundestag. 

Weitere Termine:

31.05.2017: Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages

01./02.06.2017: Zweite und dritte Lesung im Bundestag

07.07.2017: Beschluss im Bundesrat

Bis spätestens zum 23. Februar 2018: Umsetzung in nationales Recht  

(TL)

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