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Makler im Schadensfall beratungspflichtig

Bild: pixabay/FR
Beratung

Versicherungsmakler müssen ihren Kunden im Schadensfall zu Seite stehen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Andernfalls können sie in Regress genommen werden.

11.06.2018 | 16:19 Uhr von «Dominik Weiss»

Versicherungsnehmer haben im Schadensfall Anspruch auf Beratungsleistung des Versicherungsmaklers. Bleibt diese aus und dem Versicherungsnehmer entsteht dadurch ein Schaden, kann der Makler dafür haftbar gemacht werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer selbst über Expertenwissen verfügt. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz.

Geklagt hatte eine Versicherungsfachfrau gegen ihre Maklerin. Sie hatte eine Unfallversicherung für sich und ihren Ehemann abgeschlossen. Der Ehemann der Versicherungsnehmerin war in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt und musste daraufhin klinisch behandelt werden. Später trat eine Berufsinvalidität ein. Der Unfall war der Versicherung rechtzeitig gemeldet worden. Diese hatte ihrerseits darauf verwiesen, dass Versicherungsleistungen fällig würden, sollte sich innerhalb von zwölf Monaten eine Berufsunfähigkeit einstellen. Zur Feststellung der Invalidität setzte die Versicherung eine Frist bis zu 18 Monate nach dem Unfall. Diese Frist wurde von der Kundin nicht eingehalten, ein Antrag auf Versicherungsleistung erst nach Ablauf der 18 Monate gestellt. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Leistungen.

Für den Schaden in Höhe von insgesamt gut 40.000 Euro nahm die Versicherungsnehmerin ihre Maklerin in Regress. Sie berief sich auf eine Vereinbarung, nach der die Maklerin sich um die Schadensabwicklung hätte kümmern sollen. Diese hatte es versäumt, auf die ablaufende Frist der  Versicherung hinzuweisen. Die Beklagte hatte ihrerseits darauf verwiesen, dass die Versicherung die Geschädigten in Kenntnis über die Frist gesetzt habe.

Treuhandpflicht bleibt bestehen

In der Vorinstanz hatte das Gericht noch gegen die Klägerin entschieden. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof nun auf. Die Richter waren der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis vom Makler zum Kunden sowie das von der Versicherung zum Versicherungsnehmer gesondert betrachtet werden müsse. Zwar müsse der Versicherungsnehmer vertragsrelevante Obliegenheiten erfüllen und trage etwa die Verantwortung für die Einhaltung von bekannt gemachten Fristen. Das entbinde im vorliegenden Fall allerdings nicht den Versicherungsmakler von seiner Verantwortung gegenüber dem Kunden. Dieser habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, indem er seinen Kunden nicht auf den Ablauf der Frist belehrt habe. „Der Versicherungsnehmer bediene sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmann, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen“, so die Richter in der Urteilsbegründung.

Der Klägerin komme ob ihrer Expertenstellung auch keine Mitschuld zu. Sie müsse darauf vertrauen können, dass der Berater die anstehenden Fragen fachgerecht bearbeite.

Ob die Maklerin tatsächlich Schadensersatz leisten muss, und wie hoch dieser ausfallen wird, bleibt abzuwarten. Der BGH wies den Vorinstanzen den Fall erneut zur Prüfung zu.

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