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BGH kippt Auszahlungspraxis bei Vermittler-Provisionen

BGH, Karlsruhe: Neues Urteil
Lebensversicherungen

Lebensversicherer dürfen Vermittlungsprovisionen nicht mit den ersten Beiträgen der Kunden verrechnen.

18.10.2012 | 09:31 Uhr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Urteil die oftmals übliche Praxis bei der Auszahlung von Provisionen an Vermittler gekippt. Konkret ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lebensversicherer Generali. Nach Auffassung der Verbraucherschützer führten die Klauseln - die nicht nur von der Generali, sondern von den meisten Versicherern verwendet wurden - bei vorzeitiger Kündigung oft zu Verlusten von mehreren tausend Euro pro Vertrag.

Der BGH erklärte gestern (AZ: IVZR 202/10) diese Bestimmungen wegen "unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers" für unwirksam. Diese gelte nicht nur für die Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch für Neuabschlüsse. Bereits im Juli hatten die Richter entsprechende Klauseln des Versicherers Deutscher Ring gekippt.

"Das Urteil setzt ein weiteres Signal für die gesamte Versicherungsbranche", kommentierte der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg, Günter Hörmann. Die Verbraucherzentrale forderte die Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung der Beträge auf. Kunden sollten ihre Ansprüche jetzt vorsorglich anmelden.

Wie die Versicherer auf das Urteil reagieren werden, ist aktuell noch nicht abzusehen. Vermittler können nach den üblichen Verträgen eher nicht in Regress genommen werden.

(DIF)

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