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BGH bekräftigt Aufklärungspflicht für Fonds-Geschäftsführer

In einem jüngst ergangenen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht für Geschäftsführer von Fondsgesellschaften (geschlossener Produkte) nachdrücklich klargestellt: Demnach sind diese gegenüber ihren Anlegern zur Aufklärung über Vermögensschäden in der Vergangenheit verpflichtet.

02.06.2017 | 16:21 Uhr von «Thomas Gräf»

In dem vorliegenden Urteil des BGH heißt es: „Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.

In der Sache ging es um den Schuldspruch des Würzburger Landgerichts vom 22. März 2016, das drei Verantwortliche der Würzburger Frankonia (später: Deltoton) wegen Untreue und Betrugs verurteilt hatte, weil sie die Anleger ihrer CSA-Fonds (Capital Sachwert Alliance, eine Tochtergesellschaft der ehemaligen Frankonia Gruppe) nicht über Schäden informierten, die dem Fondsvermögen entstanden waren: Hätten die Anleger davon gewusst, so das Landgericht, hätten sie die Ratenzahlungen in den Fonds eingestellt. Da die Geschäftsführer es jedoch unterließen, die Teilhaber über den wahren Sachverhalt aufzuklären, sei diesen wiederum eine Vermögensminderung widerfahren.

In der nun verhandelten Revision bestätigt der BGH das Würzburger Urteil und stellt klar, dass die Angeklagten im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich zur Aufklärung ihrer Anleger verpflichtet waren und daher Betrug durch Unterlassen begangen haben. Juristen sprechen dabei von einem “unechten Unterlassungsdelikt”. Der BGH weist in der Urteilsbegründung darauf hin, dass ein solches nur dann strafbar ist, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt. Das bedeutet letztendlich, dass die Angeklagten „in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen waren“, so der BGH, und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das „helfende Eingreifen“ dieser Personen hätten verlassen dürfen.

Der BGH verwarf die Revisionen von drei der ursprünglich fünf Angeklagten. Sie müssen nun für acht, sieben bzw. fünfeinhalb Jahre hinter Gitter. In dem Prozess gegen ging es darum, dass rund 25.000 Anleger um insgesamt fast 50 Millionen Euro geprellt wurden.


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