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Regulierung

Werbung statt Belehrung: So tanzen Restschuldversicherer die Regulierung aus

Viele Restschuldversicherer nutzen die gesetzlich verordnete Belehrung über Widerrufsrechte für Werbezwecke. Aus Sicht von Verbraucherschützern läuft das dem Gesetz zuwider.

08.11.2019 | 08:48 Uhr von «Olaf Wittrock »

Nein, von Missbrauch wollen sie nicht sprechen. Aber erkennbar unzufrieden ist das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hamburg trotzdem mit dem Ergebnis einer Umfrage unter 24 Restschuldversicherern. Diese nämlich „konterkarieren die ihnen vom Gesetzgeber auferlegten Informationspflichten“, heißt es in erkennbar vorsichtiger Wortwahl in einer aktuellen Mitteilung des Gremiums, das sich als Frühwarnsystem für mögliche Probleme in der Finanzwelt versteht. Im Kern lautet der Vorwurf: Restschuldversicherer nutzen die seit knapp zwei Jahren vorgeschriebenen „Welcome-Letter“, in denen sie Kunden direkt nach Vertragsabschluss noch einmal ausführlich über den Vertrag informieren und auf Widerrufsrechte hinweisen müssen, um für ihre Produkte zu werben. 18 der 24 untersuchten Welcome-Letter enthielten laut Auswertung der Verbraucherschützer „leistungsbezogene oder werbliche Ausschmückungen“.

Solche Werbemitteilungen seien geeignet, vom eigentlichen Zweck der Schreiben abzulenken, kritisieren die Marktwächter nun. Sandra Klug, Teamleiterin Versicherungen beim Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg, sagt: „Einige Unternehmen entfremden die Welcome-Letter als Werbemittel. Dieses Vorgehen untergräbt die Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern.“

Keine harten Verstöße

Zudem fehle in mehreren Fällen eigentlich zentrale Botschaft: Nämlich, dass der Widerruf einer Restschuldversicherung keine Auswirkung auf den Kreditvertrag hat, für den diese abgeschlossen wurde. Nur 15 der 24 untersuchten Welcome-Letter hätten darauf hingewiesen, heißt es in der Mitteilung. Als weitere Formfehler monieren die Verbraucherschützer: Nur sechs Welcome-Letter hätten darüber informiert, dass eine rechtliche Verpflichtung zur erneuten Übersendung der Widerrufsbelehrung und des Produktinformationsblattes besteht. Und nur fünf hätten den Beginn der Widerrufsfrist richtig und vollständig benannt. Harte Verstöße gegen Gesetzespflichten förderte die Marktwächter-Umfrage aber offenbar nicht zutage. So sind auch werbliche Beigaben vom Gesetzgeber keinesfalls verboten.

 Verbraucherschützer fordern erneut Provisionsdeckel

Gleichwohl verbindet Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt im Verbraucherzentrale Bundesverband, die Umfrageergebnisse mit einer Grundsatzkritik – und wiederholt bekannte Forderungen. Sie nennt die aktuelle Rechtslage „halbherzig“, wenn es darum gehe, Fehlberatungen bei Restschuldversicherungen insgesamt zu unterbinden. „Dann muss neben einem Provisionsdeckel der Verkauf zeitlich von der Kreditvergabe entkoppelt werden“, sagt Mohn. Zudem müsse die Prämie für die Restschuldversicherung als laufender, monatlicher Beitrag ausgestaltet sein und dürfe nicht über den Kredit finanziert werden. Mit einem Belehrungsschreiben, das zur Werbemitteilung mutiert, ist es aus Sicht der Verbraucherschützer also nicht getan.

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