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Alternative Anlagen

Geschlossene Fonds: Neue Haftungsrisiken für Berater

Richtungsweisendes Gerichtsurteil: Geht es um die Beteiligung an geschlossenen Fonds, müssen Berater ihre Kunden über alle personellen und gesellschaftlichen Verflechtungen aufklären. Der Verweis auf den Prospekt reicht nicht aus.

17.04.2019 | 09:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Schadensersatz und Rückabwicklung: Das ist der Albtraum jedes Finanzberaters. Insbesondere bei geschlossenen Fonds ist das Risiko nun noch einmal gestiegen. Denn das Oberlandesgericht München hat ein bahnbrechendes Urteil gegen die Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost EG gefällt. Die Bank muss ihrem Kunden Schadensersatz zahlen und den Verkauf eines von ihr empfohlenen Schiffsfonds rückabwickeln. Sie wurde darüber hinaus dazu verpflichtet, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen, insbesondere von der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen. Das Urteil stützt sich auf Beraterhaftung aufgrund mangelnder Aufklärung über personelle und gesellschaftliche Verflechtungen der involvierten Gesellschaften.

Das war passiert

Der Kunde, der gegen die Bank geklagt hatte, war von einem Mitarbeiter der Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG zu einer Beteiligung an geschlossenen Schiffsfonds beraten worden. Dabei wurde er bei der Beratung nicht über die aufklärungspflichtigen, personellen und gesellschaftlichen Verflechtungen aufgeklärt, die bei der MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und bei der FHH Fonds Nr. 39 MS „ANDINO“ GmbH & Co. KG, FHH Fonds Nr. 39 MS „ALGARROBO“ GmbH & Co. KG vorhanden sind. Die Beratung fand lediglich anhand einer Checkliste statt, in der die jeweiligen Verflechtungen jedoch nicht aufgeführt waren. Der Berater der Beklagten hatte die Verflechtungen der Gesellschaften auch nicht speziell erwähnt. Das war aus Sicht der Richter ein Fehler: Sie argumentierten, dass personelle und gesellschaftliche Verflechtungen eine unabhängige und transparente Entscheidung im Sinne des Anlegers gefährden. Ein Berater müsse den Anleger darüber aufzuklären, urteilte das OLG München.

Nach der Parteivernehmung waren die Richter auch davon überzeugt, dass die unzureichende Risikoaufklärung über die Verflechtungen für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden ist. Das Gericht ist dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass er die Beteiligungen nicht erworben hätte, wenn er von den Verflechtungen Kenntnis gehabt hätte.

Rechtliche Folgen für Berater

Christopher Kress, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, die den Kläger vor Gericht vertreten hatte, kommentiert das Urteil wie folgt: „Diese Entscheidung erweitert den Pflichtenkanon des Anlageberaters bei der Beratung über einen geschlossenen Fonds erheblich. Denn das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass neben dem Prospekt auch der Berater über die personellen und gesellschaftlichen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen aufklären muss. Das Urteil des Oberlandesgerichts München markiert einen weiteren Meilenstein im Anlegerrecht.“

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München stärkt die Interessen von Kapitalanlegern. Besondere Aufmerksamkeit erlangt die Aufklärung im Beratungsgespräch anhand von Checklisten und die Aufklärung über personelle und gesellschaftliche Verflechtungen und in der Folge der damit verbundene, schwerwiegende Interessenkonflikt. In den Fällen, in denen die Berater die Anleger nicht ausdrücklich über die bestehenden Verflechtungen aufgeklärt haben, liegt keine „objektgerechte Beratung“ vor. Anleger haben dann einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligung.

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