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MiFID II: Was kommt nach 2018?

Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG Law (Bild: KPMG)
MiFID II

FundResearch fragt nach, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir unseren zwei Experten Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte und Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der KPMG Law, eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Diesen Monat erfolgt ein Ausblick auf das kommende Jahr.

06.12.2017 | 10:02 Uhr von «Dominik Weiss»

In wenigen Wochen, ab dem 3. Januar 2018, werden die neuen Anforderungen an die Konzeption und den Vertrieb von Anlageprodukten gemäß MiFID II und MiFIR anzuwenden sein. So wenig wie zu diesem Zeitpunkt die Umsetzungs- und Anpassungsarbeiten der betroffenen Finanzdienstleister endgültig abgeschlossen sein dürften, so wenig wird man davon ausgehen können, dass Gesetzgeber und Aufsicht zunächst innehalten und von weiteren einschlägigen Initiativen oder Vorgaben absehen werden. Diese Annahme wäre bereits deshalb verfehlt, weil noch eine Reihe von maßgeblichen Konkretisierungsrechtsakten zu MiFID II und MiFIR ausstehen, die im Laufe des Jahres 2018 – und zum Teil wohl eher früher als später – vorgelegt werden müssen.

So warten Finanzanlagenvermittler auf die für sie künftig geltenden Rahmenbedingungen gemäß neu gefasster FinVermV. Die entsprechenden Texte werden derzeit vom BMWi erarbeitet. Man mutmaßt zwischenzeitlich, inwieweit die neue FinVermV inhaltliche Parallelen zum neuen WpHG aufweisen wird bzw. wie weit die neue FinVermV ggf. hinter den Anforderungen des neuen WpHG zurückbleiben könnte. Die für die entsprechende nationale Umsetzung maßgeblichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 MiFID II geben hier, bei Lichte besehen, durchaus prägnante Konturen vor.

Die BaFin wird im Jahr 2018 eine umfassend überarbeitete Fassung der MaComp vorlegen. Sie muss dabei die durch MiFID II und MiFIR notwendigen Änderungen berücksichtigen, und sie wird auch die entsprechenden neuen Leitlinien der ESMA grundsätzlich in ihre Verwaltungspraxis übernehmen. Zu nennen sind hier beispielsweise die nach wie vor nur in englischer Sprache vorliegenden neuen Leitlinien zur Product Governance, d.h. insbesondere zu Fragen der Zielmarktbestimmung (finale Fassung vom 2. Juni 2017), oder die im 3. Quartal 2017 konsultierten überarbeiteten Leilinien zur Geeignetheit (Entwurf in englischer Sprache vom 13. Juli 2017). Zu einigen speziellen Punkten der künftigen MaComp, die neue inhaltliche Anforderungen enthalten, die über reine Anpassungen an die neue Gesetzeslage hinausgehen, hat sich die BaFin unlängst bereits geäußert und um Stellungnahmen gebeten (Konsultation 15/2017 (WA) vom 2. November 2017). Dabei wurden u.a. die geänderten Vorstellungen der BaFin zu den Aufzeichnungspflichten im Hinblick auf Zuwendungen deutlich, insbesondere was das viel erörterte Thema der Qualitätsverbesserung der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden anbelangt. Die Anforderungen an die Stringenz des Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnisses steigen weiter, und es wird auch ein Maßnahmenverzeichnis geben müssen (siehe den Entwurf des neuen Moduls BT 10, das das bisherige Modul AT 8.2 ersetzen soll).  

Die BaFin hat außerdem noch die finalen Fassungen der neuen WpHGMaAnzV und der neuen WpDPV zu veröffentlichen. Es wurde auch an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass in dem bislang vorliegenden Entwurf der neuen WpDPV zu Art und Umfang der Prüfung dem Prüfer aufgegeben wird, künftig auch die durch die ESMA vorgenommene „Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen, insbesondere in Form von Fragen und Antworten“ zu berücksichtigen. Dies dürfte nach aktuellem Kenntnisstand im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die englischsprachigen Q&A der ESMA zu „MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics“ (letzte Fassung vom 10. November 2017) betreffen. Die BaFin hat auf einer öffentlichen Veranstaltung zur Neufassung der Wohlverhaltensregeln vor einigen Wochen selbst auf dieses weitere aufsichtliche Instrument hingewiesen und bemerkt, dass man entsprechende Aspekte in die eigene Verwaltungspraxis einfließen lassen werde.

Damit bleibt in 2018 einiges zu tun, fein zu justieren oder ggf. auch noch einmal neu zu justieren. Zugleich bleibt es dabei, dass man realistischerweise noch keine Tendenz ausmachen kann, die es erlauben würde, bereits auf erste Konturen eines Regelwerks „MiFID III“ zu blicken (siehe dazu auch bereits früher an dieser Stelle). Überrascht hat manchen Beobachter allerdings, dass von Seiten der Banken zuletzt bereits Rufe nach einer alsbaldigen Überprüfung und Anpassung von MiFID II (insbesondere mit Blick auf einige bestimmte Themenfelder wie die neuen Aufzeichnungspflichten) laut wurden (siehe etwa eine Pressemitteilung des Bundesverbandes deutscher Banken vom 18. Oktober 2017).  

In jedem Fall lohnt es sich aber, zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere eine weitere aktuelle Initiative auf europäischer Ebene aufmerksam zu verfolgen. So wie sich das Themenkonvolut Interessenkonflikte, Kosten und Produkte wie ein roter Faden durch zahlreiche MiFID II Regeln zieht, wobei der Zielrichtung dieses Regulierungsansatzes entsprechend vor allem die Intermediäre im Fokus stehen (als Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. ggf. Finanzanlagenvermittler), so zeichnet sich jetzt einigermaßen konkret ab, dass das Thema Kosten (zusammen mit dem Aspekt der Performance aus Kundensicht) nun auch noch einmal dezidiert aus Produktsicht adressiert werden wird. Dies betrifft dann in erster Linie Investmentfonds und damit Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die britische Aufsichtsbehörde FCA hatte bereits im ersten Halbjahr 2017 entsprechende Untersuchungen vorgenommen und daraus bestimmte vorläufige Schlussfolgerungen gezogen (siehe die „Asset Management Market Study, Final Report“ und die „Consultation on implementing asset management market study remedies and changes“, beide von Juni 2017). Nunmehr hat die EU-Kommission im Oktober 2017 u.a. die ESMA gebeten, die Zusammenhänge zwischen Kosten und Performance bei Publikumsfonds näher zu untersuchen und über erste Ergebnisse im Laufe des Jahres 2018 zu berichten. Auch dieses Vorhaben ist im Zusammenhang mit der übergreifenden ambitionierten Initiative der EU-Kommission für eine Kapitalmarktunion (CMU) zu sehen.

Die Entwicklung bleibt also auch 2018 und darüber hinaus spannend, und es wird weiter darüber zu berichten sein.

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