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Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit: Warum ist das alles so kompliziert?

Der europäische Gesetzgeber hat neue Transparenzpflichten vorgesehen, die nochmals alles übertreffen, was man sich an regulatorischem Formalismus hätte vorstellen können.

02.06.2022 | 12:30 Uhr von «Dr. Nero Knapp»

Es könnte doch eigentlich so einfach sei. Die Umsetzung der Vorgaben zur „Nachhaltigkeit“ zieht viele Zweifelsfragen nach sich, die selbst hartgesottene Technokraten an den Rand der Verzweiflung bringen. Je mehr man sich mit der Thematik beschäftigt, desto mehr drängt sich der Eindruck auf, die Anforderungen eigentlich immer weniger zu begreifen. Tatsächlich dürfte es nur Wenigen vergönnt sein, von sich mit einer gewissen Berechtigung behaupten zu können, die unverständlichen Terminologien und die daran anknüpfenden überkomplexen Pflichtenkataloge im Detail zu überblicken.

Woran liegt das?

Die gesamte Regulierung folgt keiner aus der Branche über lange Jahre gewachsenen Praxis, sondern wird – so der Eindruck – von einer unbeirrbaren Elite vorangetrieben, die sich an Komplexität und Durchregulierung erfreut. Schon die Definition der drei „Nachhaltigkeitspräferenzen“ ist derart abgehoben, dass niemand auf Anhieb konkrete Produkte benennen kann, die den drei Kategorien jeweils glasklar zugeordnet sind. Selbst nach mehr als einem Jahr unter den Vorgaben der OffenlegungsVO geht der Terminus „Berücksichtigung von wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ immer noch nicht ohne ein Verhaspeln über die Lippen.

Mit den seit dem 06.04.2022 veröffentlichten und voraussichtlich am 01.01.2023 in Kraft tretenden technischen Regulierungsstandard (RTS) zur OffenlegungsVO hat der europäische Gesetzgeber aus tiefer Sorge vor aufgebauschter Nachhaltigkeit („greenwashing“) Transparenzpflichten vorgesehen, die nochmals alles übertreffen, was man sich an regulatorischem Formalismus hätte vorstellen können. Darin werden bis ins Detail verbindliche Vorgaben und Berichtsvorlagen zu den Pflichtmitteilungen auf der Webseite, in den vorvertraglichen Informationen und in den regelmäßigen Berichten gemacht. Das Ausmaß der offenzulegenden Informationen hängt auch noch von nicht gerade eingängigen Voraussetzungen ab, nämlich, ob ökologische oder soziale Merkmale „beworben“ werden oder eine nachhaltige Anlage „angestrebt“ wird. Ziel dieser Formate und Texte ist es, diese einheitlich für die gesamte europäische Union vorzugeben. Kunden sollen die Nachhaltigkeitskonzepte und Leistungen der Anbieter unionsweit in den Publikationen der Anbieter leicht auffinden und auch vergleichen können.

Wie geht die Vermögensverwalterbranche damit um?

Auch wenn es gut gemeint ist, Fragenkataloge vorzugeben, steht die Vermögensverwalterbranche vor der Herausforderung, hier für das jeweilige Nachhaltigkeitskonzept passende Daten und Antworten zu finden. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass das derzeit verbreitete einfache ESG-Bewertungsmodell zwar nicht ausreicht, um auch nur die unterste Stufe der gesetzlich definierten Nachhaltigkeitspräferenzen zu erfüllen. Denn die Einstufung einer Einzelanlage oder eines Gesamtportfolios in eine bestimmte Gradation (etwa zwischen 1 und 100) gibt noch keinerlei Auskunft darüber, welcher Nachhaltigkeitsfaktor (beispielsweise Treibhausgasemissionen) mit welchem Ausmaß jeweils positiv gefördert wurde. Da das einfache ESG-Bewertungsmodell im Kundenkreis aber akzeptiert wird, dürfte sich dieses der erste Schritt für eine nachhaltige Ausrichtung der Portfolien sein. Hierzu wird in dem vom VuV zum 02.08.2022 zur Verfügung gestellten Muster des „WpHG-Bogens“ eine selbstständige „ESG-Basis-Kategorie“ den Nachhaltigkeitspräferenzen eingefügt, die seitens der Kunden anstatt der gesetzlich vorgesehenen Typen ausgewählt werden kann. Der Vorteil besteht darin, dass die an das einfache ESG-Basismodell anknüpfenden Transparenzpflichten zumindest vorläufig deutlich einfacher umzusetzen sind.

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