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34f GewO

Warum Berater jetzt eine 34f-Lizenz beantragen sollten

Ab 2021 werden Finanzanlagenvermittler von der BaFin beaufsichtigt. Deshalb kann sich eine 34f-Lizenz jetzt noch lohnen. Denn wer bis 2021 wartet, muss mit mehr Zeit- und Kostenaufwand rechnen.

20.08.2019 | 08:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Das kürzlich veröffentlichte Eckpunkte-Papier der Bundesregierung lässt keinen Zweifel daran, dass die Aufsicht für Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO zur BaFin wechseln wird. Geplanter Termin ist der 1. Januar 2021. An diesem Termin geht zugleich die Neu-Fassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) über. Wenn es so kommt, wie geplant, werden sich Vermittler und Berater mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) künftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrieren lassen müssen. Die Zulassung wird dann aller Voraussicht nach auch nicht mehr 34f heißen. Eventuell ändern sich mit dem Namen auch teilweise die Bedingungen für eine Zulassung. Die Details sind noch in der Diskussion.

Angesichts der bevorstehenden Änderung der Aufsicht sollten Vermittler und Berater, die derzeit noch keine 34f-Zuassung haben, gut überlegen, wie sie mit der Situation umgehen. Eine Strategie könnte sein, abzuwarten, bis die Reform endgültig verabschiedet und in rund zwei Jahren in geltendes Recht umgesetzt wird. Vorteil: Alle Details sind bekannt, die Übertragung einer eigenen 34f-Lizenz auf die neue Lizenz wird vermieden.

Zu einer anderen Strategie rät derzeit die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV): Berater und Vermittler, die zukünftig erlaubnispflichtige Anlagen vermitteln wollen, sollten bald die nötige Gewerbeerlaubnis bei den noch dafür zuständigen Aufsichtsbehörden wie die Industrie- und Handelskammern beantragen. Der Grund: Es sei vermutlich einfacher und kostengünstiger, jetzt noch zu handeln. „Wir glauben, dass die Neu-Zulassungsbedingungen später bei der BaFin sehr viel strenger ausfallen könnten als bei den jetzigen Aufsichtsbehörden. Und sie werden nach unserer Einschätzung auch kostspieliger. Außerdem wird der Zeitaufwand bei den BaFin-Registrierungen weit höher ausfallen als bei den IHKs“, sagt VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth.

Zwar sei das neuerliche Regulierungsvorhaben noch nicht in trockenen Tüchern. Doch für die Erlangung der Zulassung nach § 34f GewO sei bei den IHKs erfahrungsgemäß ein Zeitraum von etwa neun Monaten einzukalkulieren, rechnet Barth vor. Dies sei ein Zeitraum, in dem der laufende Betrieb weiter aufrechtzuerhalten sei. Vermittler, die ihre Zulassung auch auf das Anlagegeschäft nach § 34f ausweiten wollen, sollten aus Sicht des VSAV deshalb keine Zeit verlieren.

Auch Vermittler von Fondspolicen sollten die Lizenz beantragen

Laut VSAV sollten auch Vermittler von Fondspolicen eine zeitnahe Beantragung einer Erlaubnis nach § 34f GewO in Betracht ziehen. Fondspolicen sind zwar Versicherungen, doch diese Definition könnte im Zuge der Reform in Zweifel gezogen werden. Der Gesetzgeber könnte in Erwägung ziehen, Fondspolicen als von der BaFin zu kontrollierende Anlageprodukte nach §34f zu definieren, vermutet die VSAV. Die Vermutung ist vor dem Hintergrund realistisch, dass eine Fondspolice nach einhelliger Experten-Meinung in der Regel nur eine Art Schutz-Mantel ist, dessen Inhalte jedoch den Produktkategorien des § 34f zuzurechnen sind. Erste Schadensfälle im europäischen Ausland mit entsprechenden Urteilen lassen diesen Rückschluss jedenfalls zu.

Fazit: Noch sind die IHKs vor Ort die Ansprechpartner und Aufseher für Finanzanlagenvermittler. Wer jetzt schnell handelt und noch eine 34f-Lizenz beantragt, spart vermutlich Zeit und Kosten.

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