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Brexit

Brexit: Das sollten Fondsanleger jetzt wissen

Am 29. März 2019 um Mitternacht endet Großbritanniens Mitgliedschaft in der EU. Einen Vertrag über den Austritt gibt es immer noch nicht. Ändert sich daran nichts, wird der Brexit Folgen für Fondssparer haben.

11.03.2019 | 13:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Der Countdown zum Brexit läuft. Seitdem die Mehrheit der Briten am 23. Juni 2016 in einem Votum für den Austritt aus der EU gestimmt hat, führen die Europäische Union und Großbritannien Trennungsgespräche. Bislang ohne nennenswerten Erfolg. Die Briten wissen nicht, was sie wollen. Und die Europäer wollen nichts davon wissen. Ob und auf welche Art und Weise Großbritannien am 29. März 2019 um Mitternacht die EU verlassen wird, ist immer noch völlig offen. Die ungeklärte Situation hat auch Implikationen für Anleger von britischen Fonds. Darauf weist der Fondsverband BVI hin. In einer Analyse rollt der Verband verschiedene Szenarien auf.

Für bereits gekaufte Fondsanteile ändert sich nichts

Die gute Nachricht zuerst: Für deutsche Anleger, die bereits in britische Fonds investiert sind, die in Großbritannien aufgelegt wurden, wird sich nach bisherigem Wissensstand nach dem vollzogenen Brexit rechtlich wohl nichts ändern.

Fondssparpläne sind ein kritisches Thema

Bei Neuanlagen in britische Fonds – auch im Rahmen laufender Sparpläne – sind laut BVI allerdings künftig Änderungen möglich. Diese hängen konkret vom rechtlichen Status ab, den Großbritannien aushandeln wird – falls noch einmal verhandelt wird. Bliebe Großbritannien Mitglied im europäischen Wirtschaftsraum, gäbe es für Fondssparer keine Veränderungen.

Einigen sich Großbritannien und EU in einem Vertrag, Großbritannien würde jedoch trotzdem als „Drittstaat“ eingestuft wie beispielsweise die USA und die Schweiz, müssten britische Fonds ein aufwändiges Anzeigeverfahren bei der nationalen Aufsichtsbehörde BaFin durchlaufen. Im Falle einer Einigung auf diesen Status würden die Änderungen vermutlich ab dem Jahr 2020 greifen.

Können sich EU und Großbritannien überhaupt nicht einigen, hätten danach britische Fonds ebenfalls den gleichen Status wie Fonds aus anderen Drittstaaten, beispielsweise den USA – dies aber unmittelbar mit dem Brexit. Die Zulassung obliegt dann in beiden Fällen den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden. Der Prozess ist aufwändiger und komplexer als derzeit im europäischen Binnenmarkt.

Sinkt die Auswahl an Fonds?

Eine Einschränkung des Vertriebs britischer Fonds sollte die Auswahlmöglichkeiten für deutsche Anleger kaum beeinträchtigen, denn in Großbritannien domizilierte Fonds spielen in Deutschland derzeit nur eine geringe Rolle. Lediglich 209 der rund 10.622 EU-(Teil-) Fonds, die in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, stammen aus Großbritannien. Zudem können britische Anbieter auch Niederlassungen in der EU nutzen oder gründen und dann deren Produkte mit einem „EU-Pass“ verkaufen. Nach dem Brexit ergeben sich auch steuerlich weder für Alt- noch für Neuanleger Änderungen.

Auch für britische Anleger, die bereits in Fonds investiert sind, die in einem europäischen Land (außer Großbritannien) aufgelegt wurden, zeichnen sich nach dem Austrittsvotum keine Änderungen ab. Im Fondsvertrieb von EU-Fonds in Großbritannien sind im Falle von Neuanlagen für britische Anleger abhängig von dem rechtlichen Status, den Großbritannien aushandeln wird, Änderungen möglich. Bei einer Mitgliedschaft Großbritannien im europäischen Wirtschaftsraum bliebe beispielsweise alles beim Alten. Würde Großbritannien allerdings ein „Drittstaat“ wie die USA und die Schweiz, gäbe es für das Land zunächst einmal keine Verpflichtung, den Vertrieb von EU-Fonds zuzulassen. Vorstellbar wären Abkommen zwischen England und EU-Staaten, die den gegenseitigen Marktzutritt für Fondsprodukte individuell regeln.

Können sich EU und Großbritannien nicht einigen, müsste künftig die britische Aufsichtsbehörde über die Vertriebszulassung von EU-Fonds entscheiden. Mit dem „Temporary Permissions Regime“ bereitet das Vereinigte Königreich bereits den Weg dafür. Um eine Einigung zu erreichen, könnten EU und Briten die Verhandlungsfrist immer noch verlängern.

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