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„Jeder IFA muss dokumentieren“

Rechtsanwalt Norman Wirth
Anlageberatung

Viele IFAs sind sich noch unsicher, was mit § 34f GewO auf sie zukommt. FundResearch hat mit Rechtsanwalt Norman Wirth gesprochen.

24.01.2013 | 07:45 Uhr von «Patrick Daum»

FundResearch: Herr Wirth, wer genau muss § 34f GewO beantragen?

Norman Wirth: Jeder, der entsprechend Produkte des § 34f vermitteln möchte. Die einzelnen Produkte sind in Absatz 1 aufgelistet. Den sollten Berater und Vermittler auf jeden Fall lesen. Dort steht relativ klar drin, dass es sich um Investmentfonds, Geschlossene Fonds in KG-Form und sonstige Vermögensanlagen handelt. Zu den sonstigen Vermögensanlagen zählen Geschlossene Fonds ohne KG-Form, stille Beteiligungen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.

Wer muss dokumentieren?

Es muss immer dokumentiert werden. Dokumentieren muss der, der dem Kunden gegenübersitzt. Das gilt sowohl für Berater und Vermittler, die bereits den § 34f haben, als auch für diejenigen, die noch die Erlaubnis nach § 34c besitzen.

Gibt es Ausnahmen? Muss jemand nicht dokumentieren?

Nein, die gibt es nicht. § 16, 17 und 18 Finanzanlagenvermittlerverordnung macht aber Abstufungen. Aus diesen Paragrafen ergibt sich alles. Zugegeben, es ist recht kompliziert dargestellt. Da herrscht selbst bei Juristen Verwirrung, wie das besser gestaltet werden könnte. Daher ergeben sich da Unsicherheiten. Aber alles in allem ist das keine Raketenphysik, sondern relativ klar dargestellt. Etwas schwierig ist es, den Unterschied zu erkennen, wann eine Beratung in eine Vermittlung übergeht.

Wie sieht es mit der Offenlegung von Provisionen aus?

Das ist noch unklar. In jedem Fall muss der Kunde über sämtliche Zuwendungen informiert werden. Der Gesetzgeber hat aber meiner Meinung nach bewusst offen gelassen, wie der Berater oder Vermittler darüber zu informieren hat. Am ehesten ist wohl gewollt, dass er dem Kunden sagt, was er persönlich erhält. Denn wenn es zu Interessenkonflikten kommen sollte, dann hat die in erster Linie der Berater bzw. Vermittler. Dabei ist natürlich nicht hilfreich, dass der Gesetzgeber nicht klar gesagt hat, wie die geforderte Offenlegung der Zuwendungen an den jeweiligen Vermittler konkret zu erfolgen hat. In Euro und Cent? Geht auch in Prozent von der Anlagesumme? Geht eine „bis zu xy Euro bzw. Prozent“- Angabe? Die Diskussionen hierüber sind entbrannt und werden sicherlich noch lange andauern – mit der entsprechenden Unsicherheit am Markt. Um hier eine Meinung zu positionieren: Eine Angabe der Höhe der Zuwendungen in Prozent als eine „bis zu“-Angabe halte ich persönlich bei grundsätzlich umfangreicher Transparenz für ausreichend und dem gesetzgeberischen Willen entsprechend.

Wer muss ab wann und wofür eine VSH-Versicherung abgeschlossen haben?

Versichert sein muss derjenige, der beim Kunden sitzt. Die Art der Versicherung ist dabei identisch mit der jeweiligen Erlaubnis. Wer also ausschließlich die Erlaubnis für § 34f Absatz 1, Nr.1 beantragt hat, muss sich auch nur dafür versichern. Nicht ganz so klar ist, bis wann die Versicherung abgeschlossen sei muss. Schon zum 1. Januar 2013, als § 34f in Kraft trat oder erst zu dem Zeitpunkt, wenn der Berater oder Vermittler die Erlaubnis beantragt? Dazu hat er ja noch bis zum 30. Juni 2013 Zeit. Vom Wortlaut der Verordnung her müsste es reichen, die VSH erst zur Beantragung von § 34f zu haben. Das halte ich aber für extrem riskant. Besser ist, sie bereits jetzt schon zu haben. Das gilt auch für die sogenannten „Alten Hasen“. Denn wenn ein Berufseinsteiger sie verpflichtend braucht, dann gilt das auch für die erfahrenen Berater und Vermittler. Nicht zu empfehlen ist, erst ein Gerichtsurteil abzuwarten. Wenn ein Kunde im Schadensfall seinen Berater verklagt und der sich darauf beruft, noch nicht VSH-verpflichtet zu sein, kann das auch schief gehen. Daher sollte die VSH-Versicherung am besten sofort beantragt werden.

Anmerkung der Redaktion: Der FINANZEN FundAnalyzer (FVBS), der wie das unabhängige Portal fundresearch.de von der €uro Advisor Services GmbH herausgegeben wird, bietet ein rechtssicheres Dokumentationsmodul „Doku+“ an. Finanzberater können dieses zusammen mit der Software, bis Ende Februar kostenlos testen.

(PD)

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