Mit der Reform der Finanzmarktrichtlinie MiFID will die EU den Anlegerschutz stärken. FundReserach gibt einen Überblick.
22.03.2013 | 07:45 Uhr
Im Oktober 2011 hat EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier einen 196 Seiten starken Entwurf zur Neuauflage der Finanzmarktrichtlinie „Markets in Financial Instruments Directive“ (MiFID) vorgestellt. Mit der Überarbeitung der 2007 in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung der MiFID will der europäische Gesetzgeber auf die Auswirkungen der Finanzkrise reagieren. MiFID II richtet sich an Wertpapierdienstleistungsinstitute, wird aber wohl auch für die unabhängigen Vermittler verbindlich. Mit ihr sollen sämtliche organisierte Formen des Handels mit Finanzinstrumenten sowie das Wertpapierdienstleistungsgeschäft noch umfassender und effizienter reguliert und der Anlegerschutz weiter verbessert werden.
Über Art der Beratung muss informiert werden
Finanzanlageberater und –vermittler müssen künftig ihre Kunden vorab informieren, ob sie unabhängig beraten oder nicht. „Behauptet der Anlageberater unabhängig zu sein, muss er unter anderem Finanzinstrumente und Emittenten streuen, sie dürfen keine enge Verbindung zum ihm unterhalten“, erläutert Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen, gegenüber FundResearch. Darüber hinaus müsse der unabhängige Berater ein Research zu einer ausreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten unterhalten. Ein vollständiges Verbot für Gebühren, Provisionen und anderen monetären Vorteilen von dritter Seite zu beachten sei ferner unabdinglich, sofern die Bezeichnung „unabhängig“ verwendet werde.
Im Klartext heiße das, so MiFID-Experte Waigel, entweder werde der Berater direkt von den Anlegern bezahlt und kann sich weiter „unabhängig“ nennen. „Oder er erhält z.B. Provisionen von Dritten, darf dann aber nicht mehr das Attribut ‚unabhängig‘ verwenden.“ Höchstwahrscheinlich werde dies dazu führen, dass neue Status-Beschreibungen bei Finanzvermittlern und –beratern Karriere machten. Für Kollegen, die auf Provisionen angewiesen seien, sei z.B. denkbar, sich nicht mehr „unabhängig“ zu nennen. „Neutral“ oder „objektiv“ zu beraten sei möglicherweise weiterhin mit einer Annahme von Provisionen verbindbar – „selbstverständlich muss aber auch dann genau das geliefert werden, was versprochen wurde.“
Ein generelles Verbot von Provisionen wird es wohl auch mit MiFID II nicht geben. Ursprünglich hatte EU-Kommissar Barnier diese zwar in einem Gesetzentwurf vorgesehen. Das Europaparlament hatte diesen aber im September 2012 abgelehnt. CSU-Europaparlamentarier und MiFID-II-Berichterstatter Markus Ferber begrüßt, dass Provisionen nicht grundsätzlich verboten wurden: „Provisionen sind jedoch nur erlaubt, solange die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie transparent sind oder an den Kunden weitergegeben werden oder wenn die Gebühren für die Bereitstellung eines Produktes notwendig sind.“
Nicht jeder ist betroffen, es gibt Ausnahmen
Neben dem „Unabhängigkeits-Thema“ umfasst MiFID II auch den Handel auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, wenn Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbracht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Berater, die durch die Ausführung von Kundenaufträgen Handel auf eigene Rechnung betreiben oder andere Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen, sind von MiFID II ausgeschlossen. Berater, die andere Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate oder ähnliche Derivatekontrakte sowie Emissionszertifikate bzw. deren Derivate für Kunden in ihrer Haupttätigkeit erbringen, unterliegen ebenfalls der Ausnahmeregelung.
Wertpapierfirmen müssen sich neu organisieren
MiFID II bringt zudem neue Organisationspflichten für Wertpapierfirmen mit sich. Das wirkt sich auch auf deren Führungsetagen aus. Neben detaillierten Qualifikationsanforderungen für Geschäftsleitungen und Aufsichtsräte müsse sichergestellt sein, dass angemessene personelle, zeitliche und finanzielle Ressourcen vorhanden sind, erklärt Finanzmarktexperte Waigel. Führungspositionen müssen nach Alter, Geschlecht, Ausbildung, Beruf und Herkunft diversifiziert werden und die Anzahl an Aufsichtsfunktionen wird auf maximal vier begrenzt.
Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass Telefonate mit Kunden aufgezeichnet werden. Eine Dokumentationsverpflichtung bestand zwar bereits nach der alten MiFID. Der Umfang dieser Aufzeichnungspflicht wurde aber nun erweitert. Künftig müssen Telefongespräche bzw. elektronische Mitteilungen gespeichert werden, wenn Kundenaufträge bearbeitet werden und wenn für eigene Rechnung Handel betrieben wird. Unter Kundenaufträgen sind die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen sowie die Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden zu verstehen.
MiFID II reguliert auch den Computerhandel
Um der systemischen Relevanz des algorithmischen Handels mit Finanzinstrumenten und der besonderen Herausforderungen der zunehmenden Technisierung der Handelsplätze Rechnung zu tragen, etabliert die MiFID II künftig einheitliche organisatorische Anforderungen für in diesen Geschäftsfeldern tätige Wertpapierfirmen. Ein algorithmischer Handel ist der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt. Er umfasst die Entscheidung, ob ein Auftrag eingeleitet werden soll, den jeweiligen Zeitpunkt, den Preis bzw. die Quantität des Auftrags oder ob der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Entscheidung bearbeitet werden soll. MiFID II geht dabei über den Hochfrequenzhandel hinaus und erfasst jeglichen Handel, der von einem Computer weitestgehend autonom initiiert wird. „Dazu sind klare Systeme und Risikokontrollen notwendig, die ausreichend belastbar sind und genügend Kapazitäten besitzen“, sagt Waigel. Zudem müssten sie angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen. Übermittlungsfehler und Systemstörungen gelte es zu vermeiden und Notfallvorkehrungen müssten getroffen werden. Auch ein Missbrauch seitens Dritter dürfe nicht möglich sein. „Die algorithmischen Handelsstrategien müssen bei den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden“, erläutert Waigel.
Waigel geht davon aus, dass die Richtlinie noch im ersten oder zweiten Quartal 2013 innerhalb der Europäischen Union beschlossen wird. Auf nationaler Ebene werde sie voraussichtlich im ersten Quartal 2014 oder 2015 in Kraft treten. Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BVAI) geht von einem etwas späteren Zeitpunkt aus: „Nach Auskunft von Markus Ferber soll das Gesetzgebungsverfahren zu MiFID II in der zweiten Jahreshälfte abgeschlossen werden, so dass die geänderte Richtlinie im Jahr 2014 in Kraft treten könnte“, heißt es in einer aktuellen Mitteilung des Verbands. Zwar bestehe noch kein konkretes Datum zur finalen Umsetzung, jedoch dränge unter anderem die britische Finanzaufsichtsbehörde FSA auf eine möglichst schnelle Umsetzung, spätestens im Jahr 2015.
(PD)
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