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MiFID II: Gibt es schon Pläne zu MiFID III?

Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG Law (Bild: KPMG)
MiFID II

FundResearch fragt, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir unseren zwei Experten Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG Law und Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Dr. Markus Lange nimmt diesen Monat Stellung zum Thema zukünftiger Regulierungsmaßnahmen.

16.08.2017 | 08:32 Uhr von «Dominik Weiss»

Ab dem 3. Januar 2018 werden die neuen Anforderungen des MiFID II Regelwerks im Hinblick auf Wertpapierdienstleistungen sowie die Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittler anzuwenden und einzuhalten sein. Dessen ungeachtet liegen noch immer nicht alle maßgeblichen Regeln vor, die Konkretisierungsarbeiten der zuständigen Ministerien und Behörden dauern unverändert an. Um nur einige Beispiele zu nennen: Das BMF wird noch die endgültige Fassung der WpDVerOV vorlegen, mit weiteren Vorgaben insbesondere zu den Themen Zuwendungen und Product Governance. Das BMWi hat die neuen Rahmenbedingungen für Finanzanlagenvermittler noch zu konkretisieren, wobei es auf ein mehr oder weniger dem neuen WpHG entsprechendes Regime hinauslaufen dürfte. Die ESMA hat unlängst einen Entwurf für überarbeitete Leitlinien zur Geeignetheit vorgelegt, außerdem überarbeitet (und ergänzt) sie laufend ihren Fragen- und Antwortenkatalog zu Anlegerschutzthemen (jeweils in englischer Sprache). Die BaFin hat ihrerseits Entwürfe für die überarbeitete WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) sowie die überarbeitete Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) vorgelegt. Es lohnt sich, diese Entwicklungen weiter genau zu verfolgen und auch auf Details zu achten. So wird beispielsweise in dem Entwurf der neuen WpDPV zu „Art und Umfang der Prüfung“ ausgeführt, dass der Prüfer künftig u.a. auch die durch die ESMA vorgenommene „Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen, insbesondere in Form von Fragen und Antworten“ zu berücksichtigen habe.

Angesichts dessen fällt es nicht leicht, sich heute schon auszumalen, dass es in absehbarer Zeit eine „MiFID III“ geben könnte. Denkt man an die Anfänge von MiFID II zurück, bekommt man eine Vorstellung davon, wie es zu solchen Initiativen kommt und welchen (durchaus wechselvollen) Verlauf sie nehmen können. Eindrücke und Erfahrungen insbesondere aus der Finanzkrise, die sich in den Jahren 2007 und 2008 fast zeitgleich mit dem Inkrafttreten der aus MiFID I herrührenden umfangreichen Neuregelungen entwickelte und zuspitzte, führten zu unmittelbaren Reaktionen auf politischer Ebene und u.a. auch dazu, dass zusätzliche bzw. strengere Regeln für Kapitalmarkt- und Wertpapierdienstleistungsgeschäfte gefordert wurden. Im Rahmen des G20-Gipfels in Pittsburgh 2009 kam es zu der politischen Absichtserklärung, dass „jeder Finanzplatz, jeder Finanzmarktakteur und jedes Finanzmarktprodukt einer Regulierung unterzogen werden soll“.

Während dies vor allem in die Richtung der professionellen Marktakteure zielte, gab es auch auf nationaler Ebene hier und da Bestrebungen, nicht zuletzt auch den sogenannten „Kleinanleger“ besser zu schützen. In Deutschland kam es im Jahr 2010 zur Einführung des Beratungsprotokolls, und im Jahr 2011 folgte dann das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG). Im europäischen Ausland fiel insbesondere die vergleichsweise strenge und unnachgiebige Aufsichtspraxis der britischen Aufsichtsbehörde FSA (jetzt FCA) auf, was angesichts verschiedener koinzidenter lokaler Vertriebsskandale (Restschuldversicherungen, Zinsswaps) durchaus verständlich erschien. Einige für MiFID II charakteristische neue Aufsichtskonzepte sind auch in diesem Zusammenhang zu sehen, man denke etwa an Product Governance und Product Intervention. Auch die andauernde Diskussion um die Zulässigkeit von Zuwendungen im Rahmen von MiFID II wurde und wird durch zwischenzeitlich auf nationaler Ebene etablierte Provisionsverbote wie etwa in Großbritannien oder den Niederlanden beeinflusst.

Begonnen hat die Entwicklung hin zu MiFID II konkret mit einem umfangreichen Konsultationspapier der EU-Kommission im Dezember 2010 („Review of the Markets in Financial Instruments Directive“). Bis zur Vorlage erster Entwurfstexte dauerte es dann noch etwas: Im Oktober 2011 wurden die Vorschläge der EU-Kommission für die neu gefasste Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) sowie die neue begleitende Finanzmarktverordnung (MiFIR) veröffentlicht. Bekanntlich führte dies zu umfänglichen und intensiven Diskussionen auf EU-Ebene und schließlich zur politischen Einigung im Januar 2014. Im Juni 2014 wurden MiFID II und MiFIR als (weiter zu konkretisierende, s.o.) Rahmengesetze im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. 

Vor diesem Hintergrund dürfte es aus heutiger Sicht in der Tat deutlich verfrüht sein, über MiFID III zu spekulieren, geschweige denn ein Erfordernis für entsprechende noch weiter gehende Neuregelungen zu postulieren. MiFID II regelt, anders als MiFID I, die gesamte Wertschöpfungskette des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts, von der Produktkonzeption und der Produkteinführung über den Point of Sale bis hin zum After Sales Bereich, und das alles in einer bislang nicht gekannten Detailliertheit. Auf Anhieb fällt kein substanzieller Punkt ins Auge, der im Kontext von Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Finanzportfolioverwaltung noch unreguliert erschiene. Vorstellen kann man sich eher, dass künftige Regulierung sich weitergehend mit solchen Themen befassen wird, die durch MiFID II neu eingeführt wurden (wie etwa Product Governance), die ohnehin ein „Dauerbrenner“ in der öffentlichen Diskussion sind (wie etwa Zuwendungen bzw. Provisionsverbote), oder die in der Vergangenheit eher am Rande des regulatorischen Interesses standen (wie etwa die Finanzportfolioverwaltung). 

Man muss dabei aber nicht sofort an „MiFID III“ als umfassendes neues Regelwerk denken. Die sich weiter entfaltende aufsichtsbehördliche Praxis und grundsätzlich vorhandene Konkretisierungsspielräume werden hier möglicherweise für vergleichbare Impulse sorgen. Unabhängig davon sehen Art. 90 MiFID II und Art. 52 MiFIR eine Überprüfung des neuen Regelwerks dahingehend vor, dass die EU-Kommission im Jahr 2020 Berichte zu den Auswirkungen einiger wesentlicher neuer Regeln vorzulegen hat. Auch bleibt abzuwarten, ob bzw. inwieweit es zu Verknüpfungen oder Wechselwirkungen mit bereits anderweitig avisierten Vorhaben der EU-Kommission im Rahmen der Kapitalmarktunion (CMU) kommen wird.

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