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34f GewO

Ärger mit der BaFin vermeiden

Die Finanzmarktaufsicht intensiviert ihre Kontrollen im Wertpapierbereich und verhängt zunehmend höhere Bußgelder. Wie sich alle Akteure wappnen sollten und warum gerade freie Finanzanlagenvermittler aufpassen müssen.

17.03.2020 | 13:30 Uhr von «Dr. Stephan Schulz»

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verschärft ihre Gangart: In 2019 betrug die Höhe der Geldbußen im Wertpapierbereich rund 9,5 Millionen Euro. Damit stiegen die Bußgeldeinnahmen innerhalb nur eines Jahres um satte 22 Prozent (2018: 7,8 Millionen Euro). Hintergrund für diese Entwicklung ist die seit Jahren steigende Zahl von Vorschriften im nationalen und europäischen Kontext. Hinzu kommt, dass der Bußgeldrahmen EU-weit deutlich erhöht wurde. Die BaFin kann nun auch den Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe heranziehen, wenn sie eine Geldbuße festsetzt. Gleichzeitig wickelt die BaFin laufende Verfahren deutlich schneller ab. Damit setzen die Finanzaufseher Ressourcen für neue Verfahren frei.

Der härtere Kurs der BaFin sollte die gesamte Finanzbranche aufhorchen lassen. Die Gefahr von saftigen Bußgeldern wächst deutlich an, vor allem in der Wertpapieraufsicht. Die Forderungen betragen schnell mehrere zehntausend Euro und können in die Millionen gehen. Es wird zunehmend wichtiger, alle Vorgaben konsequent einzuhalten. Andernfalls drohen zeitraubende Auseinandersetzungen und existenzgefährdende Zusatzkosten.

Erhöhte Vorsicht ist vor allem bei Finanzanlagenvermittlern nach Paragraph 34f Gewerbeordnung geboten. Laut Planung des Gesetzgebers unterliegen sie voraussichtlich ab 2021 ebenfalls dem Wertpapierhandelsgesetz und damit der BaFin-Aufsicht. Infolgedessen muss sich der freie Finanzvertrieb auf deutlich strengere Kontrollen einstellen. Alle Akteure sollten frühzeitig vorbauen, um Fallstricke zu erkennen und Geldbußen zu umgehen.

Typische Verstöße im Blick

Die überwiegende Zahl der Verstöße betreffen Melde- und Transparenzpflichten. Leicht versäumen meldepflichtige Unternehmen eine unverzügliche Meldung von relevanten Veränderungen bei den Stimmrechten. Daneben kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizität und gegen die fristgerechte Veröffentlichung von Finanzberichten. Die Crux: Fehlen in den Finanzberichten wichtige Teile wie etwa der Bilanzeid, gelten sie als nicht eingereicht. Es drohen saftige Bußgelder in sechsstelliger Höhe. Im Nachhinein kann die Gesellschaft – respektive der Aufsichtsrat – gehalten sein, die Bußgelder bei den handelnden Vorständen einzutreiben. Die Führungsebene sollte deshalb rechtzeitig klären, für welche Schäden eine Versicherung aufkommt und wie hoch der Selbstbehalt ist. 

Anlass für Geldbußen bieten auch Verstöße gegen die sogenannten Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes. Dazu zählen insbesondere Rechtsverletzungen rund um die Anlageberatung und Anlagevermittlung. Auch nicht ordnungsgemäße Geeignetheitserklärungen oder unterbliebene Telefonaufzeichnungen rufen die BaFin auf den Plan. Wird die Anlageberatung daneben noch ohne Erlaubnis erbracht, handelt es sich sogar um eine Straftat, die entsprechend verfolgt wird.

Je jünger und kleiner das Unternehmen ist, desto schwerer fällt es oft, alle Vorgaben zu kennen und konsequent einzuhalten. Zukünftig rücken auch die rund 38.000 freien Finanzanlagenvermittler in den Fokus der BaFin. Bislang standen sie unter der Aufsicht der Gewerbeämter und IHKs. Sie hatten dort nur selten Geldstrafen zu fürchten, und wenn dann in geringer Höhe.

Die Aufsicht wird nach derzeitigen Planungen ab 2021 auf die BaFin übertragen. Infolgedessen wird das Wertpapierhandelsgesetz um spezielle Bußgeldtatbestände für den freien Finanzvertrieb erweitert, die u.a. auf Verhaltenspflichten abzielen. Laut Gesetzentwurf sind insbesondere zu nennen: die Pflicht zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die Aufklärung des Anlegers über Zuwendungen und Risiken sowie die umfassende Exploration bei der Anlageberatung. Auch die fehlende Information von Kunden über Aufzeichnungen und deren ordnungsgemäße Aufbewahrung kann geahndet werden. Für Verstöße sieht der Gesetzgeber Bußgelder von bis zu 5 Millionen Euro bzw. bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes vor.

Finanzakteure sollten sich darauf einstellen, dass Versäumnisse schneller ans Licht kommen. Neben den Kontrollen der BaFin ist vermehrt mit Beschwerden durch verärgerte Wettbewerber und Kunden zu rechnen. Denn der BaFin eilt der Ruf voraus, dass sie Hinweise von Dritten sehr ernst nimmt und ihnen auf den Grund geht.

Die richtigen Vorkehrungen treffen

Branchenweit ist eine erhöhte Sensibilität im Umgang mit aufsichtsrechtlichen Pflichten gefragt. Es ist dringend anzuraten, die neue Rechtslage und Vorschriften eingehend zu studieren. Unternehmen sollten in Abhängigkeit von ihrer Größe und Organisationsstruktur klären, ob und wie sie die vielfältigen Anforderungen einhalten können.

An Compliance-Maßnahmen kommt zukünftig kaum ein Finanzakteur vorbei. Es ist schließlich günstiger, Verstöße zu vermeiden, als Bußgelder in fünfstelliger Höhe zu zahlen. Unternehmen sollten frühzeitig ein systematisches Risikomanagementsystem etablieren und auf die Praxistauglichkeit testen. Am besten benennt die Firmenleitung einen Mitarbeiter, der sich federführend um alle Compliance-Fragen kümmert.

Die verschärfte Bußgeldpraxis der BaFin zwingt vor allem den freien Finanzvertrieb zum perspektivischen Umdenken. Der bisweilen lockere Umgang mit gewerberechtlichen Vorgaben ist nicht mehr zeitgemäß. Bei Verfehlungen drohen zukünftig saftige Bußgelder, die auch den Entzug der Erlaubnis zur Folge kommen können. Zusätzlich sollten Finanzanlagenvermittler ihre Produkt-, Vertriebs- und Mandatsunterlagen laufend prüfen und auf dem aktuellen Stand halten. Gerade die Organisations- und Dokumentationspflichten sollten konsequent eingehalten werden. Letztlich sollten alle Beratungs- und Vermittlungsgespräche strukturiert und koordiniert ablaufen. Beiläufige Vertriebsdialoge sind von nun an Tabu.

Gerade für kleine Finanzanlagenvermittler sind die neuen Vorgaben und ihre Umsetzung eine große Herausforderung. Für sie ist der Beitritt in eine Vertriebsgesellschaft – auch „Haftungsdach light“ genannt – eine interessante Option. Aktuell formieren sich einige Einheiten, um pünktlich zum Start des neuen Aufsichtsregimes an den Markt zu gehen. Zwar können freie Finanzdienstleister dann nur noch im Namen der Vertriebsgesellschaft auftreten und sind an deren Produktkatalog gebunden. Doch sie erhalten im Gegenzug die Sicherheit, dass die Vertriebsgesellschaft alle wesentlichen Pflichten einhält und die dafür notwendigen Strukturen vorgibt. So reduzieren Unternehmen ihren Umstellungsaufwand und die Gefahr von Geldbußen. 

Friedenskurs mit der BaFin

Bei Eingang eines Bußgeldbescheides ist schnelles Handeln gefragt. Betroffene sollten rechtlichen Rat einholen, um kurzfristig zu klären, welches weitere Vorgehen ratsam ist. Neben einem Rechtsstreit kommt auch eine einvernehmliche Verständigung mit der BaFin im Rahmen eines so genannten Settlement-Verfahrens in Betracht. Hierbei kommt es zu einer einvernehmlichen Verständigung mit der BaFin. Auf diese Weise werden rund zwei Drittel der geahndeten Sachverhalte beigelegt.

Betroffene sollten sich trotzdem nicht voreilig für ein Settlement entscheiden, sondern vorab die Chancen und Risiken sorgfältig abwägen. Das Verfahren empfiehlt sich vorrangig für Fälle, wo der Sachverhalt eindeutig ist und keine Einwände möglich sind, zum Beispiel bei verspäteten Meldungen oder Einreichungen. Ein einvernehmlicher Abschluss ist aus Sicht aller Beteiligten prozessökonomisch, da er zügig vonstattengeht. Obendrein geht ein Settlement mit einer Reduzierung des Bußgeldes um bis zu 30 Prozent einher.

Je schneller ein Betroffener dem Bußgeldbescheid zustimmt, desto höher ist regelmäßig der Abschlag. Unabdingbar ist, dass der Betroffene den ihm zur Last gelegten Sachverhalt anerkennt und die Geldbuße akzeptiert. Die Settlement-Erklärung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die BaFin muss nichtsdestotrotz die den Tatvorwurf begründenden Umstände pflichtgemäß ermitteln und in rechtlicher Hinsicht würdigen.

Auch wenn per Settlement ein Verfahren einvernehmlich beendet wird, kann es zu negativen Folgen kommen, die im Vorfeld zu bedenken sind. Betroffene Unternehmen müssen fürchten, dass ihre Reputation leidet. Denn das Aufsichtsrecht sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen zu veröffentlichen sind. Unter Umständen lässt sich darauf hinwirken, dass die Veröffentlichung nur in anonymisierter Form erfolgt, wenngleich es hier allenfalls einen begrenzten Spielraum für die Behörde gibt. Zudem ist zu bedenken, dass der zugestandene Tatvorwurf auf weitere Verstöße hindeuten kann, die über den Bußgeldbescheid hinausgehen, und gesondert geahndet werden können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde die Eignung der Geschäftsleiter in Zweifel ziehen und womöglich auch die Geschäftserlaubnis. Damit nicht genug: Das ausdrückliche Schuldeingeständnis kann auch zivilrechtliche Haftungsansprüche begründen.

Vor diesem Hintergrund sollten Betroffene ein Settlement nie ohne sorgfältige Prüfung aller individuellen Umstände inklusive einer Aktensicht anstreben.
Finanzakteure sollten die härtere Gangart der BaFin keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Die verschärfte Bußgeldpraxis sollte insbesondere allen künftig neu regulierten Akteuren als Weckruf dienen, allzu saloppe Arbeitsabläufe auf den Prüfstand zu stellen. Wer die Vorschriften konsequent befolgt, vermeidet böse Überraschungen und steigert obendrein noch die Servicequalität (siehe Infokasten „Hohe Geldbußen vermeiden“).

Zusammenfassung

BKL Fischer Kühne + Partner ist eine führende Spezialkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht und Vermögensnachfolge, Steuer- und Steuerstrafrecht, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht. Die Sozietät ist mit zehn Rechtsanwälten und Steuerberatern an den Standorten Bonn, München und Pforzheim vertreten. Laut Focus Money zählt BKL zu den Top-Steuerkanzleien 2019. Weitere Informationen sind online unter www.bkl-law.de abrufbar.

Dr. Stephan Schulz

Dr. Stephan Schulz ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner. Zu seinen Mandanten zählen insbesondere Banken und Sparkassen, Finanzdienstleister und Family Offices.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Kreditvertrags- und Zahlungsverkehrsrecht, in der Abwehr von Schadensersatzforderungen, der Forderungstitulierung sowie dem gesamten Aufsichtsrecht.

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