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IFA-Regulierung: Wer ist betroffen?

Anlageberatung

In wenigen Tagen tritt der Paragraf 34f GewO in Kraft. FundResearch zeigt in einer Serie, wie die Praxis aussieht.

14.12.2012 | 13:59 Uhr von «Patrick Daum»

Viel Zeit bleibt unabhängigen Finanzanlageberatern nicht mehr. Wenn am 1. Januar 2013 der Paragraf 34f GewO in Kraft tritt, bricht eine neue Ära in der Beratung und Vermittlung von Finanzprodukten an. Es kommt eine Menge auf die IFAs zu, viele Unternehmen bieten Praxis-Hilfen an. Damit Berater den Überblick behalten können, stellt FundResearch in den kommenden Wochen in der neuen Serie „IFA-Regulierung“ vor, was Berater ab Januar praktisch leisten müssen, und wer ihnen wirklich sinnvolle Unterstützung bietet. Zu Beginn wird gezeigt, wer tatsächlich von der Regulierung betroffen ist. In den nächsten Folgen wird die Sachkundeprüfung dargestellt, der Beratungsprozess genauer beleuchtet, der Frage nachgegangen, wie sinnvoll der Anschluss an ein Haftungsdach ist, was es mit den juristischen Feinheiten des Außenauftritts auf sich hat und vieles mehr.

Ab dem 1. Januar 2013 benötigen alle Finanzanlagevermittler und -berater eine gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbe Ordnung (GewO). Alle Finanzanlagenvermittler und -berater? Nicht ganz. Generell gilt zwar: Erlaubnispflichtig sind gewerbliche Vermittler von Investment- oder sonstigen offenen Fonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen. Die Erlaubnis kann dabei für eine oder mehrere Kategorien beantragt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind die Zuverlässigkeit des Antragstellers, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sowie der Sachkundenachweis. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Für Berater, die bereits die Erlaubnis nach § 34c GewO besitzen, gelten Übergangsregeln. Ihnen gibt der Gesetzgeber bis zum 1. Juli 2013 Zeit, die Erlaubnis nach § 34f zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Das Procedere wird dabei vereinfacht: Es erfolgt keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Die jeweilige Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten dann an die Registerbehörde, die dann den Eintrag in das Register vornimmt. Die Sachkundeprüfung ist auch hier zwingend erforderlich, muss jedoch erst bis zum 1. Januar 2015 erbracht werden. Die Erlaubnis wird von den Industrie- und Handelskammern der Bundesländer erteilt.

Ein weiterer Sonderfall: „Von der neu eingeführten Erlaubnispflicht sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute befreit, für die bereits eine Erlaubnis zur gewerblichen Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 32 KWG erteilt wurde“, teilt die Handelskammer Hamburg in einem Informationsschreiben mit. Diese Ausnahme betrifft Vermittler und Berater, die im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen oder dafür zumindest einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb benötigen. In aller Regel sind also Vermögensverwalter von der Erlaubnispflicht befreit. Eine doppelte Antragstellung ist somit nicht nötig.

Gleiches gilt für Zweigniederlassungen europäischer Kreditinstitute im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG. Gemeint sind Einlagekreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen aus EU-Staaten, die von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden sind, deren Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und zudem  von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien der EU beaufsichtigt sind. Ebenso sind Zweigniederlassungen europäischer Verwaltungsgesellschaften gemäß § 13 Absatz 1 InvG von der Erlaubnispflicht befreit.

Dies trifft auf EU-Gesellschaften zu, die durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt haben oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) die Absicht übermittelt haben, eine inländische Zweigniederlassung zu errichten. Die BaFin darf dabei keinerlei Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzanlage haben und die Gesellschaft muss Einzelheiten zu Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen, übermitteln. Ebenfalls von der gewerblichen Erlaubnispflicht entbunden sind Anlagevermittler, die nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnis als Freiberufler Finanzdienstleistungen erbringen und einer öffentlich-rechtlichen Berufskammer angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt.

Lesen Sie im nächsten Teil: Wie, wo und wann wird die Sachkundeprüfung abgelegt? Was müssen Berater wissen?

(PD)

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