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FinVermV: Finanzvermittler müssen keine Zielmärkte definieren

Die Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung ist deutlich entschärft worden.
Regulierung

Durchbruch bei der entscheidenden Sitzung im Bundestag: Am Freitag beschlossen die Parlamentarier, dass Finanzanlagenvermittler für die Produkte, die sie vertreiben, keine eigenen Zielmärkte definieren müssen. Die Branche atmet auf.

15.10.2018 | 13:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Wenn es um Gesetzgebung geht, können kleine Änderungen in der Satzstellung, die Streichung eines Wortes oder eine leicht geänderte Formulierung in einem Paragrafen manchmal große Wirkung entfalten. So geschehen am Freitag, als der Bundestag in der entscheidenden Lesung zur neuen Verordnung über Finanzanlagenvermittlung, kurz FinVermV genannt, beriet. Was Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) besonders freuen dürfte: In Zukunft haben sie nun „die Pflicht, sich die erforderlichen Informationen über die jeweilige Finanzanlage einschließlich des für diese bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapierhandelsgesetzes zu beschaffen und diese bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu berücksichtigen“.

Konkret: Sie sollen prüfen, ob ein Finanzprodukt von seiner Ausgestaltung her zum Anleger passt.

Die ursprüngliche Fassung, die dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt wurde, war wesentlich brisanter: Demnach sollten 34f-ler für Finanzprodukte einen Zielmarkt für die Vermittlung von Finanzanlagen an Anleger bestimmen und diesen bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung berücksichtigen.

Der wesentliche Unterschied: Finanzvermittler können sich nun auf die Angaben der Emittenten von Finanzprodukten und deren Definition des jeweiligen Zielmarktes berufen. Sie müssen also nicht für jedes Produkt selbst entscheiden, für wen es geeignet ist. Emittenten müssen ohnehin für jedes Produkt den Anlegertyp, seine Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verlusttragfähigkeit, das Risiko-Rendite-Profil sowie seine Ziele und Bedürfnisse festlegen.

FinVermV auf der Zielgeraden

Durch den Bundestagsbeschluss vom Freitag ist jetzt das letzte Hindernis aus dem Weg geräumt. Die Verabschiedung des neuen FinVermV biegt damit auf die Zielgerade ein. Die Verordnung soll noch im Herbst zur Konsultation an die Verbände gegeben werden.

Die ursprünglich im Bundestag erarbeitete FinVerm-Vorlage und die am Freitag beschlossenen entscheidenden Korrekturen als PDF-Dokumente.

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