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Rechtsprechung

Was Berater über das neue EU-Ehegüterrecht wissen sollten

Wenn Ehen geschieden werden, geht es nicht nur um Emotionen, sondern auch um Geld. Bei der Trennung internationaler Ehen kommt dabei das neue EU-Ehegüterrecht zur Anwendung.

18.07.2019 | 08:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Wenn Zwei sich trennen, gibt es Tränen. Und nicht selten auch Streit ums Vermögen. Geht es um die Scheidung internationaler Ehen, kommt eine juristische Hürde hinzu, die in der Vergangenheit für viel Unsicherheit gesorgt hat: Welches Recht gilt überhaupt? Nach welchen Regeln wird das Vermögen aufgeteilt? Vermögensverwalter und Finanzberater stoßen bei solchen Fragen schnell an ihre Grenzen. Und auch für Steuerberater und Juristen, die zur Unterstützung herangezogen werden, sind solche Fälle keine Lappalien. Je nach Nationalität und bestehenden oder nicht bestehenden Eheverträgen sind Güterstandsbestimmungen eine Herausforderung. Ganz abgesehen von den Folgen einer Aufteilung: Oft wollen oder müssen Geschiedene ihren Teil an gemeinsamen Immobilien verkaufen. Krediten müssen finanziert und/oder Geld gegebenenfalls neu angelegt werden. Das alles auf Grundlage geltenden Rechts – doch welchen Staates?

Hier hat die Europäische Union nun für Klarheit gesorgt. Seit dem 29. Januar 2019 gilt die neue EU-Güterrechtsverordnung. Es ist ein Regelwerk, das es in sich hat. Die Verordnung schreibt vor, wie grenzüberschreitende Ehen und eingetragene Partnerschaften in der Europäischen Union rechtlich zu behandeln sind, welches Gericht für eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zuständig ist und wie die Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt. „Das neue Recht soll binationalen Paaren oder solchen, die dauerhaft im Ausland leben, Anlass dazu geben, über eine Rechtswahl nachzudenken oder bereits bestehende Regelungen zu überprüfen“, erklärt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). „Besonders im Fokus stehen dabei Themen wie Ehe und Ehevertrag, Güteraufteilung bei Trennung und ähnliche strittige Punkte“.

Konkret geht es darum, für verschiedene Szenarien die passende Umsetzung europäischen Rechts zu finden. Und da haben sich die Regulierer in Brüssel viel Gedanken gemacht:

Rechtssicherheit mit Ausnahmen

Bislang musste in Fällen mit deutscher Beteiligung immer geklärt werden, ob deutsches oder anderes nationales Recht anzuwenden ist. Das ändert sich nun. Die europäischen Güterrechtsverordnungen (altes und neues Recht, gültig für Ehen ab 29. Januar 2019) regeln Fragen des ehelichen Güterstands. Wermutstropfen: An den europäischen Güterrechtsverordnungen nehmen leider nicht alle EU-Staaten teil. Ausnahmen sind das Vereinigte Königreich, Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei und Ungarn. In diesen Ländern gilt das nationale Recht.

Wichtig nur fürs Vermögen

Die neue Verordnung gilt ausschließlich für Fragen des ehelichen Güterrechts. Die Regelungen beziehen sich also nur auf das Vermögen von Ehegatten. Fragen zu Trennung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehegattenerbrecht oder das Sorgerecht für die Kinder sind nicht Gegenstand der EU-Vorgabe. Die Verordnung klärt, welche Rechtsordnung für das sogenannte eheliche Güterrecht greift und welches Gericht zuständig ist. Diese Klärung, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich das Ehegüterrecht richtet, ist deshalb von erheblicher Bedeutung.

Die Verordnung ersetzt nationale Bestimmungen und führt in Teilen zu einer Vereinheitlichung der gerichtlichen Zuständigkeit, dem anwendbaren Recht und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im internationalen Kontext.

Neue Verordnung gilt automatisch für neu geschlossene Partnerschaften und Ehen

Die neue EU-Güterrechtsverordnung gilt nur für Ehen und eingetragene Partnerschaften, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden oder werden. Je nach Nationalität kommen verschiedene Modelle zur Anwendung:

Gilt beispielsweise deutsches Recht für die Ehe, dann lebt ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls in einem Ehevertrag nichts anderes geregelt wurde. Bei einer grenzüberschreitenden Ehe oder bei einer Eheschließung im Ausland muss jedoch festgestellt werden, ob überhaupt deutsches Recht oder das eines anderen Staates anzuwenden ist und ob ein deutsches oder ausländisches Gericht zuständig ist.

Dazu ein Fallbeispiel: Ein französischer Staatsangehöriger ist mit einer Belgierin verheiratet. Sie haben in Belgien geheiratet und leben dort dauerhaft. Da sie keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, wird ihr Güterstand durch belgisches Recht geregelt. Nach einigen Jahren erwerben sie zusätzlich zu ihrer Immobilie in Belgien ein Ferienhaus in Frankreich. Im Falle einer Ehescheidung würde das zuständige Scheidungsgericht in Belgien auch über die Aufteilung ihres Vermögens einschließlich der beiden Immobilien in Frankreich und Belgien entscheiden.

Ein weiteres Beispiel: „Haben zwei Deutsche vor dem 29. Januar 2019 geheiratet und zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach gemeinsam in Madrid gelebt, so gilt aus deutscher Sicht für ihre Ehe aufgrund der gleichen Staatsangehörigkeit grundsätzlich deutsches Güterrecht“, erklärt Rolf Tilmes. „Haben die beiden stattdessen am 29. Januar 2019 oder später geheiratet und ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Spanien begründet, gilt für die Ehe spanisches Güterrecht“, führt der Vorstandsvorsitzende des FPSB Deutschland aus.

Doch Lebenspartner könnten sich auch anders entscheiden: Als Ehegatten oder eingetragene Partner können sie eine schriftliche, von beiden Parteien datierte und unterzeichnete förmliche Rechtswahlvereinbarung treffen, um das für Ihren Güterstand geltende Recht festzulegen. Eine Rechtswahlvereinbarung kann vor, bei der Schließung oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft getroffen werden. Die Partner haben dabei die Wahl zwischen dem Recht des Wohnsitzlandes beider Ehegatten/Partner oder des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der eine oder andere Ehegatte oder Partner besitzt, oder des Landes, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.

Der Effekt: Die EU-Güterrechtsverordnung gibt Ehegatten eine weitgehende Rechtswahlmöglichkeit für das Güterrecht vor. Die Rechtswahl kann vor, aber auch noch nach der Eheschließung erfolgen und geändert werden. Die Mindestanforderung ist grundsätzlich die Schriftform, orientiert an den jeweiligen rechtlichen Begebenheiten eines jeden Landes.

Wichtig zu wissen: Nach dem EU-Recht erfasst das Recht des EU-Landes oder Drittstaats, das für den Güterstand des Pares gilt, dessen gesamtes Vermögen – und zwar unabhängig davon, wo dieses sich befindet.

Auch länger verheiratete Ehepaare können wählen

Länger verheiratete Paare sind, wie oben beschrieben, von der Rechtsänderung im Hinblick auf die Bestimmungen zum anwendbaren Recht erst einmal nicht betroffen. Allerdings konnten und können sie nach dem 29. Januar 2019 eine neue Rechtswahl treffen. Wurde somit früher für das anwendbare Güterrecht primär auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei Eheschließung abgestellt, so knüpfen die Verordnungen nun vorrangig an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach Eheschließung an. „Internationale Paare in allen Eheformen werden von mehr Rechtssicherheit profitieren“, resümiert Professor Tilmes.

Fazit: Nach Schätzungen der EU-Kommission leben in der EU rund 16 Millionen Paare mit unterschiedlichen Nationalitäten. Für sie ist die EU-Güterrechtsverordnung wichtig. Bislang gab es häufig Streitigkeiten, wenn je nach Staatszugehörigkeit und Lebensmittelpunkt unterschiedliches Recht angewandt werden konnte.

Nun werden Streitfälle beim Ehegüterrecht und beim Güterrecht eingetragener Partnerschaften zwischen Menschen aus verschiedenen Ländern besser geregelt. Finanzberatern und Vermögensverwaltern kommen als Schnittstelle zwischen den Betroffenen, Rechtsanwälten und Steuerberatern hier spezielle Beratungsaufgaben und eine besondere Verantwortung zu. Auch für sie bedeutet die neue Verordnung mehr Übersichtlichkeit.

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