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Regulierung

Warum Finanzberater jetzt dringend neue WpHG-Bögen entwerfen müssen

Schneller als erwartet, hat die EU-Kommission ihre Pläne für die Einbeziehung von Nachhaltigkeits-Faktoren in die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung konkretisiert. Auf Finanzberater kommt jetzt viel Arbeit zu.

13.08.2021 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Anlageberater und Vermögensverwalter müssen bald eine obligatorische Bewertung der Nachhaltigkeits-Präferenzen ihrer Kunden durchführen. So steht es in der Neufassung für die Delegierten Verordnung 2017/565 zur Umsetzung der MiFID II. Was dies konkret für die Finanzbranche bedeutet, wurde am 2. August 2021 im Amtsblatt veröffentlicht. Für die Branche kam das überraschend. Erstens, weil man der Kommission nicht zugetraut hatte, alle Widersprüche, die im ersten Entwurf noch zu finden waren, so schnell aufzulösen. Zweitens, weil der Termin unverrückbar auf den 2. August 2022 festgelegt wurde. Es bleibt also nur noch rund ein Jahr Zeit, um alle Bedingungen zu erfüllen und alle administrativen Abläufe anzupassen.

Dazu gehört, möglichst zeitnah neue WpHG-Bögen für Berater und Vertriebe zu entwerfen. Auf den neuen Formularen müssen die von den Kunden abzufragenden, präferierten Nachhaltigkeitspräferenzen eingetragen werden. Außerdem soll Kunden jeweils einen Bericht ausgehändigt werden, in dem ihnen erklärt wird, wie ihre Nachhaltigkeitspräferenzen in die Produkt-Empfehlungen der Berater einfließen.

Nachhaltigkeitspräferenzen als wichtigster Maßstab für Produktempfehlungen

In den Nachhaltigkeitspräferenzen stehen zukünftig die wichtigsten Kriterien, die Berater und Vermittler bei ihren Empfehlungen zu berücksichtigen haben. Denn hier legen die Kunden fest, inwieweit ihnen folgende Finanzinstrumente empfohlen werden sollen:

  • Finanzinstrumente, die der Taxonomieverordnung entsprechen
  • Finanzinstrumente mit einem Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne der sozialen und der Governance-Ziele nach Art. 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung, in der auch die Ziele soziale Gerechtigkeit und Good Governance definiert sind
  • Finanzprodukte mit nachhaltigen Investmentzielen nach Art. 8 und 9 der Offenlegungsverordnung

„Der Eintrag der Nachhaltigkeitspräferenzen ist deutlich mehr als nur ein weiterer Punkt im Beratungsprotokoll“, sagt Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel, Experte für Regulierung für nachhaltiges Investieren. „Wenn Wertpapiere nicht den Präferenzen eines Kunden entsprechen, dürfen sie im Rahmen der Anlageberatung nicht empfohlen werden und in der Finanzportfolioverwaltung nicht für den Kunden eingesetzt werden“, so Waigel. Eigene ESG-Regeln in Zusammenarbeit mit den Kunden zu definieren, sei nicht möglich. Denn die Nachhaltigkeitspräferenzen seien direkt an die EU-Taxonomie-Verordnung gekoppelt.

Im Zweifel für die Nachhaltigkeit

Kundenwünsche können sich widersprechen. Jeder Finanzberater kennt das Phänomen. Wer keine Verluste akzeptiert, aber zweistellige Renditen erzielen will, muss sich eben entscheiden. Geht es um das Thema Nachhaltigkeit, ist die Gesetzgebung eindeutig: ESG hat immer Vorfahrt. Wenn Kunden Anlageziele mit Produkten verfolgen, die im Widerspruch zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen stehen, können Berater ihnen diese Produkte nicht empfehlen oder verkaufen. Einziger Ausweg: Die Kunden müssen ihre Präferenzen ändern. Die Berater müssen diese Änderung inklusive einer schlüssigen Begründung des Kunden aufzeichnen. Nachhaltigkeitspräferenzen und Empfehlungen müssen also immer kompatibel zueinander sein. „Diese Bedingung umfasst jegliche Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden. Berater und Verwalter müssen alle Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen – auch solche, die sich auf Bereiche beziehen, die nicht in Beziehung zu den Produkten stehen, die sie selbst anbieten oder bei denen sie über spezielles Knowhow verfügen“, erklärt Waigel.

Das kommt auf die Finanzbranche zu

Die Kundenabfrage durch WpHG- und Analyse-Bögen sowie die Geeignetheitsprüfung werden demnächst deutlich aufwändiger. Es beginnt mit dem komplizierteren Onboarding-Prozess für Kunden. Später müssen die Präferenzen immer wieder überprüft und gegebenenfalls im Gespräch mit dem Kunden angepasst und neu dokumentiert werden. Auch Bestandskunden müssen den Prozess durchlaufen, immerhin aber nicht sofort mit dem Inkrafttreten der Verordnung im kommenden Jahr. Es reicht, die Nachhaltigkeitspräferenzen jeweils erst bei der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der WpHG-Bögen in Erfahrung zu bringen.

Fazit: Dass die Regulierung kommt, die nachhaltigen Produkten in der Anlageberatung Vorschub gewähren soll, war lange bekannt und sollte die Finanzbranche deshalb nicht überraschen. Erstaunlich ist nur, dass der Gesetzgeber schneller war als gedacht. Das kommt selten vor.

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