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Fondsgesellschaften, Vertrieb und Kunden haben mit der Intransparenz von ESG-Daten zu kämpfen.
Regulierung

ESG-Fonds: Viele Fragen und wenig Daten

Seit vergangenem Jahr müssen Anleger in Beratungsgesprächen zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden. Finanzberater stehen jedoch immer noch vor dem Problem, dass sie die Wünsche ihrer Kunden oft kaum erfüllen können.

22.05.2023 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Grundsätzlich sind die Deutschen am Thema Nachhaltigkeit hoch interessiert. Kommt es im Beratungsgespräch mit dem Finanzberater zum Treue-Schwur, ist es mit der Begeisterung für nachhaltige Investments jedoch oft schnell vorbei. Laut einer Erhebung des BVI entscheiden sich mehr als 70 Prozent der Anleger, keine ausdrücklichen Nachhaltigkeitspräferenzen anzugeben. Der Grund dafür ist rein pragmatischer Natur. Wollten Vermittler und Berater den Nachhaltigkeitswünschen ihrer Kundschaft in vollem Umfang gerecht werden, stünden sie vor einem Problem. Trotz des steigenden Angebots an Fonds, die grundsätzlich für ESG-interessierte Anleger infrage kommen, mangelt es an der nötigen Datentransparenz, um Auswahlentscheidungen schlüssig begründen zu können. Das ergibt eine aktuelle Analyse von PwC Deutschland und dem Analysehaus Morningstar („Stand der ESG-Offenlegung im Asset & Wealth Management 2022“).

Hintergrund: Zwar müssen Finanzberater bereits seit dem vergangenen Jahr Anleger in Beratungsgesprächen zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. Doch erst seit Januar 2023, mit Inkrafttreten der Level-II-Anforderungen der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), werden die dazu passenden erweiterten Transparenzpflichten auf Seiten der Fonds eingefordert. Deren Management-Teams wiederum dürfen seit Mai 2023 ein neues, 615 Datenzeilen umfassendes Template nutzen, in denen sie für jeden Titel in ihrem jeweiligen Portfolio alle relevanten ESG-Fragen beantworten müssen. Doch die betreffenden Unternehmen sind noch gar nicht dazu verpflichtet, diese Daten zu liefern. Viele Unternehmen halten sich sehr bewusst zurück. Denn die EU-Taxonomie, die die Standards setzen soll, ist immer noch nicht vollständig. Aufgrund der unklaren Rechtslage weigern sich etliche Wirtschaftsprüfer, ESG-Aussagen zu bestätigen. Und so stehen Unternehmen, Fondsgesellschaften und Anlageberater letztlich vor denselben Problemen: Sie können die Anforderungen der EU-Offenlegungsverordnung kaum umsetzen, weil deren regulatorische Basis noch unausgegoren ist. Und sie müssen mit einem Datenmangel umgehen, der dazu führt, dass die Verordnung derzeit kaum sinnvoll angewendet werden kann.

Die Quadratur des Kreises in einem Formular

An einem wichtigen Baustein der Verordnung wird das ganze Dilemma deutlich: Fonds-Anbieter müssen auf ihrer Webseite eine Erklärung über die „wichtigsten negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit“ durch die Unternehmen, in die sie investieren, in sogenannten RTS (Technische Regulierungs-Standards) abgeben. Diese umfassen ein breites Spektrum an ökologischen Indikatoren wie Treibhausgasemissionen, Nutzung fossiler und nicht erneuerbarer Energie sowie Produktion gefährlicher Abfälle. Dazu kommen soziale und Arbeitnehmerbelange, einschließlich geschlechterspezifischem Lohngefälle und inwieweit Geschäftsfelder mit umstrittenen Waffen existieren. Seit 1. Mai 2023 können die Fondsgesellschaften für die Angabe dieser Nachhaltigkeitsdaten eine neu überarbeitete Vorlage nutzen: das sogenannte ESG Template (EET) soll den notwendigen Datenaustausch zwischen Produktherstellern und allen Interessengruppen (Vertriebstellen, Versicherern, Dachfondsinvestoren etc.) erleichtern, um die ESG-bezogenen regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, die vor allem in der Offenlegungsverordnung (SFDR) und den einschlägigen delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der MiFID II und IDD enthalten sind. Das Template wurde unter der Koordination der FinDatEx (Financial Data Exchange) mit Vertretern aus der europäischen Finanzbranche erarbeitet. Die neue Version EET V1.1.1 enthält bereits die neuen Datenfelder zu Taxonomie-konformen Investitionen in Atomenergie und Erdgas. Die dazu gehörende ergänzende Delegierten-Verordnung zur SFDR ist zwar noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Doch die Fondsgesellschaften sollen bereits die Möglichkeit erhalten, hier Daten einzutragen, die dann später ausgelesen und angewendet werden können.

Das klingt, will man es wohlmeinend formulieren, nach vorausschauender Planung. Fakt ist: Tatsächlich ist das Template seiner Zeit sehr, sehr weit voraus. Denn selbst wenn die Optimisten Recht behalten und die EU-Taxonomie bis Ende des Jahres in allen Bereichen steht und anwendbar ist, bleiben zwei große Probleme der SDFR-Umsetzung bestehen: erstens die Erhebung von ESG-Unternehmensdaten. Um ihren Offenlegungspflichten nachkommen zu können, müssen die Fondsgesellschaften valide ESG-Daten der Unternehmen in ihren Portfolios vorlegen. Sie benötigen diese Daten auch schon im Vorfeld von Investitionen während des Research-Prozesses. Um den Markt scannen zu können, sind sie deshalb auf spezialisierte ESG-Ratingagenturen angewiesen, die vergleichende Ratings, Scores und Risikoanalysen anbieten. Die Agenturen verleihen ihre ESG-Ratings und ESG-Scores zum Teil sehr unterschiedlich. Denn die Gewichtung der Themenfelder ist regulatorisch immer noch nicht geregelt.

Das zweite Problem ist, dass die Asset Manager der Fonds vor der Herausforderung stehen, soziale Engagements zu quantifizieren und in die Bewertung einfließen zu lassen. Dafür gibt es zum einen noch keine Standards, und zum anderen dürfen sich die Engagements nicht im Widerspruch mit anderen ESG-Zielen befinden – was nicht immer einfach zu begründen ist. Selbiges gilt auch für das Thema Biodiversität. Hier kommt hinzu, dass die nötigen Daten zur Bewertung nur schwer am Markt erhältlich sind. Denn sie beziehen sich über weite Strecken auf die Lieferketten und sind weniger im eigentlichen Investitionsobjekt verankert. Der Research-Aufwand zur Erstellung der Daten ist teilweise unüberschaubar hoch. Die entsprechenden Datenfelder dürften deshalb vermutlich auch in weiter Zukunft leer bleiben.

Der Weg des geringsten Widerstands in der Beratung

Für den Finanzvertrieb bedeutet die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen aus MiFID II einen deutlichen Mehraufwand, da die Anleger nun ihre Interessen mitteilen müssen. Die Versicherungsgesellschaften und -vermittler, Wertpapierfirmen, Banken, Vermögensverwalter und Vermögensverwaltungsplattformen, die Anlageberatung anbieten, sind verpflichtet, diese Präferenzen beim Verkaufsgespräch zu berücksichtigten, was einen zusätzlichen Administrationsaufwand bedeutet. Deshalb wählen nicht wenige von ihnen den Weg des geringsten Widerstands: Sie legen ihren Kunden nahe, keine expliziten Nachhaltigkeitspräferenzen anzugeben. Ob das tatsächlich der Grund dafür ist, dass mehr als die eingangs erwähnten 70 Prozent der Anleger in Beratungsgesprächen auf diese Präferenzen verzichten, ist reine Spekulation. Das Vorgehen der Berater dürfte den Trend jedoch auf jeden Fall verstärken.

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