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FinVermV: Interessenkonflikte werden strenger geregelt

Dr. Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte, München.
Regulierung

Am Mittwoch hat das Wirtschaftsministerium vorgestellt, wie die MIFID II-Anforderungen in die Finanzanlagenvermittlungsverordnung integriert werden sollen. FundResearch sprach darüber mit Rechtsanwalt Christian Waigel.

09.11.2018 | 10:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) verfolgen gespannt die Entwicklung der Beratungen zur neuen Verordnung über Finanzanlagenvermittlung, kurz FinVermV genannt. Durch die Verordnung sollen die Pflichten aus MiFID II für die Finanzanlagenvermittler umgesetzt werden. Für die 34f-ler ist nicht das gesamte Programm aus MiFID II umzusetzen, sondern lediglich die Vorgaben, die Art. 3 Abs. 2 der MiFID II vorsieht. Seit Monaten ist das Papier in der Diskussion. Am Mittwoch nun hat das Bundeswirtschaftsministerium den Verbänden ihren Entwurf vorgestellt. FundResearch sprach darüber mit Dr. Christian Waigel. Der Rechtsanwalt bezieht Stellung zu einzelnen Punkten des Entwurfs.

Interessenkonflikte / Vergütungen

„Die Regelung zu Interessenkonflikten wird deutlich verschärft“, sagt Christian Waigel. Vermittler werden nun verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, müssen die Interessenkonflikte offengelegt werden. „Die Conflict of Interest Policies der Finanzanlagenvermittler werden sich demnach stark denen von lizenzierten Instituten angleichen.

Kundeninformationen

Die statusbezogenen Informationspflichten gemäß § 12 FinVermV bleiben unverändert. Sie werden allerdings erweitert. Hinzu kommen zum Beispiel Informationen zur Sprache mit dem Kunden, zu den verwendeten Kommunikationsmitteln, zur Häufigkeit der Berichterstattung sowie eine Beschreibung der Grundsätze über den Umgang mit Interessenkonflikten. Auch hinsichtlich der Informationen der Anleger über Risiken und Kosten findet eine Angleichung an lizenzierte Institute statt. Strenger wird die Regelung zur Information über die Kosten. Auch Finanzanlagenvermittler müssen nun Kosteninformationen versenden und sind an die Delegierten Rechtsakte aus MiFID II gebunden.

„Für Finanzanlagenvermittler bedeutet das mehr Pflichten: Sie müssen Anlegern vor Abschluss sowie mindestens jährlich während der Laufzeit einer Anlage alle Informationen in Bezug auf die Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder der Anlageberatung sowie in Bezug auf die Kosten der Finanzanlagen sowie der Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers erteilen“, erklärt Christian Waigel.

Darüber hinaus muss Anlegern mitgeteilt werden, ob eine abhängige oder eine unabhängige Beratung erbracht wird und warum die Beratung als unabhängig oder nicht unabhängig einzustufen ist.

Die Vorgaben für Werbemitteilungen werden an MiFID II angeglichen. Wichtigster Punkt: Kundeninformationen dürfen nicht irreführend und Marketingmitteilungen müssen als solche gekennzeichnet sein.

Product Governance

Die Vorgaben für Product Governance sind streng und gleichzeitig für alle Neuland. Auch die Finanzanlagenvermittler sollen sich die Zielmärkte für Finanzinstrumente besorgen und dann nur innerhalb des Zielmarktes vertreiben. „Das ist sogar etwas strenger als MiFID II, weil dort ein Verkauf außerhalb der Zielmärkte eigentlich gestattet ist, dann aber dem Kunden gegenüber, zumindest in der Anlageberatung, begründet werden muss“, so Waigel. „Wahrscheinlich wird man im Verfahren aber noch eine Angleichung an die großzügigere Regelung für lizenzierte Institute vornehmen“, fügt Christian Waigel hinzu. Immerhin in einem Punkt hat sich die Lage entspannt: Finanzanlagenvermittler müssen keinen eigenen Zielmarkt für die Finanzanlagen entwickeln.

Provisionen

Hinsichtlich Provisionen ist der Entwurf großzügig. Hier werden nicht die Vorgaben aus MiFID II übernommen. Es ist keine Rede von einer Qualitätsverbesserung und dem damit im Zusammenhang stehenden Dokumentationsaufwand, der den lizenzierten Instituten im Moment in der Praxis Schwierigkeiten bereitet. „Konkret bedeutet das, das Finanzanlagenvermittler weiterhin nicht gezwungen sind, von ihren Kunden eine Vergütung zu verlangen, nur um an ihren Dienstleistungen etwas zu verdienen“, erklärt Christian Waigel. Sie dürfen auch in Zukunft Provisionen von Dritten, etwa von den Produktgebern, beziehen. Sie müssen diese Provisionen nicht zur Qualitätsverbesserung ihrer Dienstleistungen einsetzen. Allerdings müssen die Zuwendungen offengelegt werden.

Weiterhin – und das ist neu hinzugekommen – dürfen sich die Zuwendungen nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung auswirken, und die Zuwendungen dürfen nicht die Verpflichtung des Finanzanlagevermittlers beeinträchtigen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln. „Damit kehrt das Wirtschaftsministerium das Prinzip aus der MiFID II praktisch um. Zuwendungen müssen zwar nicht zur Qualitätsverbesserung verwendet werden, aber sie dürfen andererseits auch nicht die Qualität der Dienstleistungen beeinträchtigen“, so Waigel.

Beratungsprotokoll und Geeignetheitserklärung

„Der Wechsel vom Beratungsprotokoll zur Geeignetheitserklärung, wie sie MiFID II vorsieht, ist keine Überraschung. Der Wortlaut des § 18 FinVermV-E ist nahezu identisch mit § 64 Abs. 4 WpHG“, so Waigel. Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.

Geeignetheitsprüfung

„Für Finanzanlagenvermittler gelten nun dieselben hohen Sorgfaltsmaßstäbe bei der Geeignetheitsprüfung wie bei den lizensierten Instituten. Beispielsweise wird auch der neue Äquivalenztest aus der MiFID II Anwendung finden“, so Waigel. Danach ist bei gleicher Eignung von zwei oder mehreren zur Auswahl stehenden Finanzanlagen, diejenige Finanzanlage dem Anleger zu empfehlen, welche die geringsten Kosten und Komplexität aufweist. Außerdem ist bei Umschichtungen in den Kundendepots zu prüfen, ob die Vorteile einer Umschichtung deren Kosten überwiegen.

Telefonaufzeichnung

„Leider ist in dem Entwurf die Telefonaufzeichnung für Beratungsgespräche enthalten, genauso wie für lizenzierte Institute. Es sind alle Telefongespräche und die elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie die Vermittlung oder Beratung zu Finanzanlagen betreffen. Die Aufzeichnung soll vor allem die Teile der Gespräche enthalten, in denen Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbracht werden“, erklärt Christian Waigel. Finanzanlagenvermittler müssen die Gesprächsaufzeichnungen gegen nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung sichern und  die Kunden über die Aufzeichnung informieren. Anleger dürfen während der Aufbewahrungsfrist eine Kopie der Aufzeichnungen verlangen.

„Wir gehen davon aus, dass im Laufe der Anhörungen noch die ein oder andere Anpassung vorgenommen wird“, so Waigel.

Die komplette Stellungnahme von Dr. Christian Waigel im Wortlaut als PDF-Dokument.

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