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MiFID II: Diese Änderungen sollten Sie kennen

Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG
MiFID II

Auch wenn bis 2018 noch Zeit bleibt, das Startdatum der Finanzmarktrichtlinie MiFID II rückt immer näher. Und noch immer sind einige Details ungeklärt. Betroffene Marktteilnehmer und Verbände können jetzt zum Entwurf des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der MiFID II Stellung nehmen. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG, hat sich das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz genauer angeschaut.

04.10.2016 | 15:19 Uhr von «Teresa Laukötter»

379 Seiten umfasst der „Entwurf des zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“, zu dem betroffene Marktteilnehmer und Verbände bis zum 28. Oktober Stellung nehmen sollen. „Der Entwurf dient insbesondere der Umsetzung der neuen Finanzmarktrichtlinie MiFID2 sowie der Delegierten Richtlinie der EU-Kommission vom 7. April 2016“, sagt Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG. „Er folgt ausdrücklich dem ‚Prinzip der 1:1 Umsetzung‘.“

Sechs Themen findet der Anwalt dabei nach erster Durchsicht besonders wichtig: 

1. Die bestehende nationale Regelung zum Produktinformationsblatt wird beibehalten (siehe § 55 Abs. 9 WpHG-neu).

2. Die neue Geeignetheitserklärung soll an die Stelle des bisherigen Beratungsprotokolls treten (siehe § 55 Abs. 11 WpHG-neu sowie die Begründung, S. 309).

3. Anreize, die bislang als „Zuwendungen“ in § 31d WpHG geregelt waren, werden künftig unter der Überschrift „Zuwendungen und Gebühren“ in § 60 WpHG-neu behandelt. Hinzu kommen die weiteren Konkretisierungen u.a. in § 6 WpDVerOV-neu („Zuwendungen“). Dort finden sich Ausführungen zu „kleineren nichtmonetären Vorteilen“ (siehe § 6 Abs. 1) sowie zu den künftigen Anforderungen an die Qualitätsverbesserung (siehe § 6 Abs. 2). In beider Hinsicht scheint grundsätzlich der Text der Delegierten Richtlinie übernommen worden zu sein – mit der Besonderheit, dass als zusätzliches beispielhaftes Szenario einer möglichen Qualitätsverbesserung (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. a) Delegierte Richtlinie zu den drei Grundbeispielen) ein „verbesserter Zugang zu Beratungsdienstleistungen … durch die Bereitstellung eines weitverzweigten regionalen Filialnetzwerkes, welches eine Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern auch in ländlichen Regionen absichert“, ergänzt worden ist.

4. Die neuen Anforderungen an die Product Governance finden sich in § 55 Abs. 3 und Abs. 4 WpHG-neu sowie in § 11 („Produktüberwachungspflichten für Konzepteure von Finanzinstrumenten“) und § 12 WpDVerOV-neu („Produktüberwachungspflichten für Vertriebsunternehmen“). Die detaillierten Regeln in der WpDVerOV entsprechen, soweit auf Anhieb ersichtlich, weitestgehend den Vorgaben der Delegierten Richtlinie.

5. Die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation ist in § 72 Abs. 3 bis 10 WpHG-neu geregelt. Dabei wird betont, dass die Aufzeichnung „für Zwecke der Beweissicherung“ erfolge und „insbesondere diejenigen Teile der … Kommunikation zu beinhalten“ habe, „in welchen Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen erörtert werden“. Damit dürften u.a. Beratungsgespräche gemeint sein. Außerdem soll das beratungsfreie Geschäft erfasst werden (siehe die Begründung, S. 321). 

6. Für die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittler gemäß GewO sowie FinVermV sind augenscheinlich keine Änderungen vorgesehen. Eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 MiFID2 (neue inhaltliche Anforderungen an Finanzanlagenvermittler für den Fall der Wahrnehmung bzw. Beibehaltung der fakultativen Ausnahme durch den nationalen Gesetzgeber) scheint damit noch auszustehen.

(TL)

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