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Steuern

Stichtag 31.12.: Steuertipps für Kapitalanleger und Familien

Wer die Weichen richtig stellt, kann seine Abgabenlast bis zum Jahresende deutlich drücken. Wie Kapitalanleger und Familien dem Fiskus jetzt noch ein Schnippchen schlagen. Was Berater wissen sollten.

08.12.2021 | 12:15 Uhr von «Stefan Rullkötter»

1 Goldanlagen

Wer dieses Jahr Xetra-Gold und vergleichbare Inhaberschuldverschreibungen (Exchange-traded Commodities, kurz: ETCs) verkauft, die - wie Euwax Gold II - Lieferansprüche auf physisches Gold grammgenau verbriefen, erhält Kursgewinne unter einer Bedingung steuerfrei: Zwischen Kauf und Verkauf müssen mindestens zwölf Monate Haltedauer liegen. Verluste mit diesen ETCs und physischem Gold sind nur bei Verkauf binnen Jahresfrist steuerlich verrechenbar.

2 Krypto-Investments I

Für Kryptowährungen gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer Coins erst nach Ablauf dieser Frist verkauft, kassiert Gewinne noch steuerfrei. Bei früherem Verkauf gilt für Gewinne die Steuerfreigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (600 Euro). Fällt der Gewinn höher aus, wird hier der persönliche Steuersatz (14 bis 45 Prozent) fällig. Auch wer Bitcoins in andere Kryptowährungen wie Ethereum tauscht oder eine Ware damit bezahlt, löst ein "steuerliches Ereignis" aus.

3 Krypto-Investments II

Realisierte Gewinne mit Bitcoin-ETFs, die eine Wertentwicklung der Kryptowährung nur abbilden, sind derzeit unabhängig von der Haltedauer abgeltungsteuerpflichtig (bis zu 27,99 Prozent). Für sogenannte ETPs (Exchange-traded Products), bei denen Kryptowährungen einem Wertpapier quasi physisch hinterlegt sind, ist die Besteuerung unklar: Denkbar ist eine Gleichbehandlung zu Gold-ETCs. Dann wären Kursgewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.

4 Riester-Verträge

Im Jahr 2021 gezahlte Beiträge zu Riester-Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal mit einem Betrag von 2.100 Euro. Für die volle Riester-Förderung sind in der Regel jährlich mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzuzahlen. Dann werden 175 Euro Grundzulage und, falls Nachwuchs vorhanden ist, auch Kinderzulagen voll gutgeschrieben. Neuabschlüsse in Form von ETF-Sparplänen können sich hier noch rechnen.

5 Rürup-Verträge

Für 2021 sind 92 Prozent der Beiträge zu privaten Basisrenten, die hauptsächlich in Form von Rürup-Verträgen abgeschlossen werden, bis zur Höhe von 25.787 Euro absetzbar. Bei zusammen veranlagten Partnern sind es bis zu 51.574 Euro. Damit können in erster Linie selbstständig Tätige bis zu 23.724 Euro ihrer Beitragszahlungen im laufenden Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Zusammenveranlagte haben hier den doppelten Steuerbonus von bis zu 47.448 Euro.

6 Verlustbescheinigung

Wer Wertpapierdepots bei mehreren Geldinstituten hat und für 2021 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitigen Aktiengewinnen bankübergreifend verrechnen will, muss eine Verlustbescheinigung vorlegen, die bis 15. Dezember zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn Zusammenveranlagte ihre Miesen depotübergreifend verrechnen wollen. Zu beachten ist: Realisierte Kursverluste mit Dividendentiteln sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar.

7 Verlustverrechnung

Totalverluste sind nur noch bis 20.000 Euro jährlich mit realisierten Kursgewinnen verrechenbar. Nicht berücksichtigte Verluste sind aber auf die Folgejahre vortragbar. Auch Verluste aus Termingeschäften sind nur noch bis 20.000 Euro pro Jahr verrechenbar. Ausgenommen davon sind Zertifikate und Optionsscheine: Sie gelten steuerlich nicht als Termingeschäfte. Dagegen unterliegen CFDs, Swaps, Forwards, Futures und Devisengeschäfte dieser Verrechnungsbeschränkung.

8 Zulagen vom Staat

Alle Riester- und Arbeitnehmerspar-Zulagen sowie die Wohnungsbauprämie für 2019 sind für entsprechende Vorsorgeverträge bis zum 31. Dezember 2021 zu beantragen. Ansonsten verfallen diese fiskalischen Boni. Dafür ist gegebenenfalls die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung für 2019 nötig. Wer 2017 nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet war, aber Hoffnung auf eine Erstattung hat, kann die Deklaration als "Antragsveranlagung" noch bis Jahresende erledigen.

1 Doppelter Haushalt


Wer am auswärtigen Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, kann dafür bis zu 1.000 Euro pro Monat absetzen. Auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Kilometer) sind abzugsfähig. Kinder, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung mieten, profitieren, sofern sie sich an den Kosten fürs Elternhaus beteiligen. Der BFH wird bald klären, ob Kosten einer Dienstwohnung größenunabhängig abziehbar sind (Az. VI R 20/21).

2 Familienverträge

Wer dieses Jahr Wohnimmobilien an Angehörige neu vermietet, muss nur noch mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Zuvor waren es 66 Prozent. Maßstab ist die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Nebenkosten. Vorsicht bei Mietreduktionen für Altverträge: Dies kann den erforderlichen "Fremdvergleich" aushebeln.

3 Handwerkerkosten

Wer dieses Jahr Handwerkerleistungen für Arbeiten an oder in seinem Privathaushalt in Auftrag gegeben hat und ausführen ließ, kann 20 Prozent der unbar bezahlten Beträge für Arbeitskosten direkt von seiner Steuerschuld abziehen, maximal 1.200 Euro. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten ist hier als Aufstellung ausreichend.

4 Haushaltsnahe Dienste

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (maximal 4.000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt dies auch für Haustierbetreuer und Hausparty-Personal. Bei Ausgaben für öffentliche Straßenreinigungsdienste ist eine Neuregelung wichtig: Absetzbar sind nur noch Kosten für das Fegen des Gehwegs, nicht der Fahrbahn.

5 Kinderbetreuungskosten


Eltern können ihre im Jahr 2021 selbst getragenen und unbar bezahlten Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind. Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung müssen sie sich anrechnen lassen. Aufwendungen für die Verpflegung des Nachwuchses, Ausgaben für Nachhilfe, Sport- und Freizeitaktivitäten der Kinder sind hier dagegen nicht absetzbar.

6 Schulgeld

Wer als Elternteil 2021 Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, maximal 5.000 Euro pro Kind. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten (etwa Norwegen und die Schweiz) sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Schulabschlüssen abzugsfähig. Von Eltern übernommene Gebühren für Universitäten und Fachhochschulen sind aber kein Schulgeld.

7 Steuerklassenwechsel


Es gibt viele Gründe, jetzt die Steuerklasse zu überprüfen: Gehaltserhöhung, Kurzarbeit oder ein Arbeitsplatzverlust wegen Corona. Einen Steuerklassenwechsel und die Anwendung des "Faktorverfahrens" (Steuerklasse III/V bei Verdienstgefälle von Zusammenveranlagten oder IV/IV bei etwa gleich hohen Einkommen für 2021) müssen Ehepartner bis spätestens 30.11. beim Finanzamt beantragen. Seit 2020 können sie ihre Steuerklassen sogar mehrmals im Jahresverlauf wechseln.

8 Umzugskosten


Wer 2021 aus beruflichen Gründen (Verkürzung der täglichen Fahrzeit um mindestens eine Stunde) umzieht, kann die Ausgaben per Einzelnachweis oder pauschal absetzen. Die Kostenpauschale wurde im April von 860 auf 870 Euro angehoben, für jede weitere Person im Haushalt (Ehegatte, Lebenspartner und Kinder) auf pauschal 590 Euro (zuvor 573 Euro). Wer 2021 erstmals eine eigene Wohnung bezieht oder diese auflöst, kann seit April pauschal 174 Euro (172 Euro) absetzen.

Dieser Artikel erschien zuerst am 07.12.2021 auf boerse-online.de

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