Ab dem kommenden Jahr starten die jährlichen Prüfungen nach § 34f GewO. FundResearch stellt die Prüfungsbereiche vor.
04.12.2013 | 08:32 Uhr
Unabhängige Finanzanlagevermittler und –berater hatten 2013 ein Jahr der Ruhe. Sie mussten sich nicht für 2012 prüfen lassen (FundResearch berichtete). 2014 steht jedoch vor der Tür und ab dann gelten die neuen Prüfungsvorschriften gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO).
Die Regulierung sieht seit Jahresbeginn neue Zulassungs- und Erlaubnispflichten für IFAs vor. Zudem ergeben sich für sie erweiterte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung von Finanzanlagen, die durch einen geeigneten Prüfer jährlich zu prüfen sind – analog zu den bekannten Regelungen in § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Nun gelten die Vorschriften des § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Diese sind in Art und Umfang deutlich gewachsen. Die Prüfung der Anlageberatung sowie die Anlageabschluss- oder Anlagevermittlung umfasst die Bereiche
Prüfungspflichtig sind sämtliche Finanzanlagevermittler und –berater mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO. Die jährliche Prüfung wird erstmals 2014 für die erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2013 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung ist die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenen Verpflichtungen.
| Prüfungsbereich | Rechtsgrundlage |
| Statusbezogene Informationapflichten | § 12 FinVermV |
| Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte | § 13 FinVermV |
| Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung | § 14 FinVermv |
| Bereitstellung des Informationsblattes | § 15 FinVermV |
| Einholung der Informationen über Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen | § 16 FinVermV |
| Offenlegung von Zuwendungen | § 17 FinVermV |
| Anfertigung eines Beratungsprotokolls | § 18 FinVermV |
| Beschäftigte | § 19 FinVermV |
| Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und ANteilen von Anlegern | § 20 FinVermV |
| Anzeigepflicht | § 21 FinVermV |
| Aufzeichnungspflicht | § 22 FinVermV |
| Aufbewahrung | § 23 FinVermV |
Die Kosten für die Prüfung werden sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand richten und sind daher nur schwer abzuschätzen. Die von verschiedenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der BDO oder Ecovis angebotenen Preise liegen zwischen 250 und 1.200 Euro für die gesamte Prüfung. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße und elektronische Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Berater.
*Nach §1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz sind Vermögensanlagen nicht in Wertpapieren (im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes) verbriefte
(PD)
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