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Rechtsprechung

Überbrückungshilfen: Was hat sich jetzt geändert?

Die Redaktion TiAM FundResearchvon Euro am Sonntag beantwortet Fragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.

08.03.2021 | 06:50 Uhr von «Sabine Hildebrandt-Woeckel»

Angeblich wurden die Regeln zur Corona-Überbrückungshilfe kurzfristig überarbeitet. Falls das stimmt: Habe ich als selbstständiger Friseur auch etwas davon?

TiAM Fundresearch: Ja, auch für Soloselbstständige und Klein(st)unternehmer gibt es positive Veränderungen. Dabei für Sie vielleicht besonders interessant: Die Überbrückungshilfe III kann jetzt auch rückwirkend für die letzten beiden Monate 2020 beantragt werden. Das hilft neben Friseuren und Einzelhändlern auch vielen anderen, die nicht von den Schließungen ab dem 2. November vergangenen Jahres betroffen waren - und damit keinen Anspruch auf die sogenannten November- beziehungsweise Dezember-Hilfen hatten -, aber dennoch deutlich weniger Umsätze machten. Denn gleichzeitig mit der Erweiterung des Bezugszeitraums wurde auch der Zugang vereinfacht.

Voraussetzung sind mindestens 30 Prozent Umsatzrückgang im Bezugsmonat. Je nach Höhe des Rückgangs werden bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Zudem wurde der Katalog der förderfähigen Kosten erweitert. So können jetzt auch Marketingausgaben oder Digitalisierungskosten geltend gemacht werden, selbst wenn diese außerhalb das Förderzeitraums entstanden sind.

Die wichtigste Neuerung aber ist die Einführung eines Wahlrechts, auf welcher Grundlage die Förderungen gewährt werden sollen. Bislang waren die Überbrückungshilfen II und III zwingend der sogenannten Fixkostenhilfe zugerechnet. Dies bedeutete, dass sie nur gewährt wurden, wenn ein bilanzieller Verlust vorlag. Jetzt können beide Förderungen - auch nachträglich - alternativ im Rahmen der "Kleinbeihilfe" ausgezahlt werden, für die es keinen Verlustvorbehalt gibt.

Voraussetzung ist nur, dass für alle erhaltenen Corona-Förderungen zusammen der auf 1,8 Millionen aufgestockte Höchstbetrag nicht überschritten wird. Umgesetzt wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung, die spätestens bis zum 30. Juni 2022 erfolgen muss.

Dieser Artikel erschien zuerst am 07.03.2021 auf boerse-online.de

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