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34f GewO

FinVermV wird im März rechtskräftig

Die Novelle der Finanzanlagenvermittlungsverordnung geht wohl im März 2019 durch den Bundesrat. Damit ist klar, welche Regelungen der MiFiD II-Verordnung künftig für 34f-Vermittler gelten.

17.12.2018 | 15:27 Uhr von «Thomas Gräf»

Am 7. November hat das das Wirtschaftsministerium den Entwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ zur Stellungnahme an die Verbände verschickt – mit reichlich Verspätung, wie allseits moniert wurde. Nun scheint der Referentenentwurf fertig zur Umsetzung in Gesetzesform. Wie das Fachmagazin Fondsprofessionell berichtet, soll die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung Mitte März kommenden Jahres im Bundesrat beschlossen werden. Damit folgt das Gesetz mit 15 Monaten Verzug auf die europäische Finanzmarktrichtlinie Mifid II.

Die rund 38.000 sogenannten “34f-Vermittler”, die per Ausnahmegenehmigung nach Gewerbeordnung (GewO) tätig sind, werden ab dem 15. März endlich auch in das Mifid-II-Regularium eingebunden. Für sie gelten dann unter anderem die folgenden Regelungen:

Zielmarktbestimmung: 34f-Vermittler werden auch weiterhin keine eigene Zielmarktbestimmung vornehmen müssen sondern sind an die Vorgaben des Produktemmitenten gebunden.

Keine „Best Execution“: Die Vermittler sind nicht mehr verpflichtet, Wertpapierorders kosten- und zeittechnisch in bestmöglicher Weise für den Kunden auszuführen.

Interessenkonflikte müssen künftig vermieden und konkurrierende Beratungsverhältnisse offengelegt werden.

Taping: Vermittler sind zukünftig verpflichtet, alle Kundengespräche aufzuzeichnen. Kommt es zu Streitigkeiten, müssen die Vermittler dem Kunden die Aufzeichnungen zur Verfügung stellen, aus denen die Risikoberatung hervorgeht.

Provisionen dürfen auch zukünftig angenommen werden, ohne dass Vermittler diese in direkte Qualitätsverbesserungen investieren müssen.

Geeignetheitserklärung: Vermittler sollen ihren Kunden nur Finanzanlagen empfehlen, die für sie geeignet sind. Die Geeignetheitserklärung für die gegebenen Empfehlungen muss Kunden auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Bereist im November hat der Münchner Rechtsanwalt und Spezialist für Fragen des Vermittlerrechts Dr. Christian Waigel für uns ausführlich Stellung bezogen zu der Novelle des FinVermV. Seinen Kommentar lesen Sie hier.

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