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Neue Fondssteuer: Das Ministerium bessert nach

Erleichterung in der Fondsbranche: Unterm Strich keine Steuererhöhung für Privatanleger
Steuern

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ihren „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung“ überarbeitet. Anleger werden mehr entlastet als zunächst geplant, Spezialfonds bleiben außen vor.

21.12.2015 | 10:40 Uhr von «Matthias von Arnim»

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seinen neuen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung“ (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) präsentiert. Laut BMF sollten Fonds transparenter und einfacher besteuert werden. Zudem sollten  Steuerschlupflöcher geschlossen werden.

Die Reaktionen auf die überarbeitete Fassung sind überwiegend positiv. Denn über ihre gutgemeinten Ziele war das Ministerium in seinem ersten Diskussionsentwurf, der Mitte des Jahres veröffentlicht worden waren, nach Meinung vieler Experten deutlich hinausgeschossen. Mit einer pauschalen Steuer  wären Privatanleger und die betriebliche Altersvorsorge stark belastet worden. Zudem wären Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen bei ihren Fonds-Anlagen mit Steuern belastet worden, die sie in der Direktanlage nicht hätten tragen müssen. Das Entsetzen der Betroffenen und der Fondsindustrie war entsprechend groß.

Den zahlreichen Bedenken haben die Beamten im Ministerium nun Rechnung getragen und den Referentenentwurf deutlich nachgebessert.

Die Kernpunkte der neuen Besteuerungspläne im Überblick:

  • Inländische Publikumsfonds sollen künftig mit 15,825 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien besteuert werden. Sollte der neue Referentenentwurf in dieser Form umgesetzt werden, bedeutet das eine zusätzliche steuerliche Belastung, denn auf Fondsebene fallen nach derzeit geltendem Recht keine Steuern an.
  • Zum Ausgleich dafür, dass Fonds nun auf Verkaufsgewinne Steuern zahlen müssen, sollen Ausschüttungen aus Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise steuerlich freigestellt werden:
  • Bei Aktienfonds, die fortlaufend 51 Prozent ihrer Bestände in Aktien investieren, sollen 30 Prozent der Erträge steuerfrei sein. Bei Mischfonds, die fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Aktien anlegen, sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds, die zu mindestens 51 Prozent in Objekte im Ausland investiert haben, wären es 60 Prozent.
  • Auch institutionelle Investoren können aufatmen. Denn Fonds, die im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen gehalten werden, sind von der Besteuerung ausgenommen. Neben Kirchen und gemeinnützigen Anlegern gelten jetzt auch Pensionskassen und Unterstützungskassen als begünstigte Anleger
  • Für Spezialfonds gelten noch einmal ganz eigene Regeln: Veräußerungsgewinne, die wieder im Fonds angelegt (thesauriert) werden, sollen nicht direkt besteuert, sondern Anlegern erst nach 15 Jahren zugerechnet werden. Zwischenzeitliche Verluste mindern den zugerechneten Gewinn. Der Aufwand für diese Art der Besteuerung ist zwar wesentlich komplexer. Doch das nimmt das BMF bewusst in Kauf. „Aufgrund der beschränkten Anlegerzahl von maximal 100 und dem Umstand,  dass alle Anleger bekannt sind, kann im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auch die Einhaltung von sehr komplexen Besteuerungsvorschriften sichergestellt werden. Der damit verbundene administrative Aufwand ist hier angemessen, da in Spezial-Investmentfonds typischerweise nur Großanleger investieren“, begründet das Ministerium die Sonderregeln für Spezialfonds.

Unter dem Strich wird es durch die höheren Teilfreistellungen nun für viele Privatanleger wohl keine Steuererhöhungen geben. Zudem bleiben Spezialfonds attraktiv, weil das BMF von der ursprünglich geplanten vorgezogenen Pauschalbesteuerung für Anleger abgerückt ist. Die Erleichterung in der Fondsbranche ist entsprechend groß.

„Der Referentenentwurf ist ein deutlicher Fortschritt. Änderungsbedarf sehen wir aber vor allem noch bei der praktischen Umsetzung“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. Bei dem Erstattungsverfahren für die begünstigten Anleger sei dringend eine einfachere Lösung erforderlich. Das vorgesehene Zusammenspiel zwischen KVGs, Anleger, Finanzamt und depotführenden Stellen sei zu kompliziert und nicht praktikabel.

Außerdem müssten die Fondsgesellschaften bei Spezialfonds getrennte Buchführungen aufsetzen. Zum einen getrennt nach Steuer- und Aufsichtsrecht, da deutsche Dividenden des Fonds steuerlich sofort dem Anleger, aufsichtsrechtlich dem Spezialfonds zugerechnet werden sollen. Zum anderen sollen die Einnahmen und Werbungskosten den Spezialfondsanlegern besitzzeitanteilig zugerechnet werden, das heißt danach, wie lange sie ihre Fondsanteile jeweils halten.

Die Branche geht durch den erhöhten Verwaltungsaufwand von zusätzlichen Belastungen in dreistelliger Millionenhöhe alleine bei den KVGs aus.

(MVA)

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