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Honorarberatung wird konkreter

Honorarberatung

Finanzministerium legt Gesetzentwurf vor. Honorarberater dürfen nur in Ausnahmefällen Zuwendungen von Dritten annehmen.

08.11.2012 | 08:59 Uhr von «Patrick Daum»

Das Bundesministerium für Finanzen hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“ –  kurz Honoraranlagebratungsgesetz – veröffentlicht. „Mit dem Gesetz sollen rechtliche Rahmenbedingungen für eine honorarbasierte Anlageberatung (Honorar-Anlageberatung) geschaffen werden“, heißt es aus dem Ministerium. Kunden soll ein alternatives Angebot zur provisionsbasierten Anlageberatung zur Verfügung stehen. Die begriffliche Trennung von provisionsbasierter und Honorar-Anlageberatung helfe dem Anleger zu unterscheiden, welche Art von Dienstleistung ihm angeboten und wie diese vergütet werde.

Im Vergleich zur herkömmlichen Anlageberatung knüpft der Gesetzentwurf weitergehende Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung. Insbesondere werde das bestehende Zuwendungsverbot nach dem Wertpapierhandelsgesetz ausgeweitet. Die Honorar-Anlageberatung darf danach nur gegen Honorar des Kunden erbracht werden. In Ausnahmefällen, in denen bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, sei es dem Honorar-Anlageberater aber erlaubt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Dies allerdings nur, wenn er sie unverzüglich und ungemindert an den Kunden weiterleitet.

„Grundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft die gesetzliche Regelung der Honorarberatung“, kommentiert die Interessenvertretung der Sparkassen- und Bankenverbände den Entwurf. Auch Dieter Rauch, Geschäftsführer des Verbunds Deutscher Honorarberater (VDH) zeigt sich zufrieden, dass die Regelung nun auf den Weg gebracht worden sei. Dennoch gibt es Kritikpunkte. Rauch fehlt neben dem Bezeichnungsschutz für „Honorar-Anlageberater“ eine Bezeichnungspflicht für Berater, die über Provisionen vermitteln: „Finanzvermittler dürfen sich weiterhin Finanzoptimierer, Vermögensberater oder auch Anlageberater nennen – transparenter für den Kunden wäre es, den Begriff des ‚Finanzanlagevermittlers‘ einzuführen.“ Zudem umfasse die Regelung weder Versicherungen noch andere Finanzdienstleistungen. „Nach dem Entwurf wird nur die Beratung über Wertpapieranlagen geregelt“, so Rauch.

Seine Kritikpunkte kann Rauch noch bis zum 22. November 2012 in Form einer schriftlichen Stellungnahme einbringen. Bis zu diesem Tag ruft das Finanzministerium die Verbände ausdrücklich auf, sich am geplanten Gesetz zu beteiligen.

(PD)

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