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Die BaFin greift durch

BaFin veröffentlicht WpHG-Bußgeldleitlinien II – © theogott/Fotolia
Regulierung

Schummeln wird für Finanzdienstleister teurer. Beim Durchblättern des nun veröffentlichten WpHG-Bußgeldkatalogs wird klar: Die BaFin kann bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz deutlich höhere Sanktionen verhängen.

24.02.2017 | 14:27 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die BaFin ist laut Gesetz für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des WpHG zuständig. Dabei soll sie auch sicherstellen, dass die festgesetzten Geldbußen eine angemessene Sanktion darstellen, die die notwendige Abschreckungswirkung entfalten. Das dürfte ihr mit den nun veröffentlichten WpHG-Bußgeldleitlinien gelungen sein. Unter dem Strich lässt sich sagen: Verstöße werden teurer. Sehr viel teurer. „Gerade bei Konzernen mit einem hohen Umsatz und einer starken Marktkapitalisierung werden wir bei schwerwiegenden Verstößen in Zukunft deutlich höhere Bußgelder sehen“, sagt BaFin Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele.

Der europäische Gesetzgeber habe mit der Einführung umsatzbezogener Geldbußen auch für größere Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen eine spürbarere Sanktionierung ermöglichen wollen. So kann die BaFin beispielsweise bei Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten nun bis zu zehn Millionen Euro, fünf Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängen.

Quelle: BaFin

Für einen Emittenten mit einem Gesamtumsatz von 50 Milliarden Euro etwa sind damit Bußgelder von bis zu 5 Prozent des relevanten Gesamtumsatzes, also bis zu 2,5 Milliarden Euro, möglich. Bisher hatte das maximale Bußgeld bei 200.000 Euro gelegen.

Hintergrund der Änderungen: die Regulierung nach europäischem RechtDie WpHG-Bußgeldleitlinien II setzen die verschärften Sanktionsmöglichkeiten der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie in die Praxis um. Sie weisen je nach Schweregrad und Marktkapitalisierung des Emittenten betragsmäßige Grundbeträge aus. Diese dienen der Aufsicht als Grundlage, um unter Berücksichtigung der jeweiligen mildernden oder erschwerenden täterbezogenen Umstände das individuelle Bußgeld zu bemessen.

Angesichts des weiten umsatzbezogenen Bußgeldrahmens stehe man, so Roegele, seitens der BaFin insbesondere bei den weniger schweren Verstößen in der Verantwortung, mit Augenmaß vorzugehen. Hier werde die Aufsicht im Einzelfall Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen.

(MvA)

Die neuen WpHG-Bußgeldleitlinien der BaFin als PDF-Dokument.

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