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Makler: Tod auf Probe

Bild: fotolia
Beratung

Muss ein Unternehmen wegen eines Unglücksfalls aus heiterem Himmel den Betrieb einstellen, hat das gravierende Folgen für alle Beteiligten. Andreas Grimm, Geschäftsführer des Makler-Beratungsinstituts Resultate, plädiert für ein regelmäßiges Probesterben.

24.07.2018 | 10:03 Uhr von «Dominik Weiss»

FundResearch: Herr Grimm, warum sollten Makler „probesterben“?

Andreas Grimm: Der Begriff „Probesterben“ steht ja – bewusst etwas plakativ ­ dafür, dass Makler mit der nötigen Konsequenz alle Szenarien durchspielen, die sie aus ihrem Berufsleben katapultieren können. Und das ist dringend notwendig. Reden Sie mal mit den Nachlassverwaltern und Berufsbetreuern in Deutschland. Kaum ein Makler hat ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht. Und wenn er wider Erwarten dann doch über entsprechende Dokumente verfügt, ist die Patientenverfügung schon so alt, dass sie kein Arzt oder Gericht der Welt mehr anerkennt, oder es passen das Testament und die Vorsorgevollmacht nicht mehr auf die geänderten Rahmenbedingungen. Da ist vielleicht noch ein weiteres Kind dazu oder ein neuer Lebenspartner ins Spiel gekommen oder der eigentlich Bevollmächtigte ist zwischenzeitlich selbst dement und fällt damit aus. Der Begriff „Probesterben“ geht übrigens gar nicht weit genug. Der Fall der plötzlichen dauerhaften Geschäftsunfähigkeit ist in den meisten Fällen viel komplexer und oft auch emotional viel belastender. Auch für uns als Berater und Dienstleister.

FundResearch: Welche Konsequenzen muss ein toter Makler denn noch fürchten?

Andreas Grimm: Sollte er von „oben“ zusehen können, dürfte ihn das, was er da zu sehen bekommt, selten erfreuen. Es sei denn, er steht auf Familiendramen, Intrigen und Gerichtsserien. Das ist jetzt überspitzt, aber man erlebt sehr viel, wenn man einem Beruf nachgeht wie wir. Ist das Unternehmen nicht auf den Todesfall oder auf eine dauerhafte Geschäftsunfähigkeit vorbereitet und sind keine klaren, gesetzeskonformen Regelungen verfügt, geht im schlimmsten Fall das komplette Unternehmen mit dem Tod des Inhabers unter. Und nicht nur das: Im Strudel des Untergangs des Unternehmens können Folgekosten oder Haftungsfallen entstehen, die eine Familie in den Ruin treiben können.

FundResearch: Sie sprechen die Familie an. Jeder weiß, dass es Tod und Unglück gibt. Inwiefern können Angehörige emotional auf einen Ernstfall vorbereitet werden?

Andreas Grimm: Ich denke, emotional kann man niemanden auf den Tod oder ein Unglück vorbereiten. Uns geht es aber darum, dass die Makler diese Variante mitdenken, damit die Angehörigen im Ernstfall handlungsfähig bleiben. Und zwar im Sinne des Maklers. Das funktioniert nur dann, wenn genügend Zeit bleibt, sich als Angehörige zusammen mit dem Inhaber  auf diesen Moment vorzubereiten. Meist gibt es diese Zeit aber nicht, denn ein Unfall kommt wie der Tod meist plötzlich und unerwartet. Eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung verschiebt die Schwerpunkte im Leben so extrem, dass selten jemand sich noch um das Maklerunternehmen kümmern wird. Oft werden Verfügungen oder Testamente, die während einer solchen Extremphase vom Makler noch niedergeschrieben werden, im Nachhinein juristisch angegriffen, weil irgendein Erbe sich benachteiligt oder übervorteilt fühlt. Das einzige, was aus meiner Sicht hilft, die Situation für die Angehörigen zu erleichtern, ist eine Verfügung, die den Angehörigen die Verantwortung für das Unternehmen gar nicht erst aufbürdet, sondern sofort greift, wenn der Makler dauerhaft ausfällt. Das sind entweder Unternehmervollmachten oder Treuhandregelungen. Diese sollten so aufgebaut sein, dass sie auch über den Tod hinaus wirken und nicht durch testamentarische Regelungen versehentlich außer Kraft gesetzt werden und dann auch wieder Anlass für Streit geben. Und ganz wichtig: Die Bevollmächtigten sollten immer so gestellt werden, dass sie selbst in keinen Interessenkonflikt kommen können, weil sie beispielsweise selbst den Bestand übernehmen könnten.

FundResearch: Welche Schwierigkeiten ergeben sich aus der Geschäftsunfähigkeit für die Kunden?

Andreas Grimm: Das ist eine schwierige Frage und hängt auch von der gewählten Rechtsform des Unternehmens ab. Letztlich kann ein geschäftsunfähiger Makler keine Rechtsgeschäfte eingehen. Also kann er sich auch nicht um die Zukunft seines Bestands und seines Unternehmens kümmern und wird seine Courtageansprüche nicht abtreten oder verkaufen können. Auch eine in dieser Zeit erstellte Vollmacht oder ein Testament dürften unwirksam sein. Letztlich kann der Makler seine Pflichten gegenüber seinen Kunden und seinen Produktgebern nicht mehr erfüllen und wird die Gewerbeerlaubnis verlieren. In der Folge wird er die Verträge mit den Produktgebern verlieren und die Maklermandate mit seinen Kunden. Das Unternehmen ist im Prinzip damit nichts mehr wert. Die Angehörigen scheuen sich meist viel zu lange, einen Betreuer bestellen zu lassen, der hier zumindest die notwendigen Maßnahmen durchführen könnte, um das Gröbste zu retten. Die mir bekannten Berufsbetreuer sind allerdings in den wenigsten Fällen in der Lage, über die Zukunft eines Maklerunternehmens einigermaßen fundiert zu entscheiden. Wer jetzt aber die Hoffnung hat, die Umwandlung in eine GmbH brächte eine einfache Lösung, täuscht sich. Die GmbH braucht einen geschäftsfähigen Geschäftsführer. Wenn der aber geschäftsunfähig ist und gleichzeitig der einzige Gesellschafter, kann er auch keinen Interims-Geschäftsführer bestellen. Ein gesetzlicher Betreuer, Treuhänder oder Bevollmächtigter könnte da gegebenenfalls Abhilfe schaffen.

FundResearch: Wie gestaltet sich die Rechtslage für die Produktanbieter im Todesfall? Erben sie die Verträge?

Andreas Grimm: Die Frage ist ja nicht nur, ob übertragbare Maklermandate vorliegen, sondern auch ob es sich um übertragbare Courtageansprüche handelt. Das ist so einfach nicht zu beantworten. Da kommen datenschutzrechtliche Aspekte, das UWG und natürlich auch das Erbrecht ins Spiel. Das kann zu sehr unübersichtlichen Gemengelagen führen. Will man ganz sicher sein, wird kein Weg an der Umwandlung des Unternehmens beispielsweise in eine GmbH oder GmbH & Co. KG vorbeiführen, bei der die Gesellschaftsanteile und nicht die Maklerverträge übertragen werden müssen. Das aber wiederum hat Konsequenzen an ganz anderer Stelle: So gibt es beispielsweise für kleine GmbHs kaum einen Markt. Und eine zerstrittene Erbengemeinschaft wird sich schwertun, über die Zukunft der geerbten Anteile zu entscheiden. Wir landen an dieser Stelle wieder beim Probesterben, das man am besten alle paar Jahre wiederholt.

FundResearch: Haben Sie einen solchen Fall bereits erlebt?

Andreas Grimm: Wir haben regelmäßig solche Fälle. Jedes sechste Mandat, das wir übernehmen ist eine ungeplante Nachfolgesituation. Wir übernehmen diese Mandate aber nur dann, wenn eine realistische Chance besteht, dass auch noch etwas gerettet werden kann. Sehr oft hören wir uns die Lebensgeschichte verzweifelter Angehöriger an, und wissen zu Beginn des Gesprächs bereits, dass wahrscheinlich keiner mehr irgendwie helfen können wird, das Maklerunternehmen und das Familienvermögen zu retten. Aber sie können solche Menschen ja auch nicht einfach abweisen. Es ist schon manchmal frustrierend zu erleben, wie wenig Gedanken sich Makler darüber gemacht haben, was nach Ihrem Tod passieren soll. Sie hinterlassen eine Verzweiflung und ein finanzielles Desaster für ihre Angehörigen. Das ist manchmal kaum zu ertragen.

FundResearch: Mit welchen Maßnahmen können sich Makler auf einen Ernstfall vorbereiten?

Andreas Grimm: Die wirksame Vorsorge beinhaltet aus meiner Sicht drei Säulen. Die erste ist die finanzielle Absicherung der gesamten Familie für den dauerhaften Ausfall des Inhabers. Das heißt:. Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und ausreichenden finanziellen Schutz für den Pflegefall. Die zweite Säule regelt den Umgang mit dem Unternehmen im Falle der Geschäftsunfähigkeit. Für das operative Tagesgeschäft braucht es entweder Unternehmervollmachten oder Prokura mit ausreichender Zeichnungsberechtigung. Hinzu kommt aus meiner Sicht die Bevollmächtigung eines Treuhänders, der im Fall der Fälle das Unternehmen diskret aber sachkundig verkaufen kann. Die dritte Säule regelt den Umgang mit dem Unternehmen im Todesfall. Das Testament braucht eine klare Regelung für den Umgang mit dem Unternehmen. Will man seine Angehörigen nicht mit dem eigenen Unternehmen belasten, sollte das Testament aus meiner Sicht um eine Treuhandregelung ergänzt werden, damit ein unabhängiger Dritter in einer Zeit handlungsfähig ist, in der die Angehörigen vermutlich noch absolut überfordert sind.

FundResearch: Funktioniert die Unternehmervollmacht ähnlich wie eine Patientenverfügung?

Andreas Grimm: Wie es der Name schon sagt, zielt die Unternehmervollmacht nur auf den Umgang mit dem Unternehmen. Die meisten Unternehmervollmachten beschränken sich auf das operative Tagesgeschäft. Man sollte aber immer auch die Perspektive des Besitzers bzw. des Gesellschafters regeln. Entweder in der Unternehmervollmacht oder in einer separaten Treuhandregelung. Denn es ist schon eine total andere Aufgabe, sich um die Kunden zu kümmern oder während einer solchen Extremsituation nach einem Nachfolger oder Käufer zu suchen und mit diesem über den Verkauf des Unternehmens zu verhandeln. Aus unserer Erfahrung ist es immer gut, diese beiden Aspekte auf unterschiedliche Schultern aufzuteilen, um jeden Interessenkonflikt von vorneherein auszuschließen.

FundResearch: Welche Wege stehen Maklern offen, die viel Wert auf ihre Unabhängigkeit legen?

Andreas Grimm: Am einfachsten ist es natürlich, wenn ein Makler in seinem familiären Umfeld jemanden hat, der über die nötige Sachkunde verfügt, bei Bedarf kurzfristig verfügbar ist und auch in der Lage und bereit ist, das Maklerunternehmen in einer Notlage weiter zu führen. Das sind aber die wenigsten. Ich würde mich als Makler bezüglich meiner Notlagenabsicherung beispielsweise nie vertraglich an meinen Pool oder an einen Bestandskäufer binden – egal ob der das Bestandsmarktplatz, Treuhandlösung oder sonst wie nennt.

Solche Unternehmen sind in der Notlage des Maklers einem klassischen Interessenkonflikt ausgesetzt: Einerseits sollen sie aus Sicht des Maklers den Bestand zu einem guten bis sehr guten Preis übernehmen und andererseits profitieren Sie am meisten davon, wenn sie den Bestand möglichst günstig erwerben können. Einen Bestandskäufer zum Treuhänder oder Bevollmächtigten machen, ist den Bock zum Gärtner machen.

Wer wirklich sicher sein will, dass die bestmögliche Lösung für das Unternehmen und seine Angehörigen gesucht und gefunden wird, sollte einen unabhängigen Bevollmächtigten oder Treuhänder bestellen, der weder direkt noch indirekt als Bestandskäufer agiert. Er sollte gegebenenfalls von einem möglichst hohen Kaufpreis profitieren. Zudem sollte er gut vernetzt sein, um die richtigen Käufer schnell und direkt ansprechen zu können. Vor allem sollte er jederzeit verfügbar sein. Denn eine Notlage kann man in den wenigsten Fällen rechtzeitig vorhersehen und muss möglichst schnell handeln, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

FundResearch: Was würden Sie einem Makler raten, der sich gegen die Risiken absichern möchte?

Andreas Grimm: Das Problem ist immer, eine geeignete Person zu finden, die als Treuhänder oder Bevollmächtigter eingesetzt werden kann. Sie müssen dieser Person schließlich absolut vertrauen können. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass Geld auch die besten Freundschaften sprengen kann, wenn die Gier sich ihren Weg sucht. Wir haben uns deshalb irgendwann entschlossen, selbst eine Treuhandlösung anzubieten, damit unsere Kunden ihr Umfeld nicht mit einer Notlagensituation überfordern müssen und gleichzeitig ihre besten Kollegen und Freunde nicht in einen solchen Interessenkonflikt bringen müssen. Unsere MaklerTreuhand ist als sogenannter unechter Treuhänder rein auf das Unternehmen und dessen werterhaltende Rettung ausgerichtet. Dabei vermeiden wir alle Konstellationen, die uns in Interessenkonflikte bringen könnten. Es geht nur darum, im Falle einer Notlage im Sinne des Maklers handlungsfähig zu sein, den Geschäftsbetrieb abzusichern und wenn es notwendig sein sollte den werterhaltenden Verkauf des Unternehmens diskret abzuwickeln.

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