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Die ESMA stellt klar, welche ESG-Infos die Emittenten in ihre Prospekte aufnehmen müssen.
Regulierung

EU-Prospektverordnung: Die ESMA sorgt für mehr Klarheit

Eine korrekte Nachhaltigkeits-Dokumentation neuer Aktien und Anleihen ist bisher kaum möglich. Es fehlen Regeln und Daten. Nun erklärt die ESMA immerhin klar, welche ESG-Informationen Emittenten in ihre Produkt-Prospekte aufnehmen müssen.

14.07.2023 | 07:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Regulierung ist kein Zustand, sondern ein sich ständig entwickelnder Prozess. Diese Erfahrung machen Emittenten von Wertpapieren, seit das Thema ESG (Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung) als fester Bestandteil in die Bewertung von Wertpapieren eingebunden werden soll. Ein Baustein in der Reihe der Regelungen, die Emittenten bei der Emission von Wertpapieren beachten müssen, ist die Auskunft darüber, wie nachhaltig diese sind. Das Problem: Bislang gibt es keine verbindlichen spezifischen ESG-Offenlegungsanforderungen für Prospekte, sondern lediglich allgemeine Anforderungen. Diese dienen der ESMA und den nationalen Aufsichtsbehörden, wie beispielsweise der BaFin in Deutschland, bisher als Grundlage dafür, die Angaben der Emittenten zu bewerten. Es ist eher ein improvisiertes Vorgehen als ein ernst zu nehmendes Rating – und deshalb auch nicht frei von Kritik.

Für alle Beteiligten ist diese Praxis unbefriedigend. Die Unsicherheit darüber, was in welcher Form ESG-konform ist und was nicht, treibt die Finanzbranche seit Jahren um. Nun sorgt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für mehr Klarheit. Sie hat vorgestern (11.07.2023) eine Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Informationsanforderungen nach der EU-Prospektverordnung veröffentlicht. Darin erläutert die ESMA, welche Informationen Emittenten von Wertpapieren zu den Themen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung in ihre Prospekte aufnehmen müssen. Die Erklärung betrifft Prospekte für Nichtdividendenwerte, insbesondere Green Bonds, und Aktien. Die ESMA will damit sicherstellen, dass die EU-Prospektverordnung europaweit einheitlich angewendet wird. Außerdem will sie Marktteilnehmer und Behörden unterstützen, die solche Prospekte erstellen oder prüfen. Auch für die BaFin bedeutet die Erklärung der ESMA eine Erleichterung ihrer Arbeit. Die deutsche Finanzaufsicht wird die Erklärung in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen. Für die Emittenten von Wertpapieren bedeutet die ESMA-Klarstellung, dass sie die darin formulierten Regeln ab sofort beachten sollten, wenn sie neue Prospekte erstellen. Dies gilt sowohl für die Angaben zu ihrem eigenen Nachhaltigkeitsprofil als auch zu den Finanzprodukten, die sie als nachhaltig vermarkten. Die BaFin hat bereits angekündigt, dass sie Prospekte daraufhin effizient prüfen will.

Erstaunliches Timing

Die Klarstellung aus Paris, wo die ESMA residiert, kommt zu einem bemerkenswerten Zeitpunkt. Erst vor wenigen Tagen hat die Finanzaufsicht ihre neue Sustainable-Finance-Strategie verkündet. Die Strategie legt einen Schwerpunkt auf die Prävention und Bekämpfung von Greenwashing. Gleichzeitig verweist die BaFin in ihrem Strategie-Papier explizit darauf, dass eine wesentliche Bedingung für ihre Arbeit verlässliche nachhaltigkeitsbezogene Informationen über Emittenten und deren Wertpapiere seien – insbesondere in den jeweiligen Prospekten, welche die BaFin auch prüfe. Die Strategie ist in Teilen ein unverhohlenes Aufforderungsschreiben an die ESMA, endlich für mehr Transparenz zu sorgen. Das hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nun getan. Dass die BaFin-Strategie und die Klarstellung aus Paris so kurz hintereinander verkündet werden, lässt vermuten, dass die beiden Aufsichtsbehörden im Vorfeld vermutlich nicht besonders intensiv miteinander kommuniziert haben. Andererseits: Die Regulierung nachhaltiger Finanzprodukte bleibt auch nach der ESMA-Erklärung ein sich ständig entwickelnder Prozess. Die Forderung der BaFin, verlässliche Daten und Definitionen für ihre Arbeit zu benötigen, wird also auch in Zukunft zu Recht bestehen bleiben.

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